Pfändbarer Betrag bei Selbstständigkeit oder Freiberuflern

  • Pfändungsfreibetrag bei Selbstständigen und Freiberuflern

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So wird der Pfändungsfreibetrag bei Selbstständigen und Freiberuflern berechnet

Für Sie als Freiberufler oder Selbstständigen in der Insolvenz ist es wichtig zu erfahren, wie hoch der pfändbare Betrag ist, den Sie an den Insolvenzverwalter abführen müssen. Bei einer unselbstständigen Tätigkeit kann man anhand der Pfändungstabelle die Pfändungsfreigrenze einsehen oder unseren Pfändungsrechner benutzen und den monatlich pfändbaren Betrag ausrechnen, da das Einkommen monatlich die gleiche Höhe hat.

Anders sieht es für Sie in der Selbstständigkeit aus. Unabhängig davon, ob Sie bei laufender selbstständiger Tätigkeit in das Regelinsolvenzverfahren gegangen sind oder eine selbstständige Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren aufgenommen haben, werden Sie in der Regel kein festes monatliches Einkommen haben. Hieraus ergeben sich mehrere Fragestellungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Sie als Selbstständigen. Außerdem wollen Sie erfahren, ob Sie überhaupt weiterhin einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Schritt: Geschäftsbetrieb und selbstständige Tätigkeit in der Insolvenz – Darf ich meine selbstständige Tätigkeit überhaupt fortführen?

Die häufigsten Fragen, die unsere selbstständigen Mandanten beschäftigen, sind:

  • Darf ich auch im Insolvenzverfahren weiterhin selbstständig bleiben und mein Unternehmen fortführen?
  • Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung?
  • Wann habe ich die Gewissheit darüber, ob es klappt?

Der Grundsatz lautet: Sie können Ihrer selbständigen Tätigkeit weiter nachgehen, wenn Ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben wird.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren gliedern sich  zeitlich in das „Insolvenzverfahren im engeren Sinne“ und die Wohlverhaltensperiode.

Die Entscheidung über die Fortführung der Tätigkeit wird in der ersten Phase („Insolvenzverfahren im engeren Sinne“) nach der Verfahrenseröffnung getroffen.

Im „Insolvenzverfahren im engeren Sinne“ geht die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen (dazu gehört natürlich auch Ihr Betrieb/Unternehmen) auf den Insolvenzverwalter über. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, die vorhandenen Vermögenswerte im Wege eines freihändigen Verkaufs oder der Versteigerung zu verwerten. Selbstverständlich darf der Insolvenzverwalter nicht wahllos auf alle Vermögensgegenstände zugreifen. Auch im Insolvenzverfahren sollte für Sie eine weitestgehend normale Lebensführung möglich sein.

Der Insolvenzverwalter entscheidet: Betrieb einstellen oder freigeben

In diesem Zusammenhang steht der Insolvenzverwalter nun vor dem Problem, dass die Einstellung des Betriebs, bzw. der selbstständigen Tätigkeit, für Sie nach Möglichkeit nicht die Entziehung der Lebensgrundlage bedeuten sollte. Auf der anderen Seite obliegt es dem Insolvenzverwalter dafür zu sorgen, dass die vorhandene Insolvenzmasse (Ihr Vermögen) nicht noch weiter geschmälert wird. Zu einer möglichen Schmälerung der Insolvenzmasse kann es dann kommen, wenn abzusehen ist, dass die freiberufliche Tätigkeit eher mit Verlusten verbunden sein wird. Einen guten Anhaltspunkt bieten die Zahlen der letzten Geschäftsjahre. Schließlich hat das Insolvenzverfahren neben dem Ziel der Restschuldbefreiung auch das Ziel, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

Zusätzlich entsteht dem Verwalter ein erheblicher Arbeitsaufwand, wenn er Ihnen die Möglichkeit der Fortführung des Geschäftsbetriebes einräumt. Der Verwalter kann zumeist aus Zeitgründen nicht die Haftungsrisiken für Neuverbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit des Schuldners überwachen. Viele Insolvenzverwalter entscheiden sich daher dafür, den Geschäftsbetrieb einstellen zu lassen. Trotzdem gilt es für Sie, nicht den Kopf hängen zu lassen. Wenn die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit von Ihnen gewollt ist, sollten darauf bestehen, dass Ihr Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter freigegeben wird.

Was genau ist eine Freigabe?

Im Fall der Freigabe wird der zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstand (dazu gehören zum Beispiel die Betriebswerte, usw.) aus der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters „herausgelöst“. Sie können wieder frei über den Gegenstand verfügen.

  • 35 Abs. 2 InsO – gesetzliche Regelung im Fall der selbstständigen Tätigkeit

Es besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter Ihren Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse nach § 35 Abs.2 InsO freigeben kann. Voraussetzung ist, dass er davon ausgehen kann, dass die dadurch entstehenden Kosten die Einkünfte für die Insolvenzmasse nicht übersteigen werden.

Zur Veranschaulichung zwei kleine Beispiele:

Sie sind selbstständiger Photograph. Sie mieten einen Geschäftsraum und sind Eigentümer einer verhältnismäßig wertvollen Ausrüstung (Kameras, usw.). Der Wert der Ausrüstung ist fast so hoch wie die Summe der Verbindlichkeiten.

In einem solchen Fall ist es wahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalter beschließt, den einfachen und sicheren Weg zu gehen. Dieser liegt in der Versteigerung der Ausrüstung. Die Fortführung der Selbstständigkeit ist unter dieser Voraussetzung nicht mehr denkbar.

Als IT-Experte und Softwareentwickler gehen Sie Ihrer Tätigkeit von zu Hause aus nach. Bis auf einen Computer und ein wenig Zubehör benötigen Sie nichts mehr zur Ausübung Ihrer Selbstständigkeit. Die Schulden können kaum mit der Verwertung der „Betriebswerte“ beglichen werden.

Die Wahrscheinlichkeit der Fortführung der Tätigkeit und der Freigabe aus der Insolvenzmasse ist viel höher, als im Beispielsfall 1.

Gerne besprechen wir Ihre Situation im Rahmen eines kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs.

Nachdem alle Vermögenswerte durch den Insolvenzverwalter freihändig verkauft oder im Rahmen einer Auktion veräußert wurden, werden Sie vom Insolvenzverwalter in die Wohlverhaltensperiode entlassen. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters endet bei Beginn der Wohlverhaltensperiode. Ein Ziel haben Sie damit schon erreicht.

2. Schritt: Berechnung der Höhe der pfändbaren Beträge für Freiberufler und Selbstständige

Sobald Ihr Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde, stellt sich die nächste Frage: Wie hoch ist der pfändbare Betrag, den Sie als Selbstständiger abführen müssen?

Zumeist haben Freiberufler und Selbstständige kein festes Einkommen. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand erkannt und in § 295a InsO eine Regelung für selbstständig Tätige geschaffen. § 295a Abs. 1 InsO besagt:

Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Das bedeutet, es wird ein Einkommen zugrunde gelegt, das der Schuldner aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung bei einer angestellten Tätigkeit vermutlich verdienen würde, das sogenannte “fiktive Einkommen”.

Die Berechnung des sogenannten „fiktiven Einkommens“ bei Freiberuflern und Selbstständigen

Bild von einem Mann mit Anzug

Der Grundsatz lautet: Sie können Ihrer selbständigen Tätigkeit weiter nachgehen, wenn Ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben wird.

Der Insolvenzverwalter wird dieses sogenannte „fiktive Einkommen“ des Unternehmens bzw. Selbstständigen berechnen. Hierbei wird das Einkommen bestimmt, das Sie in einer adäquaten unselbstständigen Anstellung am Arbeitsmarkt beziehen würden. Dabei spielt das von Ihnen tatsächlich erzielte Einkommen keine Rolle. Das fiktive Einkommen wird hauptsächlich anhand Ihres Berufsabschlusses berechnet. Hier orientiert sich der Insolvenzverwalter an entsprechenden Tarifverträgen und anhand von Daten, die ihm die Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt. Von Relevanz für die Berechnung sind auch Ihr Alter, Ihre Berufserfahrung und die regionalen Besonderheiten auf dem Arbeitsmarkt.

Sie können die Festsetzung des Insolvenzverwalters vom Gericht überprüfen lassen, wenn dieser etwa ein zu hohes fiktives Einkommen angesetzt hat.

Was passiert, wenn ich das „fiktive Einkommen“ nicht erziele und im Endeffekt zu wenig oder nichts an den Insolvenzverwalter bezahlen kann?

Es ist gut, wenn Sie weiter in Ihrem gewohnten Umfeld arbeiten können. Trotzdem sollte man die Risiken der Fortführung der selbstständigen Tätigkeit im Auge behalten. Nicht- oder Minderleistung an den Insolvenzverwalter verletzt die Obliegenheit des Insolvenzschuldners, die Gläubiger durch die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht schlechter zu stellen, als sie im Fall einer unselbstständigen Tätigkeit stünden (§ 295 Abs. 2 InsO).

Als Konsequenz kann es in einem solchen Fall zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO)

Unselbstständige Tätigkeit und Auffanggesellschaft als Alternative zur Selbstständigkeit

Bleibt der Ertrag aus der selbstständigen Tätigkeit hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung zufließen würde, so sollten Sie sich als Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen.

Im laufenden Insolvenzverfahren empfehlen wir unseren Mandanten, das Verfahren als Angestellter einer sogenannten Auffanggesellschaft zu durchlaufen: So genießen Sie in diesem Fall den Schutz der feststehenden Pfändungsfreibeträge und haben die Sicherheit weiterhin Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen zu können.

Unser Tipp

Die Planung der Selbständigkeit in der Insolvenz ist nicht immer einfach. Viele Stolpersteine lassen sich aber durch eine umsichtige Beratung schon im Vorfeld beseitigen. Rufen Sie uns an und nutzen Sie die Möglichkeit, damit wir Ihre Situation im Rahmen eines kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs erläutern können.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Wie berechnet der Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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38 Kommentare
  1. Johannes K.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    ich befinde mich im vierten Jahr des Regelinsolvenzverfahrens und habe mich zum 15.10.21 wieder selbständig gemacht. Ich ging davon aus, den Insolvenzverwalter nur darüber informieren zu müssen. Nun verlangt das Finanzamt eine Bescheinigung des Verwalters über die “Freigabe” des angemeldeten Gewerbes. Die Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters meinte auch, dies hätte eigentlich vor der Gewerbeanmeldung erfolgen müssen und dass auch das Amtsgericht noch “zustimmen” müsse.

    Meine Informationen sind jedoch völlig andere: Überall im Internet lese ich, dass diese Freigabe nur im ersten Jahr (Insolvenzphase) vorgesehen ist. In der Wohlverhaltensphase würde es diese nicht mehr erfordern. Können Sie mir hier helfen?

    Vielen Dank und Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      ich würde an Ihrer Stelle das Finanzamt genau hiermit konfrontieren. Fragen Sie direkt, weshalb nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vorgelegt werden müsse.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Schmidt
    says:

    Guten Tag, und zwar bin ich schwanger und möchte gerne 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Und werde meinen Elterngeld Antrag auch auf 2 Jahre nehmen… meine Frage, wird es Probleme geben weil ich ja nicht 40h die Woche arbeite und mich in Elternzeit befinde?
    Und dann gleich die nächste frage, ich habe Gewerbe am laufen da ich im Vertrieb bin, sprich Marketing. Hier habe ich keinen Kosten ( Lager, laden etc )
    Meine Einnahmen sind Provisionen. Nicht viel 20- Max 60 Euro.) das variiert.

    Muss ich dieses Gewerbe abmelden und den Vertrieb sozusagen einstellen bei einer privat Insolvenz + Elternzeit?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      mir ist nicht klar, ob Sie bereits in einer Privatinsolvenz sind, oder eine anstreben? Dies ist für die Frage relevant.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Angestellter Und S.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    ich befinde mich seit 11/2017 in einem Regelinsolvenzverfahren. Seit 10/2017 bin ich angestellt und komme meinen Verpflichtungen gegenüber dem IV nach. Vorher war ich hauptberuflich selbstständig. Der Geschäftsbetrieb wurde in 04/2018 durch den IV freigegeben und ein fiktives Einkommen von ca.1490 € netto schriftlich festgelegt. Das Einzelunternhmen ruht seitdem. Jetzt werde ich zum 30.06.2021 coronabedingt gekündigt. Über neue Auftraggeber und eine neue Tätigkeit, könnte ich mein Einzelunternehmen ab sofort wieder reaktivieren und würde dort ca. 2000 € mtl. verdienen. Muss ich den übersteigenden Betrag zum fiktiven Einkommen an den IV abführen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      wenn sich das pfändbare Einkommen am fiktiven Einkommen orientiert, dann wird bei tatsächlich höherem Einkommen nicht mehr gepfändet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Oender
    says:

    Ich bin freiberuflicher Arzt. Für ca. 2 Jahre war meine Praxis wegen Krankheit geschlossen. Ich hatte in dieser Zeit kein Einkommen. Ich konnte mit meinen Mitteln so weit kommen. In einigen Wochen möchte ich jedoch zu meiner Tätigkeit zurückkehren und meine Praxis wieder eröffnen. Wird Insolvenzverwalter in diesem Fall die Praxistätigkeit freigeben? Das letzte Einkommen war in den ersten beiden Quartalen 2019.Nach welcher Höhe wird das zu pfändbare Einkommen berechnet, wenn derzeit kein Einkommen vorliegt? Nur ca. 6 Monate nach Praxistätigkeit beginnen die ersten Einkommen zu erzielen.
    Mit freundlichem Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      ob die Freigabe erfolgt, hängt stark vom Insolvenzverwalter ab und kann ich Ihnen nicht sagen. Das pfändbare Einkommen wird anhand des fiktiven Einkommens berechnet, auch wenn Ihr tatsächlicher Verdienst höher oder geringer ausfällt. Wie das fiktive Einkommen berechnet wird, ist im Artikel erklärt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Hase
    says:

    Guten Tag,
    ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen:
    Ich befinde mich im Insolvenzverfahren und werde bald eine selbstständige Tätigkeit beginnen. Vom IV habe ich diesbezüglich schon eine Genehmigung erhalten. Ich bekomme dort ein monatliches Fixum iHv 2000€ – wie bestimmt sich da der monatliche Freibetrag?
    Ich muss ja Einkommenssteuern zahlen und die Krankenkassenbeiträge erhöhen sich.

    LG, Hase

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage. Diese wird in unserem Artikel aber eigentlich bereits beantwortet.
      Das “fiktive Einkommen” wird auch angewendet, wenn ein monatliches Fixum erwirtschaftet wird. Der Insolvenzverwalter wird also anhand von Ausbildung und Berufserfahrung sowie ggf. unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten festlegen, wie hoch das pfändbare Einkommen ist. Der Schuldner kann dies vom Gericht überprüfen lassen (§ 295a Abs. 2 InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. B.  F.
    says:

    Guten Tag,
    ich finde Ihre Seite sehr informativ und hilfreich und kann Sie nur weiterenpfehlen..
    Ich habe eine Frage zur Berechnung des fiktiven Einkommens.
    – Ich bin 65 und Rentner (1.100 €)
    – 2019 habe ich mich wieder selbständig gemacht. Da war ich bereits in Frührente.
    Ich arbeite jetzt 24 Std./Woche
    – 2021 habe ich Insolvenz angemeldet und die Freigabe für den Geschäftsbetrieb erhalten.

    Jetzt steht die Berechnung des fiktiven Einkommens an.
    – die Arbeitsargentur zeigt als durchschnittliches Einkommen 4.700 € – 5.700 €
    Ich hatte mich vor der Selbständigkeit mehrfach beworben, aber auf Grund des Alters keine
    Anstellung bekommen
    – mein Pfändungsfreibetrag beträgt 2650 € (5 Unterhaltsberechtigte)

    Meine Frage:
    bin ich wie ein Rentner – Einkommen 1100 € zu behandeln?
    Oder wie ein fiktiver Angestellter mit 4.700 PLUS 1.100 € Rente??
    Wenn ich wie ein Angestellter zu behandeln wäre, würde dann meine Rente zum fiktiven Einkommen addiert??
    Ich hoffe diese Anfrage sprengt nicht den Rahmen der kostenlosen Beratung. Andernfalls benennen Sie bitte die ggf. anfallenden Kosten
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      gemäß § 295 Abs. 2 InsO a.F. obliegt es dem Schuldner bei Ausübung einer Selbständigkeit in der Höhe Leistungen zu zahlen, “wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre”. Damit sagt der Gesetzgeber, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob Sie dennoch ein tatsächlich höheres Einkommen erzielen als im Durchschnitt. Daher dürfte in Ihrem Fall allein das von der Arbeitsagentur angezeigte fiktive Einkommen maßgeblich sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Bee F.
    says:

    Guten Tag,
    ich finde Ihre Seite sehr informativ und hilfreich und kann Sie nur weiterenpfehlen..
    Ich habe eine Frage zur Berechnung des fiktiven Einkommens.
    – Ich bin 65 und Rentner (1.100 €)
    – 2019 habe ich mich wieder selbständig gemacht. Da war ich bereits in Frührente.
    Ich arbeite jetzt 24 Std./Woche
    – 2021 habe ich Insolvenz angemeldet und die Freigabe für den Geschäftsbetrieb erhalten.

    Jetzt steht die Berechnung des fiktiven Einkommens an.
    – die Arbeitsargentur zeigt als durchschnittliches Einkommen 4.700 € – 5.700 €
    Ich hatte mich vor der Selbständigkeit mehrfach beworben, aber auf Grund des Alters keine
    Anstellung bekommen
    – mein Pfändungsfreibetrag beträgt 2650 € (5 Unterhaltsberechtigte)

    Meine Frage:
    bin ich wie ein Rentner – Einkommen 1100 € zu behandeln?
    Oder wie ein fiktiver Angestellter mit 4.700 PLUS 1.100 € Rente??
    Wenn ich wie ein Angestellter zu behandeln wäre, würde dann meine Rente zum fiktiven Einkommen addiert??
    Ich hoffe diese Anfrage sprengt nicht den Rahmen der kostenlosen Beratung. Andernfalls benennen Sie bitte die ggf. anfallenden Kosten
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Ich habe Ihre Frage soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Niko
    says:

    Hallo,

    Ich habe ca 60.000 schulden bei Krankenkassen und Sokabau. wie würde es mit der Privat insolvenz aussehen was muss ich genau machen ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr N.,

      bei Schulden bei der Krankenkasse besteht das Problem, dass diese im Verfahren als Forderungen aus unerlaubter Handlung deklariert werden. Geschieht dies, so werden die Schulden bei der Krankenkasse von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Gleiches könnte sich ergeben, wenn die Soka-Bau erfolgreich ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmeldet. Wir haben in unserem Artikel So helfen wir bei Ihrer Privatinsolvenz dargelegt, wie wir für Sie vorgehen würden. Falls Sie eine Begleitung wünschen, rufen Sie uns einfach unter 0221 6777 00 55 an und wir erläutern Ihnen alles Weitere.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Meier
    says:

    Hallo
    Ich hätte folgende Frage.
    Bin seit Juli 2015 selbstständig als Monteur bundesweit.
    Durch Corona habe ich ca 8000 Euro bei Finanzamt und ca 20000 Euro bei 7 Gläubigern an Schulden.
    Ich beabsichtigte die Regelinsolvenz zu machen.
    Wie lange dauert diese Insolvenz und kann ich mich wieder selbstständig machen.
    Angenommen ich habe monatliche Einnahmen von ca. 9000 Euro welchen Betrag müsste ich dann monatlich an den Verwalter abdrücken.

    Danke im Voraus

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Selbstständigkeit fortzuführen ist im Regelinsolvenzverfahren möglich. Der Insolvenzverwalter wird dann die Freigabe für die Selbstständige Tätigkeit erteilen.
      Das Regelinsolvenzverfahren dauert für alle ab jetzt beantragten Verfahren nur drei Jahre.
      Das monatlich abzuführende Einkommen richtet sich nach einem fiktiven Einkommen, dass ein Angestellter mit Ihren Qualifikationen in etwa beziehen würde. Es hängt also nicht von Ihren tatsächlichen Einnahmen ab.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Wjatscheslaw S.
    says:

    Guten Tag,

    ich habe folgenden Sachverhalt. Mein Plan ist in kurzer Zeit zurück in die Selbstständigkeit zu gehen, momentan in Festanstellung. Eine Mail mit der Bitte um Festlegung meines fiktives Einkommens habe ich dem Insolvenzverwalter geschrieben. Seine Antwort lautet wie folgt: Ich soll schätzen wie hoch mein Verdienst in der Selbstständigkeit wäre, darüber hinaus möchte er den erwirtschafteten Betrag stets wissen und dementsprechend den abzuführenden Betrag nachzujustieren.

    Darf der Insolvenzverwalter das?

    Dank im voraus
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      nein, das darf der Insolvenzverwalter gerade nicht. So entschied auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2016 – Aktenzeichen 2 BvR 1602/16).
      Es kommt nämlich nicht darauf an, wieviel Sie tatsächlich verdienen sondern nur darauf, wieviel Sie bei angemessener angestellter Tätigkeit verdienen würden. Dies kann dann zu Ihrem Vor- oder Nachteil ausfallen je nach dem wieviel Sie tatsächlich als Selbstständiger verdienen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Thimo
    says:

    Aller besten Dank für die schnelle und ausführliche Antwort,
    leider konnte ich die zweite Frage nicht ergänzen.

    Bei mir gilt nun, dass ich mich im Falle der Selbstständigkeit selbst freiwillig versichern muss.
    Hier habe ich umgehend die Freigabe der Leistungen an die Krankenkasse gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO beantragt (wie von Ihnen vorgeschlagen).

    Parallel dazu habe ich den Gründungszuschuss beantragt, ohne den die Aufnahme der Tätigkeit nicht möglich ist, die wären ca. 1800€ in den ersten sechs Monaten und weitere 300€ in den nächsten drei Monaten.

    Gilt für die ersten sechs Monate „nur” der Gründungszuschuss als Einkommen, immer nur das „fiktive” Einkommen, oder sind die Beträge hier und in den darauf folgenden drei Monaten zum fiktiven Einkommen zu addieren?

    https://www.iww.de/ve/archiv/aktuelle-gesetzgebung-ich-ag-pfaendung-der-staatlichen-foerderung-weiterhin-moeglich-f34281#:~:text=3%20SGB%20(AT)%20aufgef%C3%BChrt%2C,dem%20Gr%C3%BCndungszuschuss%20allein%20erreicht%20werden.

    Im Fall der Addition wären in der ersten 6 Monaten „monatlich” knapp 1530€ pfändbar.

    Dies würde zu einem pfändbaren Betrag von knapp 12.000€ im ersten Jahr führen (Rechnung bisher ohne die Freigabe der Leistungen) und die Selbstständigkeit unmöglich machen.

    Können Sie zu der möglichen Addition von “Gründungszuschuss” und “fiktivem Einkommen” etwas sagen? Wenn nicht, wer kann es?

    Liebe Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      bezüglich der freiwilligen Krankenversicherung macht dies keinen Unterschied, denn es sind für das fiktive Nettoeinkommen die Beiträge anzusetzen, die ein gesetzlich Versicherter Angestellter zahlen würde.
      Grundsätzlich gilt das fiktive Einkommen ab dem Tag der Aufnahme der Selbstständigen Beschäftigung. Hierbei wird ein eventueller Gründungszuschuss nicht beachtet, denn diesen würde ein Angestellter nicht erhalten.
      Ebenso ist grundsätzlich unbeachtlich, dass die Tätigkeit erst “ins Rollen” kommen muss und daher in den ersten Monaten nur wenig erwirtschaftet wird. Allerdings kann dies unter Umständen ein akzeptabler Grund sein, wenn die Befriedigungsquote leicht unterhalb des “fiktiven” Betrags liegt.
      Bitte beachten Sie, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung und keine Rechtsberatung handelt, diese ist nur im Rahmen eines Mandats möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Thimo
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren RA,

    ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und bin bis 31.07.2020 angestellt.

    Hier habe ich aktuell 3700€ brutto verdient, musste allerdings auf Grund eines vom Insolvenzgericht eingeräumten Freibetrages (Weg zur Arbeit täglich pro Strecke 106km = 212km pro Tag) in Höhe von 45,60€ pro Tag keinerlei Beträge abführen.

    Ich denke dieser Betrag entspricht daher auch dem “fiktiven Einkommen”, oder irre ich da?

    Aktuell überlege ich mich zum Ende August Selbstständig zu machen und frage mich hier, welchen Betrag ich als fiktives Einkommen ansetzen soll?

    Bei 3700€ und 2348,15€ netto (Steuerklasse 1, 1 unterhaltspflichtige Person) wären maximal 358,92 € pfändbar.

    Bei mir gilt nun der selbe Fall (siehe oben), dass ich mich selbst freiwillig versichern muss.
    Hier beantrage ich umgehend die Freigabe der Leistungen an die Krankenkasse gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

    Bleibt denn dann überhaupt noch “pfändbares Einkommen” übrig?

    Wenn ich nun nichts zahle und das durch die Zahlung der freiwilligen Krankenkassenbeiträge begründen würde, gibt es hier möglicherweise Probleme bei der Restschuldbefreiung?

    Gibt es eine Institution, die mir hier eine “verlässliche” Auskunft geben kann?
    Mein IV möchte sich nicht dazu äußern, das IG auch nicht.

    Ich freue mich sehr von Ihnen zu hören.

    Liebe Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider ist dies ein Problem, wenn man während der Insolvenz von einem Angestelltenverhältnis zur Selbstständigkeit wechselt. Das Insolvenzgericht wird in der Regel erst bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung darüber entscheiden, wie hoch das fiktive Einkommen anzusetzen ist, also teilweise erst nach einigen Jahren.
      Daher kann auch ich Ihnen nicht mitteilen, wie hoch es genau ausfallen muss, um das Gericht “zufriedenzustellen”. Es muss nicht identisch mit dem Einkommen sein, welches Sie aktuell erzielen, sondern richtet sich nach Ihrer Qualifikation und Berufserfahrung.
      In der Rechtsprechung wurde bereits akzeptiert, dass ein Schuldner auf www.gehaltsvergleich.com das seiner Qualifikation entsprechende Gehalt ermittelt und dann anhand der Pfändungstabelle den entsprechenden pfändbaren Betrag abgeführt hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Angelika G.
    says:

    Sehr geehrte Damen und herren, ich bin seit Dezember 2018 in Privatinsolvenz, derzeit in der Wohlverhaltensphase, ich bin arbeitssuchend, mache momentan eine Fortbildung, die geht bis 11/20, und möchte mich nebenher selbständig machen, als Freiberufler, ca. 10 Stunden im Monat. Wie werden die Zahlungen an den Insolvenzverwalter berechnet? MfG A. Grau

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Grau,

      die Zahlungen orientieren sich grundsätzlich daran, was ein Beschäftigter im Angestelltenverhältnis mit vergleichbarer Qualifikation erwirtschaften würde. Es könnte sein, dass es bei laufender Fortbildung gar kein pfändbares Einkommen angesetzt wird, da dies bei einem angestellten Schuldner ebenso nicht vorhanden wäre, da neben der Fortbildung keine Vollzeit-Tätigkeit möglich ist. Die Festlegung erfolgt allerdings durch das Gericht. Nach Ende der Fortbildung wird das Gericht voraussichtlich das Einkommen eines in Vollzeit Beschäftigten ansetzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Christoph H.
    says:

    Hallo, ich stehe kurz davor als Freiberufler zu arbeiten. ( Selbstständigkeit )
    Meine Frage :
    Es wird ein fiktives Einkommen berechnet. Nehmen wir Mal an es liegt bei 2200 €
    Dann müsste ich nach der Pfändungstabelle ca. 200-300 Euro den Treuehändler zukommen lassen . Was ist wenn mein Einkommen aber Mal bei 4000 Euro liegt.
    Muss ich trotzdem nur den fiktiven Betrag von den 2200€ Euro zahlen ?

    Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Huth,

      die Höhe der Zahlungspflicht des Selbstständigen ist unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg. Auch wenn das monatliche Einkommen einmal bei nur 500 Euro liegen sollte, gilt trotzdem der anhand des fiktiven Einkommens abzuführende Betrag. Dementsprechend auch wie bei Ihrem Beispiel in einem sehr erfolgreichen Monat.
      Es reicht in der Regel aus, den Betrag einmal jährlich zu überweisen, so dass hohe monatliche Schwankungen ausgeglichen werden. Dies ist jedoch mit dem Insolvenzverwalter abzusprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Bock
    says:

    Guten Tag,
    ich habe eine etwas komplexe Frage. Und zwar wurde im April 2015 die Unternehmer-Insolvenz eröffnet und ich wurde wegen “Sozialabgaben-Betrug” verurteilt, da der Insolvenzverwalter meine Überweisungen an die Krankenkasse zurückgeholt hat. Deshalb kann ich erst im Jahr 2022 (5 Jahre nach der Verurteilung) mein privates Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen. Mein Gewerbe wurde vom damaligen Insolvenzverwalter freigegeben und nun möchte ich wieder aktiv werden.
    Es ist mir bewusst, dass ich derzeit voll pfändbar bin, da kein Insolvenzverfahren anhängig ist. Was für Auswirkungen hätte es aber, wenn ich mir jetzt etwas aufbaue und dann im Jahr 2022 Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung, einen monatlichen Gewinn von beispielsweise 15.000€ hätte? Wird dann auch nur der Betrag eines vergleichbaren Angestellteneinkommen eingezogen, oder würde mir nur der Pfändungsfreibetrag verbleiben und die darüber hinausgehenden Beträge wären abzuführen? In einem Angestelltenverhältnis würde ich ca. 1.600€ netto bekommen. Die Frage ist daher, was müsste ich abführen, ca. 500.-€ oder ca. 14.000 €.

    Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Grundsätzlich ist das zugrundegelegte fiktive Einkommen unabhängig von Ihrem realen wirtschaftlichen Erfolg. Es wären also nicht die genannten 14.000 Euro pfändbar.
      Bei der Berechnung des fiktiven Einkommens wird neben der Ausbildung in der Regel auch die Berufserfahrung berücksichtigt. Eine mehrjährige Berufserfahrung als Geschäftsführer eines größeren Unternehmens kann unter Umständen einen höheren Freibetrag begründen. Dies wäre im Einzelfall genau zu prüfen.
      Gerne können Sie im Vorfeld Ihrer geplanten Privatinsolvenz noch einmal mit uns Kontakt aufnehmen und eine kostenlose Erstberatung anfordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Heiko
    says:

    Hallo,

    Der Insolvenzverwalter hat mein fiktives Einkommen auf 2200 Euro festgelegt. Meine Freigrenze laut Tabelle wäre ca. 1870 mit 2 Kindern (1 lebt bei der Exfrau, das andere im Wechselmodell bei mir). Nun bin ich freiwillig gesetzlich versichert und soll mein KK Beitrag (500 €) auch von diesem fiktiven Gehakt zahlen. Dann lieg ich wieder unter meinem Freibetrag u. Das Geld langt nicht mal für Lebensmittel.
    Was kann ich tun?

    H.S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter oder das zuständige Insolvenzgericht und beantragen Sie die Freigabe der Leistungen an die Krankenkasse gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Dreyer
    says:

    Was passiert wenn mein tatsächliches Einkommen in der Selbstständigkeit das fiktive Einkommen, was der Insolvenzverwalter von mir erwartet, weit übersteigt?
    Gilt dann der Grundsatz, dass mein tatsächliches Einkommen keine Rolle spielt, oder muss ich dann mehr abgeben?
    Wird das überprüft was ich tatsächlich in meiner Selbstständigkeit verdiene?
    Vielen Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es kommt nicht darauf an, wie hoch Ihr tatsächliches Einkommen ist.
      Problematisch bei der Regelung mit dem fiktiven Einkommen ist jedoch, dass erst einmal keine Überprüfung stattfindet, ob das fiktive Einkommen aus Sicht des Gerichtes angemessen ist. Eine solche Überprüfung findet in der Regel nur auf Antrag eines Gläubigers und erst nach Beginn der Wohlverhaltensphase statt. Es besteht also leider ein Risiko, dass das Gericht nachträglich die abgeführten Beträge als zu niedrig einstuft, dieses Risiko lässt sich auch nicht ganz ausschließen.

      Wenn die Festsetzung Ihres fiktiven Einkommens aber unter Zustimmung des Insolvenzverwalters zustande gekommen ist, dann sollte sie auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Ihr tatsächliches Einkommen spielt wie gesagt keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass Sie glaubhaft machen können, dass Sie so viel abführen, wie es Ihnen bei einer Ihrer Ausbildung entsprechenden, abhängigen Beschäftigung möglich wäre.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Malek
    says:

    Guten Tag,

    Ich arbeite derzeit in Festeinstellung und möchte nebenbei gerne freiberuflich etwas dazu verdienen (ca. 500-600 Euro im Monat. Darf ich das wenn ich mich in der Insolvenz befinde (3. Jahr) und wie viel muss ich davon abgeben?

    VG Malek

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      selbstverständlich dürfen Sie in der Insolvenz auch mehr arbeiten.
      Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Pfändungstabelle, beide Nettoeinkommen werden zusammengerechnet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Böckmann
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren RA,

    wir sind als Ehepaar 62 Jahre, (Insolvenz Frau 10/2017 und Ehemann 3/2018) in der Privat Insolvenz und führen seither wie vorher einen Kleinbetrieb als Gbr als Selbstständige Tätigkeit aus.
    Aufgrund unseren Alters, ist eine Aufgabe der Selbstständigkeit nicht möglich, da wir keine Anstellung in Beschäftigung mehr finden können, welche das Einkommen zum Lebenunterhalt ausreichend sichert.
    Hierzu bekommen wir zusätzlich seit März 2019 einen mtl. Zuschuss zur Selbstständigkeit i. H. v. 1200,-€ durch ds JC. Der Gewinn der Selbstständigkeit liegt bei jedem mtl. ca bei 500,- bis 700,- €, bei einem mtl Kostenaufwand für Priv und Geschäft in Höhe von 1600,- € (inkl. Geschäftsräume im Wohnhaus.
    Jetzt haben wir ein Schreiben des Treuhänders erhalten, wo fiktives, pfändbares Einkommen auf sein Kontoüberwiesen werden soll. Wir haben keine Ahnung, in welcher Höhe er das meint, da wir ja eh schon ALG2 Leistungen erhalten, welches er weiß.
    Wie wird also das Einkommen hierzu berechnet, welches doch gerade mal für die Kosten der Lebensführung reicht. Brauchen wir Ihre Anwaltliche Hilfe (Privat und Firmen Rechtsschutz vorhanden). Für eine vorherige Stellungnahme zum Sachverhalt bedanken wir uns.

    Mit freundlichem Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Ratsuchende,

      das pfändbare Einkommen bei Selbstständigen wird “fiktiv” festgelegt anhand von bestimmten Daten wie etwa Ausbildung, Berufserfahrung und weiteren Daten und soll etwa dem entsprechen, was ein Angestellter in ähnlicher Lage an pfändbarem Einkommen überweisen würde.
      Die konkreten Zahlen müssen Ihnen aber mitgeteilt werden, ansonsten können Sie die Überweisungen nicht vornehmen. Es ist grundsätzlich ausreichend, einmal im Jahr eine Gesamtzahlung vorzunehmen.
      Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen an uns wenden, kontaktieren Sie mein Sekretariat am besten per Mail an info@anwalt-kg.de.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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