Formen der Pflege: ambulante und stationäre Pflege

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    Formen der Pflege: ambulante und stationäre Pflege

    Auch im (hohen) Alter noch körperlich und geistig fit und selbständig sein, den Alltag eigenständig möglichst ohne fremde Hilfe bestreiten können – ein Wunsch, den naturgemäß jeder Mensch hat. Doch die Wirklichkeit sieht leider nicht selten anders aus: viele Menschen können ihren Alltag aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eben nicht mehr alleine und selbständig bestreiten; sie sind pflegebedürftig und benötigen pflegerische Hilfe.

    Dabei stellt sich bei Eintreten einer Pflegebedürftigkeit sowohl der betroffenen/ pflegebedürftigen Person selbst als auch Angehörigen neben der Finanzierung der Pflege in erster Linie die Frage, welche Art bzw. Form der Pflege überhaupt geeignet ist. Je nach individueller Situation und Pflegegrad bzw. Umfang der Pflegebedürftigkeit kommen verschiedene Pflegeformen in Betracht.

    Grundsätzlich unterscheidet man zunächst zwischen ambulanter Pflege (Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause) und stationärer Pflege (Pflege und Betreuung in einer Pflegeeinrichtung). Innerhalb dieser Grundformen der Pflege existieren weitere Pflegearten, die teilweise auch miteinander kombiniert werden können; der folgende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten von ihnen.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Ambulante Pflege: Versorgung in häuslicher Umgebung

    Bei der ambulanten oder mobilen Pflege (umgangssprachlich häufig als häusliche Pflege bezeichnet) wird der Pflegebedürftige in seinem Zuhause betreut und versorgt. Welche Pflegemaßnahmen im Einzelnen notwendig und sinnvoll durchzuführen sind, richtet sich nach den jeweiligen konkreten Umständen (gesundheitlicher Zustand der zu pflegenden Person; häusliches Umfeld). Der Betroffene hat allerdings die Möglichkeit, in seiner vertrauten Umgebung zu bleiben. Die Maßnahmen der ambulanten Pflege umfassen eine pflegerische, hauswirtschaftliche und medizinische Betreuung. Die ambulante Pflege in häuslicher Umgebung kann durch eine private Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige oder Freunde) oder durch einen professionellen Pflegedienst erfolgen.

    Unterschiedliche Pflegeleistungen bei ambulanter Pflege je nach Pflegegrad

    Grundsätzlich können zunächst Pflegebedürftige aller Pflegegrade – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – ambulante Pflege bzw. die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Je nach Pflegegrad stehen dem Betroffenen unterschiedliche Pflegeleistungen einschließlich Finanzierungsmöglichkeiten zu. Hier gibt es insbesondere bei Pflegegrad 1 Abstufungen gegenüber den Pflegegraden 2 bis 5. So erhalten Pflegebedürftige bei Pflegegrad 1 beispielsweise keine Pflegesachleistungen und kein Pflegegeld, können dafür jedoch den ihnen zustehenden Pflegeentlastungsbetrag (125 Euro pro Monat) für umfangreichere ambulante Pflegemaßnahmen verwenden, etwa für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Körperpflege oder Nahrungsaufnahme.

    Ambulante Pflegemaßnahmen: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

    Bei der Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst führen qualifizierte Pflegekräfte täglich oder wöchentlich zu vereinbarten Zeiten bei der pflegebedürftigen Person zu Hause Pflegemaßnahmen durch, um den Betroffenen in seinem Alltag zu unterstützen.

    Zu den ambulanten Pflegemaßnahmen zählen die sogenannte Grundpflege (zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege oder beim An- und Ausziehen), hauswirtschaftliche Versorgung (beispielsweise Einkaufen oder Kochen) sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung (zum Beispiel Verabreichen/ Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten oder Verbandswechsel; hier handelt es sich um die sogenannte Behandlungspflege). Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung als pflegerische Maßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst sogenannte Pflegesachleistungen.

    Die Kosten für die ambulante Pflege (Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen Pflegedienst und Pflegegeld bei Versorgung durch eine Privatperson) trägt in der Regel die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten variiert je nach Pflegebedürftigkeit und Aufwand der Pflegekräfte. Zum anderen sind die möglichen Erstattungen nicht für alle Bundesländer einheitlich.

    Verhinderungspflege im Rahmen der ambulanten Pflege

    Im Rahmen der ambulanten Pflege gibt es weitere Pflegeformen, wie beispielsweise die Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege können pflegebedürftige Personen, die in häuslicher Umgebung von einer privaten Pflegeperson betreut werden, in Anspruch nehmen, wenn die pflegende Person vorübergehend verhindert ist und dadurch die Versorgung des Pflegebedürftigen für einen bestimmten Zeitraum nicht übernehmen kann.

    Klassische Beispiele hierfür sind Urlaub oder Krankheit. Aber auch stundenweise (allerdings nicht länger als acht Stunden) ist eine Verhinderungspflege möglich, beispielsweise bei einem Arzttermin der Pflegeperson oder bei beruflichen Fort- oder Weiterbildungen. Wenn die Dauer der Verhinderungspflege ganze Tage oder Wochen umfasst, wird das Pflegegeld bis zu Hälfte, bei nur stundenweiser Verhinderungspflege komplett weitergezahlt. Die Verhinderungspflege ist bei der Pflegeversicherung/ der Pflegekasse der versicherten pflegebedürftigen Person zu beantragen und kann auch rückwirkend bis zu vier Jahren bewilligt werden.

    Gemäß § 39 SGB XI haben Pflegebedürftige bzw. deren private Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verhinderungspflege (auch Ersatz- oder Vertretungspflege) für bis zu sechs Wochen pro Jahr; während dieses Zeitraums werden die Kosten für die erforderliche Ersatzpflege von der Pflegekasse übernommen. Die Höhe des Zuschusses der Pflegeversicherung/ der Pflegekasse, die der Pflegebedürftige (der Versicherte) erhält, richtet sich dabei danach, wer die Verhinderungspflege übernimmt; so fallen die Versicherungs- bzw. Geldleistungen bei der Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen niedriger aus als durch außenstehende Personen (weiter entfernte Verwandte, Freunde oder Bekannte, professionelle Dienstleister).

    Voraussetzung für die Kostenübernahme einer Verhinderungspflege ist allerdings, a) dass ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliegt und b) dass vor der erstmaligen Verhinderung der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zu Hause durch die Pflegeperson gepflegt worden ist. Die Verhinderungspflege kann entweder ambulant durch eine private Ersatzpflegeperson oder einen Pflegedienst oder stationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.

    Im Gegensatz zu anderen Pflegeleistungen, wie beispielsweise dem Pflegeentlastungsbetrag, ist die Verhinderungspflege bzw. der Anspruch darauf nicht in das Folgejahr übertragbar, weder bezüglich der Kosten noch bezüglich des zustehenden Zeitkontingentes.

    Eine Besonderheit gilt für bereits bei der Pflegeversicherung/ Pflegekasse offiziell gemeldete Pflegepersonen (zum Beispiel Kinder oder Enkel); wenn diese sich gegenseitig vertreten, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Verhinderungspflegegeld.

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    Vollzeitpflege: Betreuung rund um die Uhr

    Bei besonders umfangreicher Pflegebedürftigkeit ist häufig eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich (sogenannte Vollzeitpflege). Diese kann nicht nur stationär in einer Pflegeeinrichtung, sondern auch ambulant in häuslicher Umgebung erfolgen. So besteht die Möglichkeit, eine Pflege- bzw. Betreuungskraft zu engagieren, die im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige lebt und die diesen sowohl pflegerisch (mit Ausnahme medizinischer Pflegemaßnahmen/ Behandlungspflege) als auch hauswirtschaftlich rund um die Uhr betreut und im Alltag unterstützt (beispielsweise bei der Körperpflege, bei Einkäufen, Arztbesuchen oder der Wahrnehmung anderweitiger wichtiger Termine und Unternehmungen).

    In der Regel sind 24-Stunden-Betreuungskräfte fest angestellt und eine zu bezahlende Arbeitskraft. Eine Vollzeitpflegeperson kann entweder über eine (Vermittlungs)Agentur angestellt oder direkt über die pflegebedürftige Person (bzw. deren Angehörige) beschäftigt werden. In ersterem Fall gilt der Pflegebedürftige als Auftraggeber, in letzterem ist er selber Arbeitgeber. Entsprechend gelten arbeits- und (sozial)versicherungsrechtliche Vorschriften, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beachten müssen, beispielsweise hinsichtlich der Arbeitszeiten, der Vergütung, des Kündigungsschutzes oder des (Sozial)Versicherungsschutzes. Um derartige Vorschriften einhalten zu können, ist es häufig erforderlich, dass sich mehrere Pflegepersonen die Aufgaben teilen bzw. sich gegenseitig abwechseln.

    In den Fällen, in denen eine Agentur eine Vollzeitpflegekraft vermittelt, ist die 24-Stunden-Pflegekraft bei einem Unternehmen bzw. einem Pflegedienst bereits angestellt und wird von ihrem eigentlichen Arbeitgeber “entsendet” (sogenanntes “Entsendemodell”). Hier ist das Unternehmen/ der Pflegedienst als Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen, Sozialversicherungsabgaben zu leisten etc.. Der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige hingegen zahlen als Auftraggeber pro Monat einen vertraglich vereinbarten Betrag an die Agentur oder an den Arbeitgeber der Betreuungskraft. Die Agentur ist verantwortlich unter anderem für Vermittlung, Organisation und Transport des Betreuungspersonals.

    Die Kosten für eine Vollzeitpflege belaufen sich je nach Pflegemodell (Entsendemodell oder Direktanstellung als Arbeitgeber) zwischen 2.000 und 5.000 Euro. Bei beiden Modellen muss grundsätzlich der in Deutschland geltende gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden (aktuell 9,50 Euro brutto pro Stunde). Unter Umständen besteht die Möglichkeit, Zuschüsse und Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung/ der Pflegekasse zu erhalten.

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    Stationäre Pflege: dauerhafte Betreuung in einer Pflegeeinrichtung

    Stationäre Pflege bedeutet im Gegensatz zur ambulanten Pflege die Versorgung pflegebedürftiger Personen durch professionelle Pflegefachkräfte in einer Pflegeeinrichtung, in der der Betroffene lebt. Die stationäre Pflege umfasst wiederum verschiedene weitere Pflegearten bzw. Pflegeleistungen, wie etwa die Langzeitpflege oder die Kurzzeitpflege. Auch die Tages- und/ oder Nachtpflege erfolgt zum Teil stationär (sogenannte teilstationäre Pflege).

    Die Kosten für die Versorgung in einer Pflegeeinrichtung bzw. für die stationäre Pflege setzen sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen:

    • Unterbringung und Verpflegung
    • Pflegekosten
    • Investitionskosten bezüglich der stationären Einrichtung (zum Beispiel Instandhaltung)

    Abhängig vom Pflegegrad gewährt die Pflegekasse/ Pflegeversicherung bei stationärer Pflege unterschiedlich hohe Zuschüsse für die anfallenden Pflegekosten, das heißt, die Kosten für pflegerische Maßnahmen wie zum Beispiel Körperpflege (770 Euro bei Pflegegrad 2 bis 2.005 Euro bei Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keinen “speziellen” Zuschuss zur Kostenübernahme für die Pflegekosten bei stationärer Pflege. Sie können allerdings den Pflegeentlastungsbetrag von 125 Euro monatlich verwenden.

    Die über die Pflegekosten hinausgehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige auch bei Pflegegrad 2 bis 5 selbst übernehmen, beispielsweise mit Hilfe des Pflegeentlastungsbetrages.

    Die Gesamtkosten für eine Versorgung in einer Pflegeeinrichtung (“Heimkosten”) liegen im Durchschnitt bei ungefähr 3.000 Euro pro Monat. Allerdings können die Kosten je nach Region und Standort sowie Art und Ausstattung der Pflegeeinrichtung sehr unterschiedlich sein. Auch die Notwendigkeit eventueller pflegerischer Spezialleitungen beeinflusst die Kosten.

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    Was bedeutet Langzeitpflege?

    Bei der Langzeitpflege handelt es sich um eine dauerhafte Versorgung bzw. Pflege des Pflegebedürftigen. Grundsätzlich kann eine Langzeitpflege auch ambulant in häuslicher Umgebung erfolgen, im Allgemeinen bedeutet Langzeitpflege allerdings die Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Eine dauerhafte stationäre Pflege ist in der Regel dann sinnvoll bzw. erforderlich, wenn die Pflegebedürftigkeit so groß ist, dass der Pflegebedarf durch ambulante Pflege nicht mehr abgedeckt werden kann und eine Versorgung im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich ist.

    Auch die Langzeitpflege hat zum Ziel, die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen etwa durch Vorbeugemaßnahmen zu erhalten und durch Rehabilitationsmaßnahmen wenn möglich wieder herzustellen. Dem dienen unter anderem eine aktivierende Pflege, Beteiligung des Pflegebedürftigen an Alltagsaktivitäten wie Körperpflege, Anziehen, Essen etc.. Die “medizinische Betreuung” ist in der Langzeitpflege von besonderer Bedeutung.

    In Abhängigkeit von dem Umfang der Pflegebedürftigkeit bzw. dem Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung/ Pflegekasse hierbei wie erwähnt die anfallenden Pflegekosten einer Langzeitpflege, zuzüglich eines Pflegeentlastungsbetrages, der beispielsweise für über die Pflegekosten hinausgehende Kosten einer Langzeitpflege bzw. der Pflege in einer Pflegeeinrichtung verwendet werden kann.

    Kurzzeitpflege – stationäre Pflege für einen bestimmten Zeitraum

    Der oben ausgeführten Verhinderungspflege im Rahmen häuslicher bzw. ambulanter Pflege ähnlich, aber dennoch davon abzugrenzen, ist die sogenannte Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Kurzzeitpflege dient ebenfalls der Versorgung pflegebedürftiger Personen über einen bestimmten Zeitraum, wenn eine ambulante Pflege in häuslicher Umgebung vorübergehend nicht möglich ist. Anders als die Verhinderungspflege erfolgt die Kurzzeitpflege allerdings ausschließlich stationär in einer Pflegeeinrichtung durch professionelle Pflegefachkräfte.

    Ebenso ist im Gegensatz zu anderen Pflegearten bzw. Pflegeformen für eine Kurzzeitpflege die Einstufung in einen Pflegegrad keine grundlegende Voraussetzung. So besteht etwa Anspruch auf Kurzzeitpflege bei plötzlich eintretender vorübergehender Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel nach einem Unfall, wenn der Betroffene sich nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt noch nicht alleine versorgen oder noch nicht in einer ambulanten Pflege versorgt werden kann und eine stationäre Pflege erforderlich ist.

    Kurzzeitpflege kann zudem beispielsweise auch in Anspruch genommen werden, wenn langfristig eine stationäre (Langzeit-)Pflege erforderlich ist, zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch keine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Genauso ist es möglich, Kurzzeitpflege anstatt Verhinderungspflege bei häuslicher Pflege in Anspruch zu nehmen, wenn die private Pflegeperson beispielsweise im Urlaub ist.

    Bei den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt der Zuschuss bzw. die Übernahme der Pflegekosten durch die Pflegekasse/ die Pflegeversicherung im Rahmen der Kurzzeitpflege einheitlich 1.612 Euro pro Jahr. Für die restlichen Kosten, wie etwa für Verpflegung und Betreuung, muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Dafür kann er allerdings den von der Pflegekasse/ der Pflegeversicherung monatlich ausgezahlten Pflegeentlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden. Auch bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

    Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege (einschließlich der Kostenübernahme für eine stationäre Unterbringung durch die Pflegekassen) beträgt bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Die Kurzzeitpflege ist grundsätzlich mit der Verhinderungspflege kombinierbar. Hierbei kann die jeweilige Pflegeform je nach Pflegegrad unter bestimmten Bedingungen um einen gewissen Teil der nicht in Anspruch genommenen anderen Pflege aufgestockt werden, die wiederum um den entsprechenden Anteil gekürzt wird.

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    Tages- oder Nachtpflege als teilstationäre Pflege

    Weitere Pflegeformen sind die Tages- oder Nachtpflege. Bei der Tages- oder Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege, die gemäß § 41 SGB XI ergänzend zur ambulanten Pflege in Anspruch genommen werden kann. Pflegebedürftige werden je nach Pflegeform am Tag oder in der Nacht stationär von Fachkräften versorgt und befinden sich jeweils die übrige Zeit in häuslicher Pflege bzw. Umgebung. Die Betreuung kann in einer “gewöhnlichen” Pflegeeinrichtung, in eigens hierfür vorgesehenen teilstationären Einrichtungen oder durch ambulante Pflegedienste erfolgen. Bei Versorgung bzw. Betreuung der pflegebedürftigen Person am Tag, also bei der Tagespflege, sind Betroffene nachts zu Hause; bei der Nachtpflege erfolgt die Betreuung entsprechend nur nachts. Nachtpflege ist zum Beispiel sinnvoll, wenn der Pflegebedürftige in der Nacht Medikamente einnehmen muss oder wenn der Rhythmus zwischen Schlafen und Wachsein gestört ist.

    Die Tagespflege kann auch alternativ zur Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, wenn die private Pflegeperson tagsüber den Pflegebedürftigen (vorübergehend) nicht betreuen kann.

    Die Kosten der Tages- oder Nachtpflege sind je nach Pflegeeinrichtung und Pflegeleistungen unterschiedlich hoch und setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Die Pflegekasse kommt – bis zu einer bestimmten Höhe – für die pflegerische Grundversorgung einschließlich eventuellen Fahrtkosten auf. Die Höhe des Zuschusses bzw. der Kostenübernahme bei der Tages- und Nachtpflege ist wiederum abhängig vom Pflegegrad des Betroffenen (689 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 bis 1.995 Euro bei Pflegegrad 5). Ausgaben, die über die Pflegekosten hinausgehen, muss der Pflegebedürftige selbst zahlen, zum Beispiel mithilfe des Pflegeentlastungsbetrages.

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für Tages- oder Nachtpflege durch die Pflegekasse haben Versicherte ab Pflegegrad 2 (zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag im Rahmen der ambulanten Pflege).

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    1 Antwort
    1. Kira N. .
      says:

      Vielen Dank für diesen Beitrag zu den Formen der Pflege. Interessant, dass man unter abulanter Betreuung die Pflege und Betreuung im eigenen Zuhause versteht. Meine Oma kommt in Alltag nicht mehr so gut allein zu recht und wir suchen nun eine bedarfsgerechte Betreuung.

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