Kosten eines ambulanten Pflegedienstes: Eigenanteil und Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung
Ebenso muss der Pflegevertrag genaue Angaben über alle entstehenden Kosten der häuslichen bzw. ambulanten Pflege durch einen mobilen Pflegedienst enthalten. Hierbei muss klar aufgeführt sein, für welche Kosten die pflegebedürftige Person selbst aufkommen muss und für welche Leistungen eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erfolgt.
Der Pflegebedürftige muss zum Beispiel für Kosten, die über den von der Pflegeversicherung bewilligten Betrag hinausgehen, aufkommen. Ebenso muss er unter Umständen Investitionskosten (beispielsweise Instandhaltung der Fahrzeuge oder Mietausgaben für Räumlichkeiten des Pflegedienstes) selbst zahlen. In der Regel rechnet der Pflegedienst die Kosten, die die Pflegeversicherung übernimmt, direkt mit der Versicherung ab – bei Vorliegen eines Pflegegrades (2 bis 5) bis zum jeweiligen festgelegten Höchstbetrag.
Die Kostenabrechnung für die erbrachten Leistungen erfolgt jeweils am Ende des Monats. Der Pflegebedürftige muss also nicht in Vorleistung gehen. Eine finanzielle Vorleistung sollte im Pflegevertrag auch ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Erhöhen sich die (Pflege)Kosten, ist der Pflegedienst dazu verpflichtet, den Pflegebedürftigen darüber im Vorfeld schriftlich zu informieren. Eine rückwirkende Erhöhung der Kosten einschließlich entsprechender vertraglicher Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erlaubt und unzulässig.
Hinsichtlich der Kosten ist auch zu beachten, dass der Pflegebedürftige den Pflegedienst bzw. die Pflegeleistungen auch dann bezahlen muss, wenn er einen Termin nicht wahrnehmen kann und nicht (rechtzeitig) absagt. Entsprechend sollte unter exakter Angabe eines Zeitpunktes im Pflegevertrag vereinbart werden, bis wann eine Terminabsage erfolgen muss.
Grundsätzlich sind die Kosten für eine häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nicht einheitlich; die Dienstleister (das heißt, Pflegedienste) können die Kosten selbst festlegen, sodass die Kosten variieren. Es ist daher ratsam, vor dem Abschließen bzw. dem Unterzeichnen eines ambulanten Pflegevertrages die Kosten für die erforderlichen Pflegeleistungen mehrerer Pflegedienste zu vergleichen, um das für den Pflegebedürftigen am besten geeignete Angebot auszuwählen.
Ambulanter Pflegevertrag – sonstige schriftliche Vereinbarungen
Darüber hinaus gibt es bei einem ambulanten Pflegevertrag eine Reihe weiterer Punkte, bei denen es sinnvoll oder verpflichtend ist, diese schriftlich festzuhalten. Dazu zählen zum Beispiel Vereinbarungen über Kooperationspartner des Pflegedienstes oder zur Haftung im Schadensfall.
So können etwa viele ambulante Pflegedienste nur in begrenztem Umfang medizinische Pflegemaßnahmen bzw. eine medizinische Pflege (zum Beispiel Heimbeatmung oder Palliativpflege) durchführen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Pflegedienst eine Kooperation mit einem anderen Pflegedienst bzw. einem medizinischen Dienst vereinbart, die die entsprechende medizinische Pflege/ Krankenpflege übernehmen. Dies muss im Pflegevertrag schriftlich festgehalten werden.
Ebenso muss die Haftung schriftlich im Pflegevertrag geregelt sein. Verursachen die Pflegekräfte des Pflegedienstes Schäden am Eigentum der pflegebedürftigen Person, zum Beispiel in der Wohnung oder an Pflegehilfsmitteln, oder kommen dem Pflegedienst von der pflegebedürftigen Person überlassene Wohnungsschlüssel abhanden, kann der Pflegebedürftige den Pflegedienst oder den betreffenden Mitarbeiter grundsätzlich haftbar machen und die Übernahme bzw. das Ersetzen des entstandenen Schadens verlangen. Für gewöhnlich tritt hier die Versicherung des Pflegedienstes bzw. des Mitarbeiters für den verursachten Schaden ein.
Man sollte darauf achten, dass der Pflegedienst nicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet, sondern auch bei leichtem fahrlässigen Verhalten und bei versehentlich verursachten Schäden. Andernfalls würde der Pflegebedürftige in diesen Fällen die Kosten selbst tragen müssen.
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