Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst

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    Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst (ambulanter Pflegevertrag)

    Die Versorgung eines Pflegebedürftigen bedeutet für die nahen Angehörigen bzw. die pflegenden Personen abhängig vom Pflegegrad einen enormen Aufwand. Und auch für den Pflegebedürftigen selbst ist die Bewältigung seines Alltags aufgrund seiner eingeschränkten Selbstständigkeit mitunter erheblich erschwert.

    Um eine derartige Situation bzw. die Pflegesituation zu meistern, können Pflegebedürftige und/ oder deren Angehörige, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause betreut werden möchte oder soll, einen professionellen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Dieser übernimmt die Betreuung bzw. steht bei der Betreuung des Pflegebedürftigen bei pflegerischen und gegebenenfalls medizinischen Maßnahmen sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung unterstützend zur Seite.

    Im Rahmen der häuslichen bzw. ambulanten Pflege schließen die pflegebedürftige Person und der Pflegedienst einen (ambulanten) Pflegevertrag ab. In dem Vertrag werden unter anderem Art und Umfang der Pflegeleistungen sowie die anfallenden Kosten einschließlich Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung vereinbart.

    Die wichtigsten Aspekte, worauf beim Abschließen eines Pflegevertrages mit einem ambulanten Pflegedienst geachtet werden sollte und was der Vertrag enthalten muss, werden im Folgenden erläutert.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Formelle Voraussetzungen eines ambulanten Pflegevertrages

    Ambulante Pflegeverträge müssen grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Dabei sollte der Pflegevertrag generell der Pflegebedürftige selbst abschließen, das heißt, Vertragspartner sollten der Pflegebedürftige und der Pflegedienst sein. Hintergrund ist, dass der jeweilige Vertragspartner für die Kosten des Pflegedienstes aufkommen muss; dies ist zunächst einmal der Pflegebedürftige (= Versicherte). Sind andere Personen, zum Beispiel Angehörige, ebenfalls als Vertragspartner aufgeführt, müssen sie unter Umständen auch anfallende Kosten des Pflegedienstes tragen. Es ist jedoch möglich, dass eine bevollmächtigte Person den Pflegevertrag “in Vertretung” unterschreibt, etwa wenn der Pflegebedürftige aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu nicht mehr in der Lage ist.

    Was beinhaltet ein ambulanter Pflegevertrag?

    Die wichtigsten Bestandteile eines ambulanten Pflegevertrages sind

    • Pflegeleistungen
    • Kosten
    • Laufzeit des Vertrages und Kündigung

    Alle Angaben, Vereinbarungen und Regelungen müssen detailliert, exakt und unmissverständlich aufgeführt werden.

    Vertragsleistungen

    Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige genau nachvollziehen und überprüfen können, ob die notwendigen und zustehenden pflegerischen Maßnahmen auch wirklich durchgeführt werden, ist eine genaue und ausführliche Beschreibungen der Pflegeleistungen mit den jeweiligen einzelnen Modulen erforderlich. Bei allgemeinen und nicht eindeutigen Formulierungen über die Pflegeleistungen, wie zum Beispiel bei der Bezeichnung “Grundpflege”, ist eine Überprüfung der einzelnen Leistungen nicht wirklich möglich, da zur Grundpflege verschiedene pflegerische Maßnahmen wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege oder das An- und Ausziehen gehören. Es sollten also die pflegerischen Maßnahmen und Leistungen im Pflegevertrag genau benannt sein.

    Für den Pflegedienst bzw. die Pflegefachkräfte besteht eine Dokumentationspflicht der Pflegeleistungen. Das bedeutet, sie müssen bei jedem “Hausbesuch” in Schriftform genau festhalten, welche pflegerischen Maßnahmen bzw. Leistungen sie ausgeführt haben. Diese sogenannte Pflegedokumentation wird bei dem Pflegebedürftigen zu Hause aufbewahrt und dient als Grundlage eines Leistungsnachweises, der vom Pflegedienst jeweils am Ende des Monats erstellt wird und von der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen bzw. einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden muss.

    Auf Grundlage des Leistungsnachweises erstellt der Pflegedienst dann die Rechnungen und rechnet die anfallenden Kosten ab. Vor der Unterzeichnung des Leistungsnachweises sollten der Pflegebedürftige und/oder Angehörige anhand der Pflegedokumentation unbedingt kontrollieren, ob die im Leistungsnachweis aufgeführten Maßnahmen auch wirklich so durchgeführt wurden, und sich eine Kopie des Leistungsnachweises ausstellen lassen.

    Vertragslaufzeit und Kündigung

    Da Pflegebedürftige in den meisten Fällen dauerhaft die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes benötigen, läuft ein Pflegevertrag zunächst entsprechend zeitlich unbegrenzt. Der Pflegebedürftige ist jedoch grundsätzlich dazu berechtigt, den Pflegevertrag fristlos zu kündigen (vgl. BGH, Aktenzeichen III ZR 203/10). Dafür muss er auch keine Gründe anführen; eine entsprechende Vereinbarung muss im Pflegevertrag enthalten sein. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Pflegevertrag jederzeit zu ändern und neu abzuschließen, wenn Bedarf an zusätzlichen Leistungen durch den Pflegedienst besteht oder wenn gewisse pflegerische Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

    Eine fristlose Kündigung durch den Pflegedienst ist zum Schutz des Pflegebedürftigen hingegen nicht ohne weiteres möglich. Die Vertragspartner (Pflegebedürftiger und Pflegedienst) können allerdings auf freiwilliger Basis die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Pflegedienst aus schwerwiegenden Gründen vereinbaren, beispielsweise bei wiederholter Nichtbezahlung der Rechnungen durch den Pflegebedürftigen.

    Eine für den Pflegedienst geltende Kündigungsfrist können die Vertragsparteien frei festlegen. Um eine möglichst durchgehende Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, ist hier eine möglichst lange Frist sinnvoll, die der Pflegedienst bei einer Kündigung einhalten muss; empfehlenswert ist eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen.

    Darüber hinaus sollte eine vertragliche Vereinbarung über ein automatisches Auslaufen bzw. Ende des Pflegevertrages im Sterbefall oder bei einer dauerhaften stationären Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer Pflegeeinrichtung getroffen werden.

    Kosten eines ambulanten Pflegedienstes: Eigenanteil und Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung

    Ebenso muss der Pflegevertrag genaue Angaben über alle entstehenden Kosten der häuslichen bzw. ambulanten Pflege durch einen mobilen Pflegedienst enthalten. Hierbei muss klar aufgeführt sein, für welche Kosten die pflegebedürftige Person selbst aufkommen muss und für welche Leistungen eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erfolgt.

    Der Pflegebedürftige muss zum Beispiel für Kosten, die über den von der Pflegeversicherung bewilligten Betrag hinausgehen, aufkommen. Ebenso muss er unter Umständen Investitionskosten (beispielsweise Instandhaltung der Fahrzeuge oder Mietausgaben für Räumlichkeiten des Pflegedienstes) selbst zahlen. In der Regel rechnet der Pflegedienst die Kosten, die die Pflegeversicherung übernimmt, direkt mit der Versicherung ab – bei Vorliegen eines Pflegegrades (2 bis 5) bis zum jeweiligen festgelegten Höchstbetrag.

    Die Kostenabrechnung für die erbrachten Leistungen erfolgt jeweils am Ende des Monats. Der Pflegebedürftige muss also nicht in Vorleistung gehen. Eine finanzielle Vorleistung sollte im Pflegevertrag auch ausdrücklich ausgeschlossen werden.

    Erhöhen sich die (Pflege)Kosten, ist der Pflegedienst dazu verpflichtet, den Pflegebedürftigen darüber im Vorfeld schriftlich zu informieren. Eine rückwirkende Erhöhung der Kosten einschließlich entsprechender vertraglicher Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erlaubt und unzulässig.

    Hinsichtlich der Kosten ist auch zu beachten, dass der Pflegebedürftige den Pflegedienst bzw. die Pflegeleistungen auch dann bezahlen muss, wenn er einen Termin nicht wahrnehmen kann und nicht (rechtzeitig) absagt. Entsprechend sollte unter exakter Angabe eines Zeitpunktes im Pflegevertrag vereinbart werden, bis wann eine Terminabsage erfolgen muss.

    Grundsätzlich sind die Kosten für eine häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst nicht einheitlich; die Dienstleister (das heißt, Pflegedienste) können die Kosten selbst festlegen, sodass die Kosten variieren. Es ist daher ratsam, vor dem Abschließen bzw. dem Unterzeichnen eines ambulanten Pflegevertrages die Kosten für die erforderlichen Pflegeleistungen mehrerer Pflegedienste zu vergleichen, um das für den Pflegebedürftigen am besten geeignete Angebot auszuwählen.

    Ambulanter Pflegevertrag – sonstige schriftliche Vereinbarungen

    Darüber hinaus gibt es bei einem ambulanten Pflegevertrag eine Reihe weiterer Punkte, bei denen es sinnvoll oder verpflichtend ist, diese schriftlich festzuhalten. Dazu zählen zum Beispiel Vereinbarungen über Kooperationspartner des Pflegedienstes oder zur Haftung im Schadensfall.

    So können etwa viele ambulante Pflegedienste nur in begrenztem Umfang medizinische Pflegemaßnahmen bzw. eine medizinische Pflege (zum Beispiel Heimbeatmung oder Palliativpflege) durchführen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Pflegedienst eine Kooperation mit einem anderen Pflegedienst bzw. einem medizinischen Dienst vereinbart, die die entsprechende medizinische Pflege/ Krankenpflege übernehmen. Dies muss im Pflegevertrag schriftlich festgehalten werden.

    Ebenso muss die Haftung schriftlich im Pflegevertrag geregelt sein. Verursachen die Pflegekräfte des Pflegedienstes Schäden am Eigentum der pflegebedürftigen Person, zum Beispiel in der Wohnung oder an Pflegehilfsmitteln, oder kommen dem Pflegedienst von der pflegebedürftigen Person überlassene Wohnungsschlüssel abhanden, kann der Pflegebedürftige den Pflegedienst oder den betreffenden Mitarbeiter grundsätzlich haftbar machen und die Übernahme bzw. das Ersetzen des entstandenen Schadens verlangen. Für gewöhnlich tritt hier die Versicherung des Pflegedienstes bzw. des Mitarbeiters für den verursachten Schaden ein.

    Man sollte darauf achten, dass der Pflegedienst nicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet, sondern auch bei leichtem fahrlässigen Verhalten und bei versehentlich verursachten Schäden. Andernfalls würde der Pflegebedürftige in diesen Fällen die Kosten selbst tragen müssen.

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