Behindertengerechter Umbau der Wohnung bei Pflegebedürftigkeit

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    Behindertengerechter Umbau der Wohnung bei Pflegebedürftigkeit

    Pflegebedürftige Personen können aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung häufig nur unter erschwerten Bedingungen ihren Alltag meistern. Diese ohnehin schon eingeschränkte Selbstständigkeit wird häufig zusätzlich durch eine räumliche Umgebung beeinträchtigt, die für den “Normalfall” geeignet ist, bei Einschränkungen insbesondere der Beweglichkeit allerdings Probleme machen kann.

    In vielen Fällen ist daher ein Umbau der Wohnung erforderlich, um den Wohnraum der gesundheitlichen Beeinträchtigung und den verbleibenden Fähigkeiten des Betroffenen anzupassen und so weit wie möglich einerseits die Selbstständigkeit zu gewährleisten und andererseits die Unterstützung durch Pflegepersonen bestmöglich zu erleichtern. Dies kann etwa ein behindertengerechter Umbau des Badezimmers oder das Einrichten von barrierefreien Zugängen zur Wohnung sein.

    Ein behindertengerechter bzw. barrierefreier Wohnungsumbau ist allerdings zweifelsohne kostspielig und in der Regel eine große finanzielle Belastung. Um hier Abhilfe zu schaffen und pflegebedürftige Personen (und deren Angehörige) finanziell zu entlasten, habe diese unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Kostenübernahme bzw. Zuschüsse von der Pflegekasse und gegebenenfalls durch staatliche Einrichtungen (sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen).

    “Behindertengerecht” bezieht sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Einschränkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Pflegebedürftigkeit. Bei einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) liegt nicht automatisch auch ein Pflegegrad vor. In vielen Fällen ist bei Schwerbehinderten (GdB 50 oder höher) allerdings auch ein Pflegegrad anerkannt, da eine Schwerbehinderung nicht selten mit einer Pflegebedürftigkeit einhergeht.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Behindertengerechter Wohnungsumbau: Kostenerstattung pro Umbaumaßnahme und pro pflegebedürftige Person

    Voraussetzung für die (anteilige) Kostenübernahme eines behindertengerechten Wohnungsumbaus durch die Pflegeversicherung ist zum einen ein anerkannter Pflegegrad. Eine weitere Bedingung ist, dass ohne diese Umbaumaßnahmen sowohl die pflegerische Versorgung in häuslicher Umgebung als auch eine möglichst selbständige Lebensführung entweder sehr schwierig oder gar nicht möglich wären.

    Der Zuschuss der Pflegeversicherung bzw. der Pflegekasse beträgt gemäß § 40 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) unabhängig vom Pflegegrad 4.000 Euro pro pflegebedürftige Person und pro Umbaumaßnahme. Leben mehrere pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad in demselben Haushalt hat jeder dieser Personen pro Maßnahme Anspruch auf einen 4.000 Euro-Zuschuss der Pflegekasse. Bei zwei pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt wären das also 8.000 Euro pro Umbaumaßnahme, beispielsweise für einen behindertengerechten Umbau des Badezimmers. Insgesamt ist die Kostenübernahme bzw. der Zuschuss allerdings auf 16.000 Euro pro Maßnahme begrenzt (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

    Diese finanziellen Unterstützungen betreffen konkrete Umbaumaßnahmen, deren Notwendigkeit sich aus der jeweils aktuellen gesundheitlichen Situation des Pflegebedürftigen ergibt. Bei einer Verschlechterung bzw. Veränderung des Gesundheitszustandes ist für weitere Umbaumaßnahmen ein neuerlicher Zuschuss möglich.

    Unter bestimmten Umständen ist es darüber hinaus möglich, für einen behindertengerechten Wohnungsumbau Zuschüsse von staatlichen Einrichtungen, zum Beispiel vom Sozialamt oder von der Rentenversicherung/ Rentenkasse zu erhalten.

    Ist ein barrierefreier bzw. behindertengerechter Wohnungsumbau nicht möglich und infolgedessen ein Umzug in eine andere Wohnung oder in eine Pflegeeinrichtung notwendig, besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Pflegekasse die Umzugskosten übernimmt oder sich zumindest daran beteiligt.

    Zudem können Kosten für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung unter Umständen als “außergewöhnliche Belastung” steuerlich geltend gemacht werden.

    Antrag auf Bezuschussung eines behindertengerechten Wohnungsumbaus möglichst frühzeitig stellen

    Der Antrag auf Kostenübernahme sollte bei der Pflegekasse gegen Vorlage eines Kostenvoranschlages so früh wie möglich gestellt werden, denn es ist sinnvoll, mit dem Umbau erst zu beginnen, wenn der Antrag bewilligt worden ist. So weiß der Betroffene, welche Umbaukosten die Pflegekasse übernimmt und welche sie gegebenenfalls nicht anerkennt, sodass er Umbaumaßnahmen unter Umständen rechtzeitig umplanen kann, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Grundsätzlich ist eine Antragstellung auf einen Zuschuss zum behindertengerechten Wohnungsumbau jedoch auch nach dem Umbau bzw. nach Beginn des Umbaus möglich. Die endgültige Kostenerstattung der Umbaumaßnahmen erfolgt nach dem Einreichen der originalen Handwerkerrechnungen nach dem behindertengerechten Wohnungsumbau.

    Neben der Angabe von persönlichen Daten der pflegebedürftigen Person sowie Kostenvoranschlag und Anschrift der beauftragten Handwerksunternehmen müssen im Antrag sowohl die Gründe für den erforderlichen Wohnungsumbau als auch die Art der Baumaßnahme genau dargelegt bzw. beschrieben werden. Ebenso sind Informationen über eventuelle frühere übernommene bzw. bezuschusste behindertengerechte Umbaumaßnahmen notwendig.

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    Behindertengerechter Wohnungsumbau – Barrierefreiheit durch Umbauten innerhalb und außerhalb der Wohnung

    Je nach gesundheitlicher Beeinträchtigung und Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bzw. Pflegegrad sind unterschiedliche Umbaumaßnahmen erforderlich, um die Wohnung entsprechend barrierefrei und behindertengerecht umzubauen. Diese Maßnahmen, die von der Pflegekasse übernommen bzw. bezuschusst werden, können sowohl innerhalb der Wohnung als auch außerhalb stattfinden.

    Umbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung umfassen beispielsweise einen Umbau des Badezimmers (zum Beispiel Einbau einer begehbaren Dusche oder einer Badewannentür), der Küche (etwa die Anpassung der Arbeitshöhe von Herd, Arbeitsplatte, Spüle usw. oder das Verlegen spezieller Beläge mit besserer Haftung der Bodenoberfläche, um ein Ausrutschen zu vermeiden) oder allgemeine Umbaumaßnahmen wie das Einbauen eines Treppenliftes oder das Vergrößern von Türen/ Türrahmen. Zu den Umbaumaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Einrichtung eines barrierefreien Zuganges zur Wohnung zählen beispielsweise der Einbau oder die Anpassung eines Fahrstuhls, das Montieren von Rampen oder das Entfernen von Türschwellen.

    Abgrenzung zwischen Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Erstattung von Pflegehilfsmitteln

    Unabhängig von der Kostenübernahme eines behindertengerechten bzw. barrierefreien Umbaus der Wohnung kann der Pflegebedürftige zusätzlich von der Pflegekasse/ der Pflegeversicherung finanzierte Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen.

    Pflegehilfsmittel sind Gegenstände zum Gebrauch und Verbrauch, die dem Betroffenen als Teil der Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege zustehen und sollen unter anderem die Versorgung des Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung erleichtern und diesen in seiner Eigenständigkeit bzw. Selbstständigkeit unterstützen (§ 40 SGB XI). Pflegehilfsmittel umfassen sowohl technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Rollator usw.) als auch für den Verbrauch gedachte Pflegehilfsmittel (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe etc.).

    Während technische Pflegehilfsmittel abhängig von Größe und Art hauptsächlich leihweise zur Verfügung gestellt werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, bis zu einer Höhe von 40 Euro im Monat.

    Die Leistungen der Pflegeversicherung (Zuschuss zu einem behindertengerechten Wohnungsumbau einerseits und Kostenerstattung bzw. Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln andererseits) sind hier voneinander zu unterscheiden, um die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten zur Finanzierung der Pflege bestmöglich zu nutzen.

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