Blindenführhund – Allgemeine Definition, Voraussetzungen und Kostenübernahme
Die Welt um sich herum nicht zu sehen und quasi “im Dunkeln” zu leben, ist für einen Großteil der Menschen nicht vorstellbar – und für viele andere dennoch Realität: sie sind blind und können ihre Umgebung und das Leben um sie herum nicht sehen. Eine derartige Behinderung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung bedeutet naturgemäß eine immense Einschränkung für den Betroffenen, kann er doch – anders als gesunde Menschen – seinen Alltag nicht ohne Hilfe bewältigen.
Um blinden Menschen dennoch ein möglichst eigenständiges Leben zu ermöglichen, ohne fortlaufend auf die Unterstützung dritter Personen angewiesen zu sein, gibt es unterschiedliche Hilfsmittel, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Betroffenen fördern sollen. So können Blinde oder hochgradig Sehbehinderte beispielsweise unter bestimmten Umständen einen Blindenführhund (umgangssprachlich: Blindenhund) in Anspruch nehmen. Doch welchen Personen steht unter welchen Voraussetzungen ein Blindenführhund zu? Wie ist die Kostenübernahme eines Blindenführhundes geregelt? Dies und mehr erläutert der folgende Artikel.
Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.
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