Anspruch auf einen Blindenführhund

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    Blindenführhund – Allgemeine Definition, Voraussetzungen und Kostenübernahme

    Die Welt um sich herum nicht zu sehen und quasi “im Dunkeln” zu leben, ist für einen Großteil der Menschen nicht vorstellbar – und für viele andere dennoch Realität: sie sind blind und können ihre Umgebung und das Leben um sie herum nicht sehen. Eine derartige Behinderung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung bedeutet naturgemäß eine immense Einschränkung für den Betroffenen, kann er doch – anders als gesunde Menschen – seinen Alltag nicht ohne Hilfe bewältigen.

    Um blinden Menschen dennoch ein möglichst eigenständiges Leben zu ermöglichen, ohne fortlaufend auf die Unterstützung dritter Personen angewiesen zu sein, gibt es unterschiedliche Hilfsmittel, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Betroffenen fördern sollen. So können Blinde oder hochgradig Sehbehinderte beispielsweise unter bestimmten Umständen einen Blindenführhund (umgangssprachlich: Blindenhund) in Anspruch nehmen. Doch welchen Personen steht unter welchen Voraussetzungen ein Blindenführhund zu? Wie ist die Kostenübernahme eines Blindenführhundes geregelt? Dies und mehr erläutert der folgende Artikel.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Blindenführhund: das “sehende Auge” von blinden Personen

    Blindenführhunde sind eigens ausgebildete sogenannte Assistenzhunde, die es aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten Personen mit Erblindung oder hochgradiger Sehbehinderung ermöglichen sollen, sich in ihrer Umgebung ohne Gefährdung zurechtzufinden.

    Es gibt unterschiedliche Arten von Assistenzhunden zur Begleitung von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Behinderung. Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden, ob der Hund ein menschliches Grundbedürfnis abdeckt, indem er die stark gestörte bzw. aufgehobene körperliche Funktion quasi “ersetzt” (sogenannter unmittelbarer Behinderungsausgleich) oder ob er die Behinderung zwar nicht direkt “ausgleicht”, aber deren Folgen abmildert (sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich).

    Blindenhunde übernehmen das Sehen bzw. die Sehfunktion des Betroffenen und gleichen damit unmittelbar eine essentielle Behinderung bzw. Beeinträchtigung einer Lebensfunktion aus; sie erfüllen damit ein menschliches Grundbedürfnis – sie ersetzen also die im Rahmen der Behinderung ausgefallene Funktion (= unmittelbarer Behindertenausgleich).

    Die Dauer des Zusammenlebens von Blindenhund und sehbehinderter Person beträgt im Allgemeinen sieben bis zehn Jahre; nach diesem Zeitraum geht der Blindenführhund in “Pension”. Mit zunehmendem Alter lassen nämlich sowohl die Fähigkeiten als auch die körperliche Kondition des Blindenführhundes nach, sodass eine hundertprozentig sichere Führung der sehbehinderten Person nicht mehr gewährleistet ist.

    Blindenführhund als Hilfsmittel nach dem Fünften Sozialgesetzbuch

    Den gesetzlichen Anspruch auf einen Blindenführhund regelt § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Demnach steht Betroffenen (= Versicherten) die Versorgung mit im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hilfsmitteln zu, “um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen” (§ 33 Abs.1 SGB V).

    Als solches Hilfsmittel gilt demnach auch ein Blindenführhund, der Betroffenen eine möglichst selbständige und unabhängige Teilnahme am (gesellschaftlichen) Leben ermöglichen soll. Bei den Hilfsmitteln darf es sich allerdings nicht um alltägliche Gebrauchsgegenstände handeln, die ohnehin jeder benötigt.

    Die Kostenübernahme von Hilfsmitteln bzw. eines Blindenführhundes erfolgt gemäß § 33 Abs. 7 SGB V durch die Krankenkasse.

    Fähigkeiten eines Blindenführhundes

    Der Blindenführhund und sein Halter (das heißt, die blinde oder hochgradig sehbehinderte Person) stellen ein sogenanntes Führgespann dar. Sie müssen sich gegenseitig vertrauen und aufeinander eingespielt sein. Der Hundeführer (= die blinde oder hochgradig sehbehinderte Person) gibt akustische Anweisungen (zum Beispiel die Richtung, in die er gehen möchte), die der Blindenhund befolgt bzw. ausführt.

    Ebenso besitzen Blindenführhunde die Fähigkeit, jeder Art von Hindernissen (zum Beispiel Verkehrsschilder, Schlaglöcher, Bordsteinkanten oder Schlaglöcher), die dem Hundeführer Schwierigkeiten bereiten oder eine Gefahr darstellen, auszuweichen oder die blinde Person durch Stehenbleiben darauf hinzuweisen. Das Vermeiden oder das Hinweisen auf eine drohende Gefahr kann dabei auch erfolgen, indem der Blindenhund eine Anweisung verweigert (sogenannter “intelligenter” Ungehorsam). Die angelernten Fähigkeiten müssen immer wieder geübt werden, damit sie nicht verlernt werden; Besitzer müssen mit ihrem Blindenhund also regelmäßig trainieren, indem sie etwa die akustischen Zeichen bzw. Anweisungen anwenden.

    Grundsätzlich ist der Hundeführer, also die blinde oder hochgradig sehbehinderte Person verantwortlich für das Gespann. Nur bei einwandfreien, exakten Anweisungen und gleichzeitiger Kontrolle durch den Hundeführer ist es dem Blindenführhund möglich, sich so zu verhalten und zu agieren, dass er dem Behinderten eine Hilfe ist.

    Für ein gut funktionierendes Führgespann und eine sichere Fortbewegung ist es auch erforderlich, dass der Betroffene Blindenhund und der Halter (= die sehbehinderte Person) zum einen den Umgang den Bewegungen (eventuell Ausweichbewegungen) des Hundes “geschmeidig” folgt. Der Blindenhund wiederum muss auf seine Aufgabe voll fokussiert sein und darf sich von dem Geschehen um sich herum (zum Beispiel von anderen Verkehrsteilnehmern) nicht ablenken lassen.

    Die erforderliche, bis zu 12 Monate andauernde, Ausbildung des Blindenführhundes erfolgt in einer speziellen Einrichtung, einer sogenannten Blindenführhundschule. Hierbei muss der Hund bestimmte Voraussetzungen erfüllen und unter anderem nachweislich gesundheitlich topfit und vom Charakter und der Art her umgänglich und ruhig sein. Es kann also nicht jeder Hund zum Blindenführhund ausgebildet bzw. dressiert werden.

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    Wann besteht Anspruch auf einen Blindenführhund?

    Als Voraussetzung für die Bereitstellung bzw. die Inanspruchnahme eines Blindenführhundes gilt zunächst, dass eine vollständige Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Als hochgradig sehbehindert gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge maximal 5 % beträgt. Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse muss der Betroffene die Beeinträchtigung seines Sehvermögens bei der zuständigen amtlichen Stelle durch eine augenärztliche Bescheinigung belegen.

    Zudem ist ein Einarbeitungslehrgang, das heißt, ein gemeinsames Training, mit einer abschließenden sogenannten Gespannprüfung verpflichtend. Hierbei lernen die blinde bzw. sehbehinderte Person und der Blindenhund den Umgang miteinander und gewöhnen sich aneinander. Zum anderen wird so geprüft, ob sie als Gespann tatsächlich miteinander funktionieren und ob sie in sozialer Hinsicht zueinanderpassen. Dazu muss der Betroffene auch ein Mobilitätstraining absolvieren, um nachzuweisen, dass er in einer geeigneten körperlichen Verfassung ist, dem Blindenhund zu folgen und mit diesem umzugehen.

    Ebenso muss eine artgerechte Haltung des Blindenhundes gewährleistet sein. Das heißt, dass unter anderem ausreichend Platz in der Wohnung der sehbehinderten Person zur Verfügung stehen muss.

    Kostenübernahme eines Blindenführhundes durch die Krankenkasse

    Die Kosten für einen Blindenführhund trägt wie erwähnt die Krankenkasse. Dazu zählen neben der Bereitstellung eines Blindenführhundes an sich auch anfallende Ausgaben während der Haltung des Blindenhundes. Klingt zunächst unkompliziert, doch in der Praxis erweist sich die Kostenübernahme oft als schwierig. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten eines Blindenhundes von bis zu 30. 000 Euro ist nämlich der wirtschaftliche Aspekt von besonderer Bedeutung: die Krankenkassen dürfen Leistungen (in diesem Fall die Kostenübernahme eines Blindenführhundes) nur bewilligen, insofern die Leistungen für die Gesundheit des Versicherten tatsächlich notwendig und wirtschaftlich angemessen sind (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot).

    In der Praxis bedeutet das, dass die Bewilligung bzw. die Kostenübernahme eines Blindenführhundes nur nach genauer Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls und nach strengen Voraussetzungen erfolgt.

    Bei Bewilligung der Kostenübernahme eines Blindenführhundes, trägt die Krankenkasse die Kosten sowohl für die Ausbildung des Hundes als auch für den Einarbeitungslehrgang einschließlich der Gespannprüfung.

    Fortlaufende Kosten, die während der Haltung eines Blindenführhundes entstehen, wie zum Beispiel Ausgaben für Tiernahrung oder regelmäßige tierärztliche Behandlungen wie eine Impfung, sind mit einem von der Krankenkasse gezahlten monatlichen Fixbetrag abgedeckt. Unregelmäßige oder einmalige Kosten (beispielsweise Behandlung beim Tierarzt oder erforderlicher Austausch von Führgeschirr, Leine usw.) trägt die Krankenkasse ebenfalls soweit erforderlich.

    Was an Hilfsmitteln oder Zusatzleistungen über das unabdingbar Erforderliche hinausgeht, muss der Versicherte grundsätzlich (in diesem Fall die blinde oder hochgradig sehbehinderte Person) selbst bezahlen.

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