Gleichstellung mit Schwerbehinderten

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    Gleichstellung mit Schwerbehinderten

    Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen behinderte Menschen im Alltag vor großen Hürden und Herausforderungen, um ihr alltägliches Leben zu meistern. Besonders schwerbehinderte Menschen mit einem Behindertengrad ab 50 sind dabei in ihrer Selbstständigkeit und Alltagsgestaltung erheblich eingeschränkt. Aber auch weniger schwer behinderte Menschen erfahren Nachteile. Der Gesetzgeber schafft hier in allen Lebensbereichen Ausgleiche, um Behinderten ein möglichst “normales” Leben, das heißt auch mit einer gesicherten Lebensgrundlage, also einem sicheren Arbeitsplatz, zu ermöglichen.

    Die gesetzlich vorgesehenen Regelungen sind naturgemäß vom Ausmaß der Behinderung abhängig; so sind die Vorteile und Erleichterungen für Schwerbehinderte (das heißt Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) größer als für Menschen mit geringerer Behinderung. In bestimmten Fällen können allerdings auch Personen mit einem GdB unter 50 bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Erleichterungen den Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Was bedeutet eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten?

    Eine Schwerbehinderung liegt grundsätzlich vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) 50 beträgt. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bedeutet nun, dass Menschen, die einen GdB von unter 50, aber mindestens 30 haben (also eigentlich nicht als schwerbehindert gelten), Schwerbehinderten gleichgesetzt und als solche behandelt werden. Von wesentlicher Bedeutung ist eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten im Arbeitsrecht. Diese Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) rechtlich definiert (§§ 2, 151 SGB IX).

    Arbeitsrechtliche Relevanz der Gleichstellung

    Schwerbehinderte genießen arbeitsrechtlich einen besonderen Schutz. So gilt beispielsweise ein Sonderkündigungsschutz, ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage, eine behindertengerechte Einrichtung des Betriebes und ihren Fähigkeiten angemessene Ausstattung des Arbeitsplatzes.

    Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine gewisse Anzahl an schwerbehinderten Personen im Unternehmen zu beschäftigen und diese im Bewerbungs- bzw. Einstellungsverfahren bei entsprechender bzw. vergleichbarer Eignung gegenüber gesunden Bewerben vorzuziehen; es besteht eine Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten.

    Durch die Gleichstellung mit Schwerbehinderten genießen Betroffene ebenfalls Sonderrechte und Sonderansprüche wie Schwerbehinderte. Allerdings ist zu beachten, dass diese Sonderrechte nicht in dem gleichen Umfang gelten wie für Schwerbehinderte; nicht in allen arbeitsrechtlichen Bereichen haben Gleichgestellte die gleichen Ansprüche, die auch für Schwerbehinderte gelten.

    Grundsätzlich gilt auch für Gleichgestellte ein besonderer Kündigungsschutz, das heißt, sie dürfen nicht gekündigt werden. Für mögliche Ausnahmefälle gelten erheblich strenge Voraussetzungen. Zudem haben gleichgestellte Behinderte ebenso Anspruch auf eine geeignete, ihrem beruflichen Können entsprechende Arbeitsplatzausstattung sowie darauf, durch besondere Fachdienste betreut und in ihren speziellen Interessen sowohl durch den Betriebs- bzw. Personalrat als auch durch eine Schwerbehindertenvertretung vertreten zu werden.

    Anders als schwerbehinderte Beschäftigte haben gleichgestellte Behinderte allerdings weder Anspruch auf zusätzlichen Urlaub oder auf eine frühere Altersrente noch auf eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

    Welche Voraussetzungen müssen für eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erfüllt sein?

    Aber wann erfolgt eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten überhaupt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Grundsätzlich muss – wie erwähnt – ein Behindertengrad von mindestens 30 vorliegen; der Betroffene muss also einen GdB zwischen 30 und unter 50 haben. Weiterhin gilt als Voraussetzung, dass durch die Behinderung eine Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliegt und der Betroffene nur durch einen arbeitsrechtlichen Sonderschutz seinen Arbeitsplatz behalten bzw. als Arbeitsloser einen geeigneten Arbeitsplatz bekommen kann.

    Hintergrund der “Arbeitsplatzgefährdung” sind etwa die Unzumutbarkeit auch gängiger und nicht besonders beanspruchender Tätigkeiten oder häufiges Fehlen wegen Arbeitsunfähigkeit; für das Finden eines Arbeitsplatzes als Arbeitsuchender müssen Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt bestehen. In all diesen Fällen muss die Behinderung Ursache der Nachteile für den Betreffenden sein.

    Darüber hinaus muss der Arbeitsplatz für Behinderte “geeignet” sein. Das heißt, dass die Arbeitstätigkeit nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen darf.

    Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit

    Anders als bei der Feststellung des Grades einer Behinderung ist für eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten nicht das Versorgungsamt, sondern die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Dazu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Im Rahmen dieses Antrages erfolgt im Allgemeinen auch eine Einschätzung bzw. Stellungnahme des Arbeitgebers sowie – falls vorhanden – der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates. Abschließend überprüft die Bundesagentur für Arbeit, ob im konkreten Fall die erforderlichen Bedingungen für eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten gegeben sind. Dies erfolgt auch auf Grundlage der Untersuchungen bzw. Feststellungen des Versorgungsamtes hinsichtlich des Umfang des gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Behindertengrades.

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