Kombinationsleistung in der Pflege (Kombinationspflege)

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    Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren: Kombinationsleistung in der Pflege

    Bei Eintreten einer Pflegebedürftigkeit sehen sich Betroffene (sowohl die pflegebedürftige Person selbst als auch die möglicherweise die Pflege übernehmenden Angehörigen) mit vielen Fragen und Entscheidungen konfrontiert. Neben der Frage, wie die mitunter aufwendige Pflege finanziert werden soll, muss auch geklärt werden, welche Art der Pflege (das heißt, welches Pflegemodell) in Frage kommt. Grundsätzlich kann die Pflege sowohl in häuslicher Umgebung als auch stationär in einer Pflegeeinrichtung stattfinden.

    Abhängig von der Pflegesituation einschließlich des Umfanges der Pflegebedürftigkeit hat der Betroffene in verschiedener Hinsicht einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeleistungen der Pflegeversicherung. So stehen der pflegebedürftigen Person beispielsweise Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu, wenn sie zu Hause gepflegt wird und ein Pflegegrad von mindestens 2 anerkannt ist. Diese einzelnen Pflegeleistungen wiederum können miteinander kombiniert werden, man spricht hier von einer Kombinationsleistung oder einer Kombinationspflege.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Allgemeines zur Kombinationsleistung

    Unter Kombinationsleistung (auch als Kombinationspflege bezeichnet) versteht man die Kombination verschiedener Pflegeleistungen bei der häuslichen Pflege; genauer gesagt die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, wenn die Versorgung der pflegebedürftigen Person in häuslicher Umgebung sowohl durch eine Privatperson als auch durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Gesetzlich geregelt ist die Kombinationsleistung im Elften Sozialgesetzbuch (§ 38 SGB XI).

    Sinn und Zweck der Kombinationspflege bzw. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist es, durch die Berücksichtigung der konkreten Situation und der individuellen Bedürfnisse der zu pflegenden Person eine möglichst gute und angemessene pflegerische Versorgung zu gewährleisten.

    Die Kombinationspflege gilt über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten. Nimmt die pflegebedürftige Person also die Kombinationsleistung in Anspruch, ist diese Leistung mindestens sechs Monate verpflichtend. Es besteht allerdings die Möglichkeit, vor Ablauf der sechs Monate die Versorgung an die konkrete Situation anzupassen, wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person erheblich ändert, insbesondere wenn er sich verschlechtert.

    Besonders die häusliche Pflege und Betreuung ist sowohl zeit- als auch kostenintensiv. Die Kombinationspflege bzw. Kombinationsleistung hat hier einige Vorteile, denn sie gewährleistet eine bestmögliche, auch professionelle Versorgung des Pflegebedürftigen und trägt zur Entlastung der Pflegeperson bei.

    Kombinationspflege: Zusammensetzung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

    Die Kombinationsleistung besteht wie erwähnt aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Sowohl die Höhe des Pflegegeldes als auch die Höhe des Zuschusses der Pflegesachleistungen richten sich grundsätzlich nach dem anerkannten Pflegegrad.

    Das Pflegegeld soll die mit der häuslichen Pflege verbundenen allgemeine finanzielle Belastung abmildern. Es handelt sich hierbei um einen finanziellen Betrag, den der Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung für die Versorgung durch eine Privatperson in häuslicher Umgebung erhält. Der Pflegebedürftige kann über das Pflegegeld und dessen Verwendung im Rahmen der häuslichen Pflege frei entscheiden.

    Bei Pflegesachleistungen handelt es sich um von der Pflegekasse/ Pflegeversicherung finanzierte pflegerische Maßnahmen bzw. um die Versorgung durch einen ambulanten professionellen Pflegedienst, zum Beispiel die sogenannte Grundpflege wie Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden u. ä..

    Bei der Kombinationsleistung werden die zustehenden Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht einfach addiert, sondern miteinander verrechnet. Das bedeutet praktisch, dass sich das Pflegegeld um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen verringert.

    Grundsätzlich gilt hierbei: je höher die Kosten der Pflegesachleistungen, desto niedriger das Pflegegeld. Umgekehrt gilt allerdings auch: je weniger die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden (und damit je geringer die entsprechenden Ausgaben für die Pflegesachleistungen), desto höher ist das Pflegegeld. Die beanspruchbaren Hilfen Pflegegeld und Pflegesachleistungen verhalten sich also gegenläufig: je höher das eine, desto niedriger das andere – und umgekehrt.

    Wurden also beispielsweise die zustehenden Pflegesachleistungen zu 70% in Anspruch genommen, verbleiben für das Pflegegeld nur noch 100% – 70% = 30% des insgesamt zustehenden Betrages.

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    Wann besteht Anspruch auf eine Kombinationsleistung?

    Um eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Erhalt von Kombinationspflege setzt zunächst voraus, dass die pflegebedürftige Person generellen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen hat, um diese Leistungen überhaupt kombinieren zu können. Dazu muss mindestens Pflegegrad 2 anerkannt sein. Bei Pflegegrad 1 stehen dem Betroffenen nämlich weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen und damit auch keine Kombinationspflege zu.

    Weitere Voraussetzung für eine Kombinationsleistung ist zudem, dass sich die pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege befindet. Der Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen besteht nämlich nur bei Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung, nicht aber bei stationärer Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Kombinationspflege bzw. Kombinationsleistung bei der Pflegekasse/ der Pflegeversicherung erforderlich.

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