Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

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    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

    Alleine in Deutschland leben Millionen von Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, aufgrund derer die Betroffenen in ihrem Alltagsleben und in ihrer Selbstständigkeit gegenüber gesunden Menschen unterschiedlich stark eingeschränkt sind. Mit dieser Einschränkung – deren Schwere und Ausmaß durch den Grad der Behinderung (GdB) widergespiegelt wird – gehen naturgemäß viele Nachteile einher. Um diese Nachteile soweit möglich auszugleichen, erhalten besonders Personen mit einer Schwerbehinderung gegenüber gesunden Menschen in unterschiedlichen Bereichen Vorteile und Vergünstigungen.

    Eine wesentliche Rolle spielen dabei die sogenannten Merkzeichen, die bei Vorliegen spezieller Beeinträchtigungen zusätzlich zum GdB im Behindertenausweis eingetragen werden.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Was sind Merkzeichen?

    Bei Anerkennung einer Schwerbehinderung (also bei einem GdB von 50 und höher) erhalten Betroffene auf einen entsprechenden Antrag hin einen Behindertenausweis bzw. Schwerbehindertenausweis. In diesem ist zum einen der GdB vermerkt. Zum anderen können auch sogenannte Merkzeichen eingetragen sein. Diese Merkzeichen sollen spezielle Arten einer Beeinträchtigung angeben. Abhängig von der Art und Schwere der Behinderung können dabei unterschiedlich viele Merkzeichen im Behindertenausweis enthalten sein. Umgekehrt ist es auch möglich, dass eine Schwerbehinderung zwar anerkannt ist, im Behindertenausweis allerdings kein Merkzeichen steht.

    Rechtliche Grundlagen bilden unter anderem das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

    Merkzeichen – verschiedene Arten je nach Behinderung

    Je nach Behinderung gibt es verschiedene Arten von Merkzeichen. Die wohl bekanntesten Merkzeichen sind “G” (in der Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt) und “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung).

    Merkzeichen G

    Das Merkzeichen “G” wird umgangssprachlich häufig als “gehbehindert” bezeichnet. Tatsächlich kann das Merkzeichen “G” zwar auch eine Gehbehinderung anzeigen. Offiziell kennzeichnet das Merkzeichen “G” allerdings eine generelle Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Hierbei muss nicht zwingend eine Gehbehinderung durch eine körperliche Beeinträchtigung vorliegen.

    Vielmehr können auch Krankheiten der Lunge oder des Herzens (zum Beispiel Kurzatmigkeit) oder des Gehirns (zum Beispiel Krampfanfälle), aber auch Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, der Orientierungsfähigkeit usw. dazu führen, dass die Betroffenen sich zwar bewegen können (also “gehfähig” sind), allerdings in ihrer Teilnahme am Straßenverkehr, zu der nun einmal mehr gehört als das bloße “Gehenkönnen”, eingeschränkt sind. Maßgeblich ist hierbei, dass durch die Behinderung speziell die sichere Teilnahme am Straßenverkehr – auch als Fußgänger – eingeschränkt ist (vgl. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Teil D, Abschnitt 1).

    Merkzeichen aG

    Das Merkzeichen “aG” für eine “außergewöhnliche Gehbehinderung” erhalten Schwerbehinderte, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Fortbewegung bzw. ihrer Bewegungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt sind, dass sie für die Fortbewegung außerhalb eines Fahrzeugs auf Dauer auf fremde Hilfe oder auch besondere Hilfsmittel angewiesen sind; beispielsweise wenn zur Fortbewegung die dauerhafte Nutzung eines Rollstuhls erforderlich ist. § 229 Abs. 3 SGB IX gibt hier einen GdB von mindestens 80 vor.

    Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Merkzeichen, dazu zählen unter anderem:

    • Merkzeichen “H” (“hilflos”): das Merkzeichen “H” im Schwerbehindertenausweis gibt eine besondere Hilfsbedürftigkeit an; das heißt, der Betroffene bedarf zur Bewältigung seines Alltagslebens regelmäßig und auf Dauer der fremden Hilfe und Unterstützung. Das Merkzeichen “H” wird auch vergeben, wenn die notwendige Hilfe zwar nicht durchgehend de facto zu leisten ist, jedoch eine ständige „Einsatzbereitschaft“ der Hilfestellung gewährleistet sein muss. (vgl. Anlage zur VersMedV, Teil A, Abschnitt 4)
    • Merkzeichen “BI” (“blind”): das Merkzeichen “BI” wird bei vollständiger Erblindung des Betroffenen oder bei erheblicher Beeinträchtigung des Sehvermögens, die nach § 72 Abs. 5 SGB XII einer vollständigen Erblindung gleichzusetzen ist, im Schwerbehindertenausweis eingetragen. In der Anlage zur VersMedV, Teil A, Abschnitt 6 sind unter “Blindheit und hochgradige Sehbehinderung” die Kriterien für die Einordnung unter dieses Merkzeichen aufgelistet.
    • Merkzeichen “GI” (“gehörlos”): das Merkzeichen “Gl” für “gehörlos” erhalten Personen, die auf beiden Seiten taub sind, sowie Personen, deren Hörbehinderung (Schwerhörigkeit) an Gehörlosigkeit grenzt und bei denen eine hiermit in Zusammenhang stehende erhebliche Sprachstörung (angeboren oder frühkindlich erworben) vorliegt (vgl. VersMedV, Teil D, Abschnitt 4)
    • Merkzeichen “B” (“Begleitperson”): das Merkzeichen “B” bedeutet, dass der betroffene Schwerbehinderte dazu berechtigt ist, kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen, wenn er bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel beim Ein- oder Aussteigen) auf Hilfe angewiesen ist. Grundsätzlich besteht für den Betroffenen aber keine Pflicht, tatsächlich eine Begleitperson mitzunehmen, ihm ist es auch erlaubt, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Das Merkzeichen “B” wird im Allgemeinen in Kombination mit den Merkzeichen “G”, “Gl” und “H” erteilt. Teil D, Abschnitt 2 der Anlage zur VersMedV führt im Einzelnen auf,wer zur Erteilung des Merkzeichens “B” berechtigt ist.
    • Merkzeichen “RF” (“Rundfunk/ Fernsehen”): das Merkzeichen “RF” ermöglicht die Befreiung bzw. Ermäßigung der Rundfunkbeiträge und wird unter anderem bei bei einem GdB von mindestens 80 (wenn eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist) sowie Blindheit und Gehörlosigkeit erteilt.

    Wie erwähnt können im Schwerbehindertenausweis abhängig von Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung mehrere Merkzeichen eingetragen sein. So ist es zum Beispiel möglich, dass der Behindertenausweis nur das Merkzeichen “aG” enthält und entsprechend anzeigt, dass der Betroffene “außergewöhnlich gehbehindert ist”. Es kann allerdings auch vorkommen, dass der Schwerbehinderte eine Kombination aus Markenzeichen erhält, wie etwa “Gl” und “B”, was eine Gehörlosigkeit sowie die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson anzeigt.

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    Praktische Bedeutung der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

    Bei Anerkennung eines Behindertengrades genießen Betroffene unterschiedliche Vorteile und haben verschiedene Sonderrechte, um die Nachteile auszugleichen, die ihnen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen. Allerdings sind viele Nachteilsausgleiche abhängig von der Schwere der Behinderung bzw. von den erteilten Merkzeichen. Natürlich berechtigt nicht jede Form der Schwerbehinderung zur Beanspruchung sämtlicher Vorteile bzw. Nachteilsausgleiche; hier sind auch die Merkzeichen maßgeblich, die besondere Vorteile und Vergünstigungen ermöglichen, die Schwerbehinderten ohne Merkzeichen so nicht zustehen.

    Ein klassisches Beispiel ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz. Grundsätzlich dürfen nur die Personen auf einem Behindertenparkplatz parken, die einen blauen EU-Behindertenparkausweis besitzen (der Schwerbehindertenausweis alleine oder ein orangefarbener Behindertenparkausweis sind nicht ausreichend). Ein blauer Behindertenparkausweis wird allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und nur bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und entsprechenden Merkzeichen ausgestellt, nämlich bei aG und Bl.

    Eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist nur bei den Merkzeichen “H” oder “Bl” erlaubt. Schwerbehinderte mit Merkzeichen “G”, “aG” oder “GI” erhalten Vergünstigungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

    Ebenso gibt es zum Beispiel eine Befreiung bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nur bei entsprechendem Merkzeichen “RF”.

    GdB-Antrag: Beurteilung und Festlegung von Merkzeichen

    Merkzeichen sind wie erwähnt im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Zuvor müssen sie jedoch ermittelt und festgelegt werden. Zuständig hierfür ist das Versorgungsamt oder das Landesamt für soziale Dienste, das auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens in einem Feststellungsverfahren die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen nach Art und Schwere definiert. In Abhängigkeit von Art und Schwere der Behinderung vergibt das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) und trägt – bei Zuerkennung einer Schwerbehinderung und Vorliegen besonderer Einschränkungen – auch die jeweiligen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ein.

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