Merkzeichen – verschiedene Arten je nach Behinderung
Je nach Behinderung gibt es verschiedene Arten von Merkzeichen. Die wohl bekanntesten Merkzeichen sind “G” (in der Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt) und “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Merkzeichen G
Das Merkzeichen “G” wird umgangssprachlich häufig als “gehbehindert” bezeichnet. Tatsächlich kann das Merkzeichen “G” zwar auch eine Gehbehinderung anzeigen. Offiziell kennzeichnet das Merkzeichen “G” allerdings eine generelle Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Hierbei muss nicht zwingend eine Gehbehinderung durch eine körperliche Beeinträchtigung vorliegen.
Vielmehr können auch Krankheiten der Lunge oder des Herzens (zum Beispiel Kurzatmigkeit) oder des Gehirns (zum Beispiel Krampfanfälle), aber auch Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens, der Orientierungsfähigkeit usw. dazu führen, dass die Betroffenen sich zwar bewegen können (also “gehfähig” sind), allerdings in ihrer Teilnahme am Straßenverkehr, zu der nun einmal mehr gehört als das bloße “Gehenkönnen”, eingeschränkt sind. Maßgeblich ist hierbei, dass durch die Behinderung speziell die sichere Teilnahme am Straßenverkehr – auch als Fußgänger – eingeschränkt ist (vgl. Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Teil D, Abschnitt 1).
Merkzeichen aG
Das Merkzeichen “aG” für eine “außergewöhnliche Gehbehinderung” erhalten Schwerbehinderte, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Fortbewegung bzw. ihrer Bewegungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt sind, dass sie für die Fortbewegung außerhalb eines Fahrzeugs auf Dauer auf fremde Hilfe oder auch besondere Hilfsmittel angewiesen sind; beispielsweise wenn zur Fortbewegung die dauerhafte Nutzung eines Rollstuhls erforderlich ist. § 229 Abs. 3 SGB IX gibt hier einen GdB von mindestens 80 vor.
Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Merkzeichen, dazu zählen unter anderem:
- Merkzeichen “H” (“hilflos”): das Merkzeichen “H” im Schwerbehindertenausweis gibt eine besondere Hilfsbedürftigkeit an; das heißt, der Betroffene bedarf zur Bewältigung seines Alltagslebens regelmäßig und auf Dauer der fremden Hilfe und Unterstützung. Das Merkzeichen “H” wird auch vergeben, wenn die notwendige Hilfe zwar nicht durchgehend de facto zu leisten ist, jedoch eine ständige „Einsatzbereitschaft“ der Hilfestellung gewährleistet sein muss. (vgl. Anlage zur VersMedV, Teil A, Abschnitt 4)
- Merkzeichen “BI” (“blind”): das Merkzeichen “BI” wird bei vollständiger Erblindung des Betroffenen oder bei erheblicher Beeinträchtigung des Sehvermögens, die nach § 72 Abs. 5 SGB XII einer vollständigen Erblindung gleichzusetzen ist, im Schwerbehindertenausweis eingetragen. In der Anlage zur VersMedV, Teil A, Abschnitt 6 sind unter “Blindheit und hochgradige Sehbehinderung” die Kriterien für die Einordnung unter dieses Merkzeichen aufgelistet.
- Merkzeichen “GI” (“gehörlos”): das Merkzeichen “Gl” für “gehörlos” erhalten Personen, die auf beiden Seiten taub sind, sowie Personen, deren Hörbehinderung (Schwerhörigkeit) an Gehörlosigkeit grenzt und bei denen eine hiermit in Zusammenhang stehende erhebliche Sprachstörung (angeboren oder frühkindlich erworben) vorliegt (vgl. VersMedV, Teil D, Abschnitt 4)
- Merkzeichen “B” (“Begleitperson”): das Merkzeichen “B” bedeutet, dass der betroffene Schwerbehinderte dazu berechtigt ist, kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen, wenn er bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel beim Ein- oder Aussteigen) auf Hilfe angewiesen ist. Grundsätzlich besteht für den Betroffenen aber keine Pflicht, tatsächlich eine Begleitperson mitzunehmen, ihm ist es auch erlaubt, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Das Merkzeichen “B” wird im Allgemeinen in Kombination mit den Merkzeichen “G”, “Gl” und “H” erteilt. Teil D, Abschnitt 2 der Anlage zur VersMedV führt im Einzelnen auf,wer zur Erteilung des Merkzeichens “B” berechtigt ist.
- Merkzeichen “RF” (“Rundfunk/ Fernsehen”): das Merkzeichen “RF” ermöglicht die Befreiung bzw. Ermäßigung der Rundfunkbeiträge und wird unter anderem bei bei einem GdB von mindestens 80 (wenn eine regelmäßige Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist) sowie Blindheit und Gehörlosigkeit erteilt.
Wie erwähnt können im Schwerbehindertenausweis abhängig von Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung mehrere Merkzeichen eingetragen sein. So ist es zum Beispiel möglich, dass der Behindertenausweis nur das Merkzeichen “aG” enthält und entsprechend anzeigt, dass der Betroffene “außergewöhnlich gehbehindert ist”. Es kann allerdings auch vorkommen, dass der Schwerbehinderte eine Kombination aus Markenzeichen erhält, wie etwa “Gl” und “B”, was eine Gehörlosigkeit sowie die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson anzeigt.
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