Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

    Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sind Menschen mit Behinderung in ihrem Alltag und in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt; naturgemäß können sie anders als gesunde Menschen kein “normales” Leben führen und sind entsprechend benachteiligt. Um diesen Benachteiligungen entgegenzuwirken und diese auszugleichen, genießen Menschen mit Behinderung verschiedene Vorteile und Sonderrechte; man spricht hier von sogenannten Nachteilsausgleichen. Diese Nachteilsausgleiche bzw. deren Umfang richten sich nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Entsprechend erhalten Betroffene die Nachteilsausgleiche nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

    Prüfung vom Sozialrechtsanwalt

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Wann besteht Anspruch auf Nachteilsausgleiche?

    Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt von Nachteilsausgleichen und dem damit verbundenen Anspruch auf Sonderrechte und Vergünstigungen ist zunächst die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB). Viele Nachteilsausgleiche erhalten Betroffene jedoch erst bei einem GdB von 50 oder höher, also bei einer Schwerbehinderung. Hier ist auch der Schwerbehindertenausweis als offizieller Nachweis einer Schwerbehinderung erforderlich, um entsprechende Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können. Darüber hinaus sind bestimmte Nachteilsausgleiche an sogenannte Merkzeichen gekoppelt. Merkzeichen sind im Schwerbehindertenausweis eingetragene Angaben zu besonders schwerwiegenden einzelnen Störungen der körperlichen und/ oder geistig-seelischen Fähigkeiten.

    Nachteilsausgleiche – gesetzlich vorgeschrieben und freiwillig gewährt

    Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte gibt es dabei – wie erwähnt in Abhängigkeit von Art und Schwere der Behinderung – in unterschiedlichen (Lebens-)Bereichen. Man unterscheidet grundsätzlich Nachteilsausgleiche,

    • die gesetzlich vorgeschrieben sind (das heißt, auf die Schwerbehinderte einen rechtlichen Anspruch haben) und
    • die auf freiwilliger Basis gewährt werden (auf die also kein Rechtsanspruch besteht)

    Zu den freiwillig gewährten Nachteilsausgleichen zählen – gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises – etwa Vergünstigungen beim Besuch von Zoos, Kinos, Museen, Theatern oder ähnlichen Einrichtungen für kulturelle oder Freizeitaktivitäten. Auf derartige freiwillige Vergünstigungen haben Schwerbehinderte jedoch keinen Rechtsanspruch. Dennoch ist es weitgehend üblich, Schwerbehinderten solche Nachteilsausgleiche zu gewähren.

    Die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Personen durch den Gesetzgeber zustehen, erstrecken sich über unterschiedliche (Lebens-)Bereiche. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

    Nachteilsausgleiche im Arbeitsrecht

    Die Mehrzahl der gesetzlichen Regelungen zu Nachteilsausgleichen für Schwerbehinderte findet sich im Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt zunächst eine Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Personen. Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte einstellen und diese bei Einstellungsverfahren gegenüber gesunden Bewerben bevorzugen, sofern die Arbeitstätigkeit entsprechend geeignet ist und die Qualifikationen vergleichbar sind. Abhängig von der Unternehmensgröße ist die vorgeschriebene Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten unterschiedlich hoch.

    • behindertengerechter Arbeitsplatz: Schwerbehinderte haben das Recht auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz, der ihren Fähigkeiten und ihrer Behinderung entsprechend eingerichtet ist. Es geht hier im Wesentlichen um technische Arbeitshilfen oder Umbauten am Arbeitsplatz.
    • Sonderkündigungsschutz: für Schwerbehinderte gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Prinzipiell ist eine Kündigung zwar nicht unmöglich, allerdings gelten bestimmte Regelungen, die noch einmal strenger sind als bei gesunden Arbeitnehmern. Grundlegende Voraussetzung ist die Zustimmung des Integrationsamtes. Ohne Einwilligung der zuständigen Behörde ist die Kündigung unwirksam, selbst dann, wenn die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ordnungsgemäß und aus sachlichen Gründen gerechtfertigt wäre.
    • Zusatzurlaub: Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl der zusätzlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. In der Regel ist von fünf zusätzlichen Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche auszugehen; bei Teilzeitarbeit verringert sich die Anzahl zusätzlicher Urlaubstage entsprechend dem relativen Verhältnis zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigung. Über diesen gesetzlichen Mindestzusatzurlaub hinaus kann Schwerbehinderten allerdings auch mehr zusätzlicher Urlaub zustehen, zum Beispiel aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.
    • Mehrarbeit: im Gegensatz zu den Regelungen für gesunde Mitarbeiter (§ 3 ArbZG) darf die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag bei Schwerbehinderten auch in besonderen Fällen nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber kann keine Mehrarbeit verlangen.
    • frühere Altersrente: unter bestimmten Voraussetzungen haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf eine frühere Altersrente, das heißt, sie können früher in den Ruhestand gehen. Hier ist unter anderem die Dauer der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung maßgeblich. Zu beachten ist allerdings, dass abhängig von dem Zeitpunkt der Altersrente bzw. vom Alter des Betroffenen eine niedrigere Rente ausgezahlt wird.

    Gleichstellung mit Schwerbehinderten

    Behinderte Personen mit einem GdB von 30 bis 50 haben unter Umständen die Möglichkeit, sich mit schwerbehinderten Personen gleichstellen zu lassen. Dazu ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. In diesem Fall erhalten Gleichgestellte, auch wenn keine Schwerbehinderung vorliegt, ebenfalls Nachteilsausgleiche, allerdings nicht in dem Umfang wie Schwerbehinderte. Voraussetzung für eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Personen ist, dass es ansonsten einem Betroffenen aufgrund seiner Behinderung nicht möglich ist, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten.

    Prüfung vom Sozialrechtsanwalt

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Nachteilsausgleiche in anderen Bereichen

    Neben Nachteilsausgleichen im Arbeitsrecht sieht der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen Vorteile und Sonderrechte für Schwerbehinderte vor. Diese Nachteilsausgleiche sind allerdings an die Art und Schwere der Behinderung bzw. an den Grad der Behinderung (GdB) sowie an im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen gekoppelt. Dazu zählen unter anderem:

    • kostenlose oder vergünstigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs: abhängig von ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf eine kostenlose oder vergünstigte Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. So dürfen blinde und/ oder besonders hilfsbedürftige Menschen (Merkzeichen “Bl” oder “H”) Busse, Bahnen etc. kostenlos nutzen. Bei einer anerkannten Schwerbehinderung in Form einer Gehörlosigkeit (Merkzeichen “Gl”), einer grundsätzlichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen “G”) oder einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen “aG”) besteht Anspruch auf Vergünstigungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
    • Parkerleichterungen (nur mit Behindertenparkausweis): Neben Vergünstigungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel genießen Schwerbehinderte auch Vorteile bei der Nutzung von Parkplätzen (sogenannte Parkerleichterungen). Voraussetzung hierfür ist allerdings ein blauer (EU-weit gültiger) oder orangefarbener (nur in Deutschland gültiger) Behindertenparkausweis. Die Behindertenparkausweise berechtigen beispielsweise zum Parken im eingeschränkten Halteverbot (maximal drei Stunden) oder in Fußgängerzonen oder zur kostenlosen, zeitlich unbegrenzten Nutzung von kostenpflichtigen, zeitlich begrenzten Parkplätzen. Der blaue EU-Behindertenparkausweis berechtigt zudem zum Parken auf eigens ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Bei der Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist grundsätzlich darauf zu achten, den Behindertenparkausweis und – falls erforderlich – die Parkscheibe von Außen gut sicht- und lesbar hinter die Windschutzscheibe zu legen.
    • Steuererleichterungen bei Einkommen- und Lohnsteuer: Hier wird Behinderten und Schwerbehinderten bei Lohn- und Einkommensteuer ein pauschaler Freibetrag zugestanden. Dieser ist beim Finanzamt zu beantragen und wird in der elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt. In Abhängigkeit von dem Grad der Behinderung ist der Pauschbetrag unterschiedlich hoch. Darüber hinaus ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, diesen Betrag übersteigende Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen (etwa Aufwendungen für Kraftfahrzeuge einschließlich Fahrtkosten für den Arbeitsweg, für Kinderbetreuung, Krankheitskosten usw. – auch wenn diese notwendigen Ausgaben aus der (Schwer-)Behinderung resultieren, für die der Pauschbetrag gestattet wird). Auch für den Ausgleich von Kosten durch private Fahrten kann – abhängig von GdB und Merkzeichen – ein Fahrtkosten-Pauschbetrag beantragt werden. Darüber hinaus sind allerdings keine steuerlichen Erleichterungen (aufgrund “außergewöhnlicher Belastungen”) möglich.
    • Ermäßigung und Befreiung vom Rundfunkbeitrag: ein weiterer Nachteilsausgleich ist die Ermäßigung oder vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben Schwerbehinderte (mit erteiltem Merkzeichen “TBl”), die gehörlos und blind (taubblind) sind oder sogenannte Blindenhilfe beziehen (vgl. § 72 SGB XII). Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages steht Betroffenen mit Merkzeichen “RF zu, wenn der Grad der Behinderung dauerhaft mindestens 80 beträgt, sodass hierdurch die Teilnahme an Kino-, Theater-, Konzert- und ähnlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Auch gehörlose und erheblich schwerhörige Menschen sowie blinde und erheblich sehbehinderte Menschen (bei einem GdB von 60 allein wegen der Seh­behinderung) können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen.

    PRÜFUNG VOM ANWALT FÜR SOZIALRECHT

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Oder bequem online melden:

    *Pflichtfeld

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    0 Kommentare

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei