Begutachtung durch den MDK bei Erstantrag und Höherstufung eines Pflegegrades
Bei Beantragung des Pflegegrades und der damit verbunden Leistungen der Pflegeversicherung durch den Betroffenen oder einen Angehörigen überprüft die Pflegeversicherung, in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit besteht: welche Pflegestufe liegt vor? Welche Leistungen stehen dem Betroffenen in welcher Höhe zu? Dazu erfolgt eine Pflegebegutachtung durch den MDK.
Eine Begutachtung des Pflegebedürftigen bzw. eine Pflegebegutachtung findet dabei zum einen statt bei einem Erstantrag auf Erteilung eines Pflegegrades, wenn der Betroffene bisher noch in keiner Pflegestufe eingeordnet ist. Zum anderen ist eine Pflegebegutachtung durch den MDK auch bei einem Antrag auf Höherstufung erforderlich, wenn sich der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöht. Zudem erfolgt eine (nochmalige) Pflegebegutachtung auch im Falle eines Widerspruches des betroffenen Pflegebedürftigen bzw. der pflegenden Person gegen die Einstufung in einen der Pflegegrade.
Die Begutachtung erfolgt durch spezialisierte Ärzte oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die im Rahmen eines bis zu maximal einer Stunde andauernden Hausbesuchs ermitteln, wie selbstständig der Betroffene im Alltag ist und bei welchen Tätigkeiten bzw. in welchem Umfang er eingeschränkt und entsprechend auf Hilfe angewiesen ist. Hier ist es zum einen wichtig, ebenso ausführliche wie präzise Angaben zu machen. Zum anderen ist es sinnvoll, dass eine weitere, dem Pflegebedürftigen nahe stehende und mit der Situation sowie dem Gesundheitszustand bereits vertraute Person bei der Begutachtung anwesend ist. Diese kann das Gespräch bzw. die Begutachtung entsprechend begleiten und beispielsweise nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Angaben bzw. Aussagen des Pflegebedürftigen richtigstellen.
Ebenso ist es ratsam, dass – falls bereits vorhanden oder aber für die Zukunft geplant – ein ambulanter Pflegedienst bzw. ein Mitarbeiter des Pflegedienstes mit entsprechender fachlicher Kompetenz bei der Pflegebegutachtung durch den MDK anwesend ist. Andernfalls sollte dem zuständigen MDK-Gutachter die Pflegedokumentation des Pflegedienstes über den Betroffenen vorgelegt werden.
Darüber hinaus müssen die Angaben wahrheitsgemäß sein. Es besteht nämlich durchaus die Möglichkeit, dass der MDK bzw. der zuständige Arzt oder die Pflegefachkraft indirekt überprüfen, inwieweit die Angaben über die Selbständigkeit und die Fähigkeiten des Betroffenen tatsächlich zutreffen (können). Allerdings sollte man auch unangenehme Dinge nicht verschweigen, weil sie den Pflegebedürftigen in ein “schlechtes Licht” rücken, man den Betroffenen oder der Betroffene sich selbst aber möglichst gut darstellen möchte.
Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige empfinden die für sie ungewohnte Begutachtungssituation häufig als “Prüfung” und neigen dazu, die Umstände positiver zu schildern, als sie tatsächlich sind – das ist jedoch nicht Sinn der Sache. Eine Pflegebegutachtung durch den MDK bzw. die Festlegung der Pflegestufe erfolgt gerade weil der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen Hilfe benötigt. Daher sollten der Alltag und die wirkliche Situation des Pflegebedürftigen realistisch und “ungeschönt” dargelegt und geschildert werden. Eine zu sehr geschönte und zu sehr positiv dargelegte Pflegesituation, die die tatsächliche Lage nicht wahrheitsgetreu widerspiegelt, hat im Zweifel nämlich auch zur Folge, dass eine zu niedrige Pflegestufe festgelegt wird und die Pflegeleistungen entsprechend geringer ausfallen.
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