Pflegeentlastungsbetrag: Kostenerstattung bei häuslicher Pflege
Bei dem Pflegeentlastungsbetrag (umgangssprachlich auch Pflegeentlastungsbeitrag) handelt es sich um eine Pflegeleistung der Pflegeversicherung in Form eines monatlichen finanziellen Zuschusses für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung der Pflegeversicherung für finanzielle Ausgaben bei festgelegten Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege. Er dient einerseits dazu, die Kosten für die Unterstützung pflegender Angehöriger oder auch für deren Beratung (teilweise) zu ersetzen. Andererseits soll durch den Pflegeentlastungsbetrag auch den Pflegebedürftigen selbst eine finanzielle Unterstützung zukommen, die sie in die Lage versetzt, in ihrer vertrauten Umgebung den Alltag möglichst lange selbst zu bewältigen, Kontakte zu Verwandten und Freunden zu pflegen usw.
Anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistungen steht der Pflegeentlastungsbetrag Pflegebedürftigen unabhängig von ihrem Pflegegrad zu. Während Pflegegeld und Pflegesachleistungen nur bei den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt werden und sich der Leistungsumfang nach der Höhe des Pflegegrades richtet, wird der Pflegeentlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 gezahlt.
Ein weiterer Unterschied ist, dass der Entlastungsbetrag unabhängig vom Pflegegrad einheitlich 125 Euro pro Monat (1.500 Euro pro Jahr) beträgt. Die Höhe des Pflegegeldes sowie der Pflegesachleistungen variiert hingegen: je höher der Pflegegrad, desto höher Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Der Entlastungsbetrag ist grundsätzlich auf den Folgemonat übertragbar; das heißt: nimmt der Pflegebedürftige/ der Versicherte den ihm zustehenden monatlichen Betrag nicht vollständig in Anspruch, hat er dann Anspruch auf den entsprechenden Restbetrag zusätzlich zum “neuen” monatlichen Pflegeentlastungsbetrag von 125 Euro. Nutzt der Betroffene den jährlichen Pflegeentlastungsbetrag nicht in voller Höhe, ist es möglich, den noch vorhandenen Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres (also innerhalb des folgenden Halbjahres) zu verwenden.
Gesetzliche Regelungen zum Pflegeentlastungsbetrag finden sich im Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sowie im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).
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