Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege

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    Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel

    Ist ein Mensch gesundheitlich so beeinträchtigt, dass er seinen Alltag nicht mehr ohne Unterstützung bestreiten kann und wird daher pflegebedürftig, sind entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung essentiell. Die Pflegeleistungen, auf die Versicherte einen Anspruch haben, sollen eine bestmögliche Versorgung des betroffenen Pflegebedürftigen gewährleisten. Es gibt dabei unterschiedliche Pflegeleistungen, die naturgemäß je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit unterschiedlich umfangreich ausfallen. Dazu zählen etwa das Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegehilfsmittel einerseits; Pflegemodelle wie zum Beispiel Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege oder teilstationäre Pflege andererseits.

    Entscheidend dafür, welche Pflegeleistungen der Betroffene erhält, ist die Pflegesituation: findet die Pflege in häuslicher Umgebung durch eine Privatperson oder einen ambulanten Pflegedienst statt? Oder befindet sich der Betroffene zur Pflege und Betreuung in einer stationären Einrichtung, also einem Pflegeheim?

    Bei häuslicher Pflege etwa hat der Betroffene je nach Pflegegrad Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel. Diese Pflegeleistungen werden im folgenden Artikel näher erläutert.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel – Voraussetzungen, Anspruch und Antrag

    Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Pflegehilfsmittel ist naturgemäß die Anerkennung eines Pflegegrades und damit der Pflegebedürftigkeit. Die Festlegung bzw. die Anerkennung des Pflegegrades erfolgt dabei auf Grundlage eines Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit ist es erforderlich, dass der Betroffene/ der Versicherte über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Unterstützung zur Bewältigung seines Alltags angewiesen ist.

    Auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben allerdings nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch (Pflegegeld je nach Pflegegrad 316 bis 901 Euro monatlich, Pflegesachleistungen 689 bis 1.995 Euro monatlich). Bei Pflegegrad 1 erhalten Betroffene grundsätzlich weder Pflegegeld noch Pflegeleistungen. Hier gewährt die Pflegeversicherung unter anderem nur Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Pflegehilfsmittel, die aber auch stärker Pflegebedürftigen mit höherem Pflegegrad zusätzlich zustehen.

    Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit, da sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, erhöhen sich grundsätzlich auch das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Für Pflegehilfsmittel gilt hingegen ein festgelegter Fixbetrag für alle Pflegegrade.

    Zudem stehen pflegebedürftigen Personen die genannten Pflegeleistungen nur bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson oder einen ambulanten Pflegedienst zu. Bei professioneller Pflege und Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung besteht für Pflegebedürftige kein Anspruch.

    Um Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Pflegehilfsmittel zu beziehen, ist ein formloser Antrag (zum Beispiel per Telefon oder per Postweg mit der Erklärung, entsprechende Pflegeleistungen in Anspruch nehmen bzw. beantragen zu wollen) bei der zuständigen Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung erforderlich. In den meisten Fällen erfolgt ein Antrag auf Pflegegeld und/ oder Pflegesachleistungen zusammen mit einem Antrag auf einen Pflegegrad.

    Was ist Pflegegeld?

    Das Pflegegeld ist ein monatlicher von der Pflegeversicherung ausgezahlter steuerfreier Geldbetrag (Sozialleistung), den Pflegebedürftige erhalten, wenn sie zu Hause von einer Privatperson (zum Beispiel Angehörige oder Freunde) betreut oder gepflegt werden. Die Pflegeperson darf die häusliche Pflege dabei nicht erwerbsmäßig ausüben.

    Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad; je höher der Pflegegrad (und damit die Pflegebedürftigkeit), desto höher das Pflegegeld. Das Pflegegeld soll die erforderliche (Grund)Versorgung, die über das eigentliche Maß bei gesunden und selbständigen Menschen hinausgeht, gewährleisten.

    Wichtig ist, dass das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen (also dem Versicherten) zusteht, das heißt, dieser das Pflegegeld ausgezahlt bekommt und nicht die Pflegeperson, unabhängig davon, ob es sich um einen Angehörigen oder “nur” einen Freund oder Bekannten handelt. Pflegebedürftigen steht das Pflegegeld zur freien Verfügung; ihnen steht es frei, nach ihren Vorstellungen beispielsweise die pflegende und betreuende Person für deren Arbeit und Aufwand zu entschädigen oder das Pflegegeld für erforderliche Pflegeartikel bzw. Pflegehilfsmittel auszugeben, sofern Letztere nicht vollständig von der Pflegeversicherung abgedeckt sind.

    Ab welchem Zeitpunkt wird das Pflegegeld ausgezahlt?

    Das Pflegegeld wird dem Betroffenen grundsätzlich monatlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Pflegegeld ausgezahlt. Naturgemäß erfolgt die Bearbeitung eines Antrages nicht von heute auf morgen, sondern es ist eine gewisse Bearbeitungszeit erforderlich. Insbesondere im Pflegerecht bei einem Antrag auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder überhaupt die Anerkennung eines Pflegegrades müssen sich Betroffene unter Umständen gedulden, da zunächst eine Pflegebegutachtung durch den MDK erfolgt, was natürlich Zeit in Anspruch nimmt. Für die Auszahlung von Pflegegeld bedeutet das, dass der Pflegebedürftige (das heißt, der Versicherte) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Pflegegeld erhält. Liegt dieser Zeitpunkt im vorherigen Monat, wird das Pflegegeld für den restlichen Vormonat anteilig berechnet und ausgezahlt.

    Muss das Pflegegeld versteuert werden?

    Das Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei. Pflegebedürftige müssen das Pflegegeld also nicht versteuern (§ 3 Abs. 1a EStG). Pflegekosten, die die Pflegeversicherung nicht abdeckt, können als “außergewöhnliche Belastung” jedoch steuerlich abgesetzt werden.

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    Wann kann das Pflegegeld gekürzt werden?

    Ebenso wie sich das Pflegegeld bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen erhöhen kann, ist unter bestimmten Umständen auch eine Kürzung des Pflegegeldes möglich. Nämlich dann, wenn sich die Pflegesituation dahingehend verändert, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen eine bestimmte Zeit lang durch professionelle Pflegekräfte erfolgt.

    Dies ist zum Beispiel bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Betroffenen der Fall. Hier ist allerdings die Dauer bzw. Länge des Aufenthaltes entscheidend; bei einer Dauer von bis zu maximal vier Wochen (28 Tagen) eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthaltes erhält der betroffene Pflegebedürftige das Pflegegeld weiterhin in voller Höhe. Ab dem 29. Tag stellt die Pflegeversicherung für die weitere, restliche Dauer des Aufenthaltes die Zahlung von Pflegegeld ein. Sobald sich der Betroffene in diesem Fall nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder aus der Reha wieder in häuslicher Pflege durch eine Privatperson befindet, erhält er wieder wie gewohnt Pflegegeld.

    Auch eine Verhinderung der privaten Pflegeperson für einen bestimmten Zeitraum (beispielsweise bei Urlaub oder Krankheit), aufgrund derer der Pflegebedürftige professionell betreut wird, begründet die Kürzung von Pflegegeld. Hier erhält die pflegebedürftige Person dann andere Leistungen, wie beispielsweise die sogenannte Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege.

    Erhalt von Pflegegeld: Pflicht zur regelmäßigen fachlichen Beratung

    Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sowie deren privaten Pflegepersonen besteht die Pflicht, sogenannte Beratungsbesuche von extra ausgebildeten Pflegefachkräften wahrzunehmen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die Häufigkeit dieser Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad, muss allerdings mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden. Derartige Beratungsbesuche sollen dazu dienen, der Pflegeperson bzw. den Pflegepersonen das erforderliche Wissen und die erforderlichen Kenntnisse über pflegerische Maßnahmen in Theorie und Praxis zu vermitteln. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Pflege zu Hause den entsprechenden Anforderungen entspricht

    Finden die Beratungsbesuche nicht statt bzw. nehmen die Pflegeperson die Beratungsbesuche entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht in Anspruch, droht eine Kürzung des Pflegegeldes. In diesem Fall sind die Pflegekassen nämlich dazu berechtigt, das Pflegegeld zu kürzen oder – im Wiederholungsfall – die Zahlungen ganz einzustellen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

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    Was sind Pflegesachleistungen?

    Im Gegensatz zum Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige sogenannte Pflegesachleistungen nur bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Pflegesachleistungen erfüllen den Zweck, professionelle Pflegefachkräfte bzw. einen professionellen Pflegedienst zu finanzieren. Sie sind also eine Art “Sachgeld”, das automatisch von Dienstleistungen abhängig ist. Dienstleistungen sind hier pflegerische Maßnahmen eines ambulanten Pflegedienstes bzw. deren Mitarbeiter.

    Pflegesachleistungen sind zum einen pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und An- und Ausziehen (sogenannte Grundpflege). Zum anderen gilt die Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten (sogenannte hauswirtschaftliche Versorgung) als Pflegesachleistung. Dazu gehören das Einkaufen, Kochen bzw. Zubereiten von Mahlzeiten, Putzen/ Reinigen der Wohnung etc.

    Anders als es auf den ersten Blick vielleicht den Anschein hat, meint der Begriff “Pflegesachleistungen” also nicht Gegenstände materieller Art wie Hilfsmittel oder dergleichen.

    Auch Pflegebedürftige, die Sachleistungen erhalten, haben seit 2017 Anspruch darauf, von eigens ausgebildeten Pflegefachkräften bei einem entsprechenden Besuch beraten zu werden.

    Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

    In dem Fall, dass sowohl Privatpersonen als auch ein professioneller ambulanter Pflegedienst die Pflege und Betreuung übernehmen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen als sogenannte Kombinationsleistung gleichzeitig zu beziehen. Hier ist aber zu beachten, dass diese Leistung dann mindestens sechs Monate gilt. Das Pflegegeld wird bei einer Kombinationsleistung anteilig gekürzt, sodass der Pflegebedürftige weniger Pflegegeld erhält. Grundsätzlich gilt, dass das Pflegegeld entsprechend dem prozentualen Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen gemindert wird.

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    Was sind Pflegehilfsmittel?

    Bei Pflegehilfsmittel handelt es sich nach § 40 SGB XI um Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen mindern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Grundsätzlich ist es möglich, Pflegehilfsmittel zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen (Pflegegeld und/ oder Pflegesachleistungen) zu erhalten. Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegekassen aufgeführt. Alle dort gelisteten Mittel werden von den Pflege- und Krankenkassen bezahlt oder leihweise zur Verfügung gestellt.

    Es gibt verschiedene Arten von Pflegehilfsmitteln: technische Pflegehilfsmittel (dazu zählen etwa ein Pflegebett, ein Rollator oder ein Notrufsystem) und zum (einmaligen) Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe).

    Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel beinhaltet dabei sowohl die Anschaffung bzw. Erstausstattung als auch erforderliche Reparaturen einschließlich eventuell notwendiger Ersatzbeschaffungen etc. sowie die Einweisung in den korrekten Gebrauch der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.

    Pflegehilfsmittel – wie ist die Kostenübernahme geregelt?

    Die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln durch die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse ist zum einen von der Art der Pflegehilfsmittel abhängig. Zum anderen ist relevant, ob es sich um Pflegehilfsmittel mit oder ohne Festbetrag bei Vertragspartnern der Pflegekasse handelt. Festbetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem die Kosten durch die Pflegekasse bezahlt werden.

    Technische Pflegehilfsmittel werden je nach Größe primär leihweise bereitgestellt. Bei technischen Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, fällt in der Regel eine Zuzahlung an, die der Betroffene als Eigenanteil selbst tragen muss (10 % der Kosten des jeweiligen Pflegehilfsmittels, maximal jedoch 25 Euro pro Pflegehilfsmittel). Auch bei Übersteigen eines festgeschriebenen Festbetrags muss der Betroffene einen Eigenanteil (den Differenzbetrag) tragen.

    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hingegen werden dem Betroffenen monatlich mit einem festgelegten Betrag von maximal 40 Euro erstattet; Pflegehilfsmittel bis 40 Euro sind also kostenlos. Übersteigen die benötigten Pflegehilfsmittel den 40-Euro-Betrag, muss der Betroffene die entsprechenden Kosten ebenfalls selbst zahlen.

    Je nach Pflegekasse ist zudem zu beachten, dass die Kostenübernahme unter Umständen nur über einen begrenzten Zeitraum gültig ist, in der Regel ein Jahr. In diesem Fall ist nach Ablauf des entsprechenden Zeitraumes ein neuer Antrag auf Pflegehilfsmittel bzw. die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln erforderlich.

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