Schwerbehindertenausweis

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    Schwerbehindertenausweis

    Um Schwerbehinderten ihre persönliche Lebensgestaltung und die Teilnahme am öffentlichen Leben leichter zu machen, sind vom Gesetz etliche Vergünstigungen und Erleichterungen vorgesehen. Damit diese auch wirklich nur den Schwerbehinderten und nicht ungerechtfertigterweise anderen Personen zukommen, gibt es den Schwerbehindertenausweis als offizielles Dokument, das gegenüber Behörden, privaten Organisationen usw. als Ausweis dient.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Schwerbehindertenausweis: offizieller Nachweis über die Gesundheitseinschränkungen für Schwerbehinderte

    Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert offiziell und amtlich den gesetzlich festgelegten Status der Schwerbehinderung, der zur Inanspruchnahme einer Reihe von Vergünstigungen und Erleichterungen berechtigt. Aus ihm gehen der Grad der Behinderung (GdB), eventuelle sogenannte Merkzeichen sowie die Gültigkeitsdauer hervor. Er gilt bundesweit.

    Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis besteht demnach nur, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder höher; entsprechend erhalten Betroffene einen Schwerbehindertenausweis ab einem GdB von 50. Als rechtliche Grundlage dienen sowohl das das Neunte Gesetzbuch (§ 152 SGB IX) als auch die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).

    Der Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich grün. Sind jedoch bei dem Betroffenen Merkzeichen anerkannt und im Ausweis eingetragen, die eine spezielle Art der Behinderung kennzeichnen, so ist das Dokument halbseitig orangefarben gekennzeichnet.

    Bei Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes besteht für den Inhaber des Schwerbehindertenausweises die Pflicht, das Versorgungsamt oder das Landesamt für soziale Dienste zu informieren. Denn unter Umständen müssen der Grad der Behinderung und die Merkzeichen neu festgelegt werden. Der Betroffene hat hier auch die Möglichkeit, selbst eine Neufestlegung des GdB zu beantragen. Hierbei muss er allerdings damit rechnen, dass die Neufestlegung unter Umständen zu einer niedrigeren Einstufung, also einer Herabsetzung des Behindertengrades führen kann, wodurch der Betroffene schlussendlich den Schwerbehindertenstatus und damit den Schwerbehindertenausweis verliert.

    Seit 2015 ist der Schwerbehindertenausweis nur noch im Kreditkartenformat erhältlich. Ältere Ausweise im Papierformat DIN A6 (mit Ausstellungsdatum vor dem 01. Januar 2015) gelten für die Dauer ihrer Gültigkeit weiterhin. Die alten Ausweise müssen also nicht umgetauscht werden und betroffenen Besitzern stehen auch mit altem Ausweis alle Nachteilsausgleiche je nach Grad der Behinderung und eingetragenen Merkzeichen zu.

    Im Unterschied zum alten Ausweis enthält das neue Kreditkartenformat die entscheidenden Angaben zur Schwerbehinderung auch in englischer Sprache sowie zusätzlich in Blindenschrift, um Sehbehinderten das Erkennen und Unterscheiden des Ausweises zu erleichtern.

    Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises ist eine entsprechende Meldung – unter Umständen mit einer vorgeschriebenen Verlust- oder Diebstahlanzeige – an die zuständige Behörde erforderlich. In diesem Rahmen kann der Betroffene dann auch einen neuen Schwerbehindertenausweis beantragen.

    Erhalt des Schwerbehindertenausweises nur auf Antrag

    Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Betroffene vom Versorgungsamt oder vom Landesamt für soziale Dienste auf einen entsprechenden Antrag hin. Grundsätzlich ist dazu zunächst die Anerkennung eines Behindertengrades von 50 oder höher erforderlich. Die Festlegung des GdB erfolgt ebenfalls auf einen Antrag hin bei der jeweiligen Behörde. Im Rahmen des Antrages auf Anerkennung eines GdB sind sowohl Angaben zur betroffenen Person als auch zu der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung/ Behinderung sowie zu vorliegenden Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen notwendig. Den Antrag können behinderte Personen selbst stellen oder – falls es ihnen aufgrund ihrer Einschränkung nicht möglich ist – eine bevollmächtigte dritte Person.

    Mithilfe eines ärztlichen Gutachtens überprüft die zuständige Behörde den Gesundheitszustand und das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen vergeben das Versorgungsamt oder das Landesamt für soziale Dienste schlussendlich den Grad der Behinderung, der dem Betroffenen in einem sogenannten Feststellungsbescheid mitgeteilt wird. Liegt der GdB bei mindestens 50, kann der Betroffene auf Basis des Feststellungsbescheides einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Hier genügt ein formloses Schreiben bzw. ein formloser Antrag mit der Erklärung, einen Schwerbehindertenausweis beantragen zu wollen.

    Schwerbehindertenausweis nur begrenzt gültig

    Ein Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich nur befristet gültig. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel maximal fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Betroffene erneut einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dabei ist zu beachten, den neuen Ausweis bzw. die Verlängerung des Ausweises rechtzeitig (circa drei Monate im Voraus) zu beantragen, damit die Verlängerung des Ausweises nahtlos erfolgt. Andernfalls hat der Betroffene für den entsprechenden Zeitraum ohne Nachweis einer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf mögliche Nachteilsausgleiche, die ihm mit Schwerbehindertenausweis zustehen würden.

    In einzelnen Ausnahmefällen kann ein Schwerbehindertenausweis allerdings auch unbefristet ausgestellt werden. Nämlich dann, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen und damit der Grad der Behinderung nicht ändern wird.

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    Anspruch auf Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis

    Grundsätzlich besteht für schwerbehinderte Personen keine Pflicht, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Ebenso müssen sie den Ausweis nicht immer mit sich führen, wenn sie einen besitzen. Es ist allerdings zu beachten, dass der Schwerbehindertenausweis als Nachweis einer Behinderung bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung dient und daher erforderlich ist, um sogenannte Nachteilsausgleiche zu erhalten.

    Um insbesondere schwerbehinderten Personen die Nachteile, die durch die gesundheitliche Beeinträchtigung gegenüber gesunden Menschen entstehen, auszugleichen, sieht der Gesetzgeber Vergünstigungen und Privilegien vor. Dazu zählen beispielsweise Sonderrechte im Arbeitsrecht, Steuererleichterungen oder eine kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

    Es ergibt sich allerdings nicht auf jeden Nachteilsausgleich automatisch einen Anspruch, sobald eine Schwerbehinderung anerkannt ist. Maßgeblich dafür, welche Nachteilsausgleiche dem Betroffenen zustehen, sind der Grad der Behinderung, Art und Schwere der vorliegenden Beeinträchtigung sowie mögliche anerkannte Merkzeichen. Die Merkzeichen zeigen bestimmte Arten einer Behinderung bzw. einer Beeinträchtigung an, beispielsweise “aG” (“außergewöhnlich gehbehindert”), “Bl” (“Blind”) oder “Gl” (“Gehörlos”). Dabei können je nach Art und Schwere der Behinderung mehrere Merkzeichen oder trotz anerkannter Schwerbehinderung gar kein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein.

    Über die gesetzlich vorgeschriebenen Vergünstigungen hinaus gibt es für Schwerbehinderte auch optionale Vergünstigungen durch Freizeiteinrichtungen und Kulturbetriebe wie Theater, Museen, Schwimmbäder, Kinos etc.. Für deren Inanspruchnahme muss der Schwerbehindertenausweis vorgezeigt werden. Auf solche freiwilligen Ermäßigungen besteht allerdings kein gesetzlicher Anspruch.

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