Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzen

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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – Keine Mindestquote mehr erforderlich

Am 17.12.2020 wurde eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Die Privatinsolvenz wird damit für alle Schuldner auf drei Jahre verkürzt. Es ist keine Rückzahlung von 35 % mehr nötig, um die Insolvenz zu verkürzen. Die Regelung zur Verkürzung der Insolvenz gilt auch rückwirkend für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt wurden.

Die Insolvenz soll einen schuldenfreien Neuanfang ermöglichen. Da aktuell viele Personen aufgrund der Pandemie in eine finanzielle Krise geraten sind, hat der Gesetzgeber beschlossen, diesen Neuanfang zu vereinfachen. Daher wurden das Privat- und das Regelinsolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt.

Viele Menschen mit Schulden fragen sich derzeit, ob die Verkürzung der Insolvenz auch für sie positiv ist. Die Antwort ist in vielen Fällen: Ja. Denn nun ist das Insolvenzverfahren für noch mehr Betroffene der beste Weg aus den Schulden. Kontaktieren Sie uns gerne jetzt für eine kostenlose Erstberatung zur Entschuldung.

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Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre

Für die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre war es nach alter Lage erforderlich, innerhalb der drei Jahre 35% der Schulden zuzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger zurückzuzahlen. Diese Voraussetzung ist seit dem 01.10.2020 entfallen.

Nunmehr steht die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre allen Schuldnern offen, die innerhalb des Zeitraums und vor Eröffnung des Verfahrens ihren Obliegenheiten nachgekommen sind.

Lesen Sie hier mehr zu den Obliegenheiten im Insolvenzverfahren.

Berechnung des Betrages zur Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre

Nach altem Recht war es notwendig, 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Berechnung von 35 % der Gesamtschulden ist leicht: Sie multiplizieren lediglich die Schuldsumme mit 0,35.

Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Denn diese Kosten richten sich nach der Insolvenzmasse, also dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen – und somit nicht nach der Schuldsumme! Dadurch können sie erheblich variieren.

Auch aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Regelung abgeschafft und durch die einheitliche Verkürzung auf drei Jahre für alle Schuldner ersetzt. Damit erübrigt sich diese Möglichkeit für künftige Insolvenzverfahren.

Für einige Schuldner bleibt die Verkürzungsmöglichkeit jedoch weiterhin sinnvoll. Schuldner, deren Antragstellung in den Zeitraum vor dem 30.09.2020 fällt, können ihr Verfahren dadurch ebenfalls auf drei Jahre verkürzen.

3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

Verkürzung der Insolvenz auf 5 Jahre

Bild von einem Blatt, Händen und Laptop

Für die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre müssen Sie innerhalb der 3 Jahre 35% Ihrer Schulden zuzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger zurückzahlen.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der verkürzten Insolvenz gegen eine sukzessive Neuregelung entschieden. Damit bleibt es für alle Antragsteller vor dem 17.12.2019 weiterhin bei den folgenden Verkürzungsmöglichkeiten: Für die Verkürzung der Insolvenz auf fünf Jahre ist es notwendig, die Verfahrenskosten zu begleichen.

Da diese vorrangig aus Ihrem pfändbaren Einkommen und Vermögen bedient werden, lässt sich für nahezu jedes Insolvenzverfahren vor dem 30.09.2020 Folgendes sagen: Haben Sie pfändbares Einkommen, wird Ihre Insolvenz bereits nach 5 Jahren beendet.

Sollten Sie kein pfändbares Einkommen haben, betragen die Kosten des Insolvenzverfahrens durchschnittlich etwa 1500 EUR.

Insolvenz in 6 Jahren

Sollten Sie Ihren Insolvenzantrag vor dem 17.12.2019 gestellt haben und keine Verfahrenskosten tragen können, beträgt die Dauer Ihrer Insolvenz 6 Jahre. So verhält es sich regelmäßig, wenn Sie kein pfändbares Einkommen erzielen – beispielsweise bei ALGII Bezug (Hartz IV). Durch eine einmalige Zahlung, die etwa von Verwandten übernommen wird, können Sie die Dauer der Insolvenz auf fünf Jahre verkürzen, wenn die Verfahrenskosten dadurch bezahlt werden.

Unter Umständen könnte ein Abbruch des Insolvenzverfahrens und eine erneute Beantragung in Betracht kommen, um die Verkürzung auf drei Jahre nutzen zu können. In der Regel gilt jedoch eine Sperrfrist, wenn man einmal einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

5-Jahres Insolvenz Rechner

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Verkürzung des Insolvenzverfahrens”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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72 Kommentare
  1. Sabrina
    says:

    Heute hat mein Mann ein Schreiben bekommen wo drin steht wie viel die Insolvenzverwalterin erhält. Ich habe jetzt dazu eine Frage, die Schuldensumme meines Mannes beträgt 23239,20 die Insolvenzverwalterin erhält 8013,85 von der Masse ( 12832,18 € )
    Wie viel müsste mein Mann insgesamt bezahlen um auf drei Jahre verkürzen zu können ? Ich weiß leider nicht wie ich das berechnen soll, 3 Jahre wären nächstes Jahr im September um

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Berechnung gestaltet sich leider kompliziert. Denn wenn sich die Masse weiter erhöht, erhöht sich auch die Vergütung der Verwalterin. Zudem entstehen noch Auslagen (allerdings machen diese nur einen geringen Betrag aus).
      Sofern die Wohlverhaltensphase begonnen hat, erhält sie allerdings nur noch 5 % von den zusätzlich eingezahlten Beträgen.
      Laut Ihrer Angaben fehlen “nur” noch ca. 3.400 Euro bis zur Erfüllung der 35 % Quote. Würde diese Summe eingezahlt, entfielen davon aber ca. 170 Euro auf die Verwalterin. Es müssten also, sofern die Wohlverhaltensphase begonnen hat, noch ca. 3.600 Euro bezahlt werden um die Verkürzung auf drei Jahre zu ermöglichen.
      Beachten Sie, dass ggf. noch zusätzliche Kosten entstehen können, die diese Summe weiter erhöhen. Ich habe auch nicht geprüft, ob die Gerichtskosten bereits mit einbegriffen waren oder noch zusätzlich gezahlt werden müssen. Diese Informationen erhalten Sie unter Umständen vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Moni
    says:

    Danke für die schnelle Antwort.
    „ um nach 3 Jahren gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO a.F. die Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen, sind innerhalb von 3 Jahren 35 % der Insolvenzforderungen zu tilgen. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und Insolvenzverwalter-/ Treuhändervergütung. “
    Also heißt das grob gesagt innerhalb von 3 Jahren muss der Satz bezahlt werden und ich könnte theoretisch denn Antrag nach 2 Jahren und 11monate stellen ?
    Wie hoch wär die Chance das so eine Verkürzung abgelehnt wird ?
    In meiner Situation wär es so um die Tilgung in denn 3 Jahren zu schaffen müsste ich mir Geld leihen. Was natürlich nicht einfach zurückzuzahlen ist wenn der Antrag abgelehnt wird. Oder bekommt man die Zusatz Zahlung zurück weil man ja angibt woher das Geld stammt.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Danke für Ihre Rückfrage.
      Ganz genau, wichtig ist vor allem, dass der Betrag innerhalb der drei Jahre bezahlt ist.
      Wenn dann der Antrag erst kurz vor Ende der drei Jahre gestellt wird, ist dies grundsätzlich unproblematisch. Selbst wenn erst später über den Antrag entschieden wird, erhält man das Geld, das man nach Ablauf der drei Jahre noch in die Insolvenzmasse gezahlt hat, zurück.
      Der Antrag wird immer genehmigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
      Das Problem ist aber, dass man nicht genau weiß, wie hoch der benötigte Betrag sein wird. Denn die Verfahrenskosten und die Insolvenzverwaltervergütung erhöhen sich dann ebenfalls. Daher besteht ein Risiko, dass man eben zu wenig Geld eingezahlt hat und sich dies erst nach Ablauf der drei Jahre herausstellt. Daher raten wir oft von diesem Vorgehen ab.

      Kann man Drittmittel “einsammeln”, die sonst der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung stünden, besteht auch die Möglichkeit, die Insolvenz durch einen Vergleich in der Insolvenz zu beenden. Gerne beraten wir Sie auch hierzu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Moni
    says:

    Guten Tag,
    Seit 1.3.2020 befinde ich mich in der privat Insolvenz, schulden Summe ca 85.000€ ich schaffe in 3 Jahren ca die 52% durch die Lohn und steuerrückzshlungen zu begleichen.
    Könnte man dann immer noch eine Verkürzung auf 3 Jahren beantragen ?
    Oder wär es sinnvoll nach ca 34 Monate, die nötige Summe sich zu leihen um die ca 52% zu begleichen und dann denn Antrag stellen ?
    Aus eigener Kraft würd ich es halt echt erst nach denn vollen 3 Jahren zu begleichen.
    Weiß nur nicht ob man ein Antrag stellen kann in Monat 37 zb.
    Mit freundlichen Grüßen
    Und super Beratung von euch vielen Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      um nach 3 Jahren gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO a.F. die Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen, sind innerhalb von 3 Jahren 35 % der Insolvenzforderungen zu tilgen. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und Insolvenzverwalter-/ Treuhändervergütung. Den Antrag hierfür – so empfehlen wir – sollte etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der 3 Jahre gestellt werden, wobei das Gesetz ausdrücklich für die Antragstellung keine Frist vorsieht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Fatih
    says:

    guten tag

    meine frage ist bin seit mitte 3 2018 insolvenz
    insolvenzberatergesprochen bin 2023 ängeblich raus. kann ich noch früher raus und was ist mit schufa wann kann ich wieder kredit eintragen.
    danke schön

    mit freundlichen grüßen
    mit schufa

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      die Voraussetzungen zur Verkürzung auf drei Jahre sind: Zahlung von 35 % der Insolvenzforderungen, Begleichung der Verfahrenskosten samt Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzberaters. Sie können auf fünf Jahre verkürzen, wenn Sie die Verfahrenskosten begleichen samt Vergütung des Insolvenzberaters. Sie können das Verfahren jederzeit vorzeitig beenden, wenn Sie alle Insolvenzforderungen und Verfahrenskosten samt Vergütung des Insolvenzverwalter bezahlen. Nach der Restschuldbefreiung stehen Sie noch drei Jahre in der Schufa. Kredite können Sie zwar abschließen, aber die Entscheidung hierüber trifft der Kreditgeber.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Murat
    says:

    Hallo, mir wurden bisher ca 30.000€ von meinem monatlichen Gehalt gepfändet. Ich wollte einen Antrag auf verkürzung stellen und erfahre von meinen Gläubiger das über 12.000€ der treuhänder das Geld genommen hat. Meine Frage ist die, wieviel Prozent steht den den Trauhänder/Insolvenzverwalter zu?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Vergütung des Insolvenzverwalters ist relativ kompliziert zu berechnen.
      Vor Beginn der Wohlverhaltensphase erhält der Insolvenzverwalter 40 % der ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse. Generell richtet sich dies nach der Vergütungsverordnung für Insolvenzverwalter (InsVV).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Matthias F. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich befinde mich seit 02.07.2021 in Privatinsolvenzund möchte auf 3Jahre verkürzen. Über eine Arbeitgeberdarlehn habe ich die Möglichkeit die Restsumme bzw. die 35% zzgl. Verfahrenskosten zu begleichen. Aber, jetzt zu meiner Frage, wie und wo beantrage ich die Verkürzung? Ich wohne in Berlin. Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören.
    Herzliche Grüße
    M.F.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht zu stellen.
      Beizufügen ist ein Nachweis darüber, dass die notwendige Summe bezahlt ist und auch eine Auskunft darüber, woher die Mittel stammen. Dies richtet sich nach § 300 InsO (alte Fassung).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Sebastian W. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ich jetzt eine Insolvenz beantragen würde und die Schuldensumme ca. 80000 Euro wären, kann ich dennoch trotz der neuen Regelung die Insolvenz verkürzen? Man könnte theoretisch die Gesamtsumme der 3 Jahre hochrechnen oder spielt es keine Rolle, da es schon 3 Jahre sind und die Summe letzendlich egal wäre was man in den 3 Jahren bezahlt? Und wie verhält es sich, wenn ich trotz Schulden (Vorsteuerzahlungen) beim Finanzamt habe und während der Insolvenz meine Steuererklärung der letzen Jahre machen würde, muss das FA den Betrag an den insolvenzverwalter abtreten und so die Summe verringern? Vielen Dank für Ihre Auskunft!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sebastian

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Die gute Nachricht ist, dass die Verkürzung auf drei Jahre in jedem Fall gilt, unabhängig von jeder Rückzahlung. Es ist also nicht mehr notwendig, 35 % oder irgendeinen Betrag zurückzuzahlen.

      Steuer-Rückerstattungen aus einem Veranlagungszeitraum vor der Insolvenz fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Ob das Finanzamt ggf. mit seinen Forderungen aufrechnen darf, wäre im Einzelfall zu entscheiden. Für die Verkürzung auf drei Jahre spielt es allerdings keine Rolle.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Dieter
    says:

    Hallo ich bin jetzt genau 15 Monate in der privatinsolvenz, es läuft auch alles soweit.
    Meine Frage ich würde gerne verkürzen auf 3 Jahre, aber ich weiß bis heute nicht wie hoch meine Schulden genau waren. In meinen Unterlagen stand immer nur die Summe die ich gesamt hatte, hab aber Jahre davor regelmäßig bezahlt. Bekomme ich solche Informationen von Verwalter wenn ich ihn frage wie hoch meine Schulden gesamt waren ?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      es spricht nichts dagegen, beim Insolvenzverwalter höflich nachzufragen. Zudem haben Sie die Möglichkeit in Ihre Insolvenzakte beim Insolvenzgericht Einsicht zu nehmen.

      Mit freundlichen Grüßen
      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Anika G. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe vor einigen Jahren zusammen mit meinem Lebenspartner einen Kredit aufgenommen. Leider ohne Absicherung. Im Oktober 18 haben wir uns dann getrennt und er hat sich im März 2019 das Leben genommen. Nun ist es so, dass ich den Kredit alleine abzahlen muss, obwohl wir beide Kreditnehmer waren und er auch noch einen Sohn hat, welcher das Haus geerbt hat. Der Kredit war ein reiner Konsumentenkredit Mit dem wir auch andere Kredite abgelöst haben. Besteht ein Anspruch darauf, dass sein Sihn die Hälfte des Kredites bezahlen muss? Ich zahle aktuell noch fast 11 Jahre und muss ab Oktober auch noch einen KFW-Stidienkredit abbezahlen. Ehrlich gesagt weiß ich auch nicht, ob ich es alleine bewältigen kann.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      angesichts der langen Laufzeit und der weiteren Kreditbelastung sollten Sie ein Insolvenzverfahren durchkalkulieren. Sie können bereits nach 3 Jahren alle Verbindlichkeiten loswerden und einen finanziellen Neustart hinlegen. Ob der Sohn in Haftung genommen werden kann, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles sagen. Auf den ersten Blick erscheint dies nicht wahrscheinlich. Ich empfehle Ihnen, sich an unsere kostenlose Erstberatung zu wenden. Wir analysieren Ihre finanzielle Situation und finden den für Sie besten Entschuldungsweg. Mein auf Entschuldung spezialisiertes Team und ich stehen werktäglich unter 0221 6777 00 55 zur unverbindlichen Erstberatung zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Reiner
    says:

    Hallo liebes Team der Anwalt-KG,

    ich habe leider über die letzten 20 einen enormen Haufen an Schulden angesammelt, verursacht durch Kaufsucht und weiteren Umständen. Die Schuld sehe ich natürlich alleine bei mir und ich habe lange überlegt, wie ich diese Last bewältigen kann.
    Mittlerweile sehe ich keinen anderen Ausweg mehr, als in die Insolvenz zu gehen.

    Die Schulden liegen ungefähr bei 40.000 Euro und die Gläubigerzahl wird bei ca. 30 liegen.
    Gibt es für mich aufgrund der Höhe und Menge an Gläubigern die Hoffnung auf eine “erfolgreiche” Privatinsolvenz?
    Habe ich die Chance auf das 3-Jahres-Modell? Dies wäre zumindest ein kleiner Lichtblick um neu starten zu können…ich bin 40 Jahre alt und lebe derzeit von ALG2.
    Natürlich versuche ich dringend einen Job zu finden…ist es korrekt, dass mir (getrennt lebend) mit zwei Kindern (unterhaltspflichtig, leben bei der Mutter) ein Freibetrag von bis zu 1869,99 Euro zusteht?

    Ich freue mich von Ihnen zu hören und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
    Vielen Dank im Voraus und bleiben Sie gesund!

    Gruß!
    Reiner

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für die Anfrage.
      Ja, das Drei-Jahres-Modell gilt auch für Sie. Unabhängig von jeder Rückzahlung dauert ein jetzt beantragtes Insolvenzverfahren nur drei Jahre.

      Sofern den Kindern Unterhalt gewährt wird, und sei es Naturalunterhalt, muss grundsätzlich die Unterhaltspflicht beim Freibetrag berücksichtigt werden, somit erhöht sich der Freibetrag entsprechend.nz.

      Gerne beraten wir Sie zu all diesen Fragen im Vorfeld einer Insolvenz. Vereinbaren Sie einfach einen kostenlosen Erstberatungstermin über unser Formular.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Isabella L.
    says:

    Guten Abend, ich habe eine Frage, da ich die 35% gedeckt habe, habe ich den Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahren gestellt. Vom Amtsgericht kam jetzt der Beschluss, dass dies von deren Seite kein Problem wäre und jetzt nur noch die Gläubiger einverstanden sein müssen, diese haben eine Frist von drei Wochen um Wiederspruch einzulegen. Wenn niemand Wiederspruch einlegen sollte, werde ich dann nochmals informiert und bekomme ich dann wenn die drei Jahre verstrichen sind mein volles Gehalt ohne Pfändungen?
    LG Isabella

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      Sie können davon ausgehen, dass Sie über die Erteilung der Restschuldbefreiung gesondert informiert werden. Danach endet das Verfahren im Ganzen und die Pfändungen Ihres Gehalts enden damit ebenfalls.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Ben K. .
    says:

    Guten Tag

    Ich habe meine Insolvenz vor 3 Jahren gestartet und hatte geplant sie nach 3 Jahren zum 13.12. über die 35% Regel durch Restschuldbefreiung zu beenden. Das hätte ich in einem normal laufenden Jahr auch geschafft. Vor und während der Insolvenz war und bin ich Selbstständig tätig. Aufgrund der Corona Pandemie bin ich mit meiner Firma (für Veranstaltungstechnik) als Einzelunternehmer seit mitte März 2019 ohne Aufträge. Gibt es irgend einen Anhaltspunkt das man aufgrund der besonderen Situation doch früher als nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen kann? (Gerichtskosten und Treuhändervergütung bereits getilgt und weiteres Guthaben beim Treuhänder angehäuft)

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      ich verstehe Ihren Gedankengang. Allerdings sehe ich keine andere Möglichkeit als die von Ihnen beschriebene.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Viol A.
    says:

    Sehr geehrter Dr. Ghendler,
    In 2018 bin ich “online” über eine Partnervermittlung auf einen Trickbetrüger (angeblich schwedischer Staatsbürger und Bauingenieur) “reingefallen”. Er versprach mir eine glückliche Beziehung mit ihm, doch zuvor hatte er, angeblich in der Türkei ein Angebot für ein Bauprojekt über mehrere Mio. €!!! Nach seinen Angaben hatte er vor Ort “Probleme mit dem Finanzamt”, da er angeblich aus Schweden stammte, und forderte von mir mehrer Male höhere Geldüberweisungen auf veschiedene türk. Konten, was ich, trotz Unwohlsein, auch überwiesen habe, insgesamt 32.500 €!!! Nach Anfragen zu weiteren Überweisungen, seinerseits, beantragte ich Mitte Aug. ´19 bei der ansässigen Polizei “Anzeige wegen Betrgus”. was später an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, Über dieses Ermittlungsverfahren erhielt ich ganze 11 Monate keine Antwort!!! Auf nochmaliges Anfragen dort erhielt ich Wochen später ich ein Schreiben, daß dieses Verfahren wg.” nicht nachweisbaren Betrugs” eingestellt wurde.
    Weiterhin schaltete ich Mitte Sept. 2019 einen RA der Schuldnerberatung in Sachsen ein, der drei Büros an verschiedenen Standorten in Sachsen hat.
    Mit dem RA habe ich nie sprechen können, lediglich mit einem Angestellten und der Sekretärin im Büro, die mir “natürlich” einen “Schuldnervereinbarungsvertrag sowie Vergütungsvereinbarung” zur außergerichtlichen Schuldenregulierung zur Unterschrift vorlegten, indem ich monatl. 178,50 € bis Dez. `20 dorthin überwiesen habe.
    Im Jan.´20 wurde, zum ersten Mal!!!, durch das Schuldnerberatungsbüro wurde ein sogenannter “außergerichtlicher Schuldnerbereinigungsplan” (soll über 7 Jahre laufen!) an die Gläubiger verschickt. Bis zum heutigen Tage insgsemt 4 mal, jedoch, angeblich, ohne positive Rückantwort!! Auch hier habe ich kein Schreiben der Gläubiger einsehen können!

    Langsam fühle ich mich auch durch das Schnuldnerberatungsbüro nur als zahlender Klient.
    Meine Frage an Sie, aufgrund der neuen Gesetzesregelungen, habe ich eine Chance, meine Schulden auf 3 Jahre zu reduzieren und wie soll ich mich dem Schuldnerberatungsbüro weiterhin verhalten?
    MfG.
    Viola Adler

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau A.,

      wenn Sie sich schlecht vertreten fühlen, können Sie sich von Schuldnerberatung abwenden und einen anderen Schuldnerberater aufsuchen. In unserem Beitrag Schuldnerberatung: 6 Merkmale seriöser Schuldnerberatung erklären wir, woran eine seriöse Schuldnerberatung erkennbar wird. Wenn Sie nun in die Insolvenz gehen, können Sie bereits in drei Jahren schuldenfrei werden. Falls Sie fachanwaltliche Begleitung in den Gang in die Privatinsolvenz anstreben, können Sie sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) wenden. Wir erklären darin Schritt für Schritt das in Ihrer Situation beste Vorgehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Ahmed
    says:

    sehr geehrte Damen und Herren , meine Schuldensumme ist bei ca 28000 € , ich bin belastet habe nur stress und bin zu knapp muss jede Monat mein raten sehr schwierig zuzahlen ,ich arbeite und verdiene 1400 netto , meine frage ist kann ich privat Insolvenz beantragen und meine Job noch behalten ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in den meisten Fällen ist die Insolvenz kein Kündigungsgrund. Sie können also Ihren Arbeitsplatz grundsätzlich behalten. Eine Ausnahme glt nur, wenn für den Arbeitsplatz ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich ist, beispielsweise bei Kontovollmacht o.ä.
      Beachten Sie, dass beispielsweise in der Probezeit auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
      Gern beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung über die möglichen Auswirkungen eines Insolvenzantrags auf Ihren Arbeitsvertrag.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Michael
    says:

    Guten Tag
    Ich habe mehrere Fragen. Ich habe in Norwegen schulden und in Deutschland. Ich habe in Norwegen 9 Jahre gearbeitet. Gesamt schulden ca 80000. Was empfehlen sie mir. Einen Vergleich oder in die privatinsolvenz? Mit den 35 % der restschuld Befreiung gibt es auch unterschiedliche Meinungen. Muß man die 35 % aufbringen oder nicht. Frage ist wer kann 35 % seiner schulden in 3 Jahren zurück zahlen. Ich freue mich über eine Antwort von Ihnen.
    Mit freundlichen Grüßen Michael

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Zum internationalen Insolvenzrecht haben wir zwei Beiträge für Sie erstellt. Einmal geht es um das Partikularinsolvenzverfahren und der zweite Artikel erklärt das Sekundärinsolvenzverfahren. Sollten Sie nach der Lektüre der Beiträge noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Beitrag stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Fachanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Thomas K. .
    says:

    Guten Tag,
    ich habe meine Privatinsolvenz zum Mai diesen Jahres angemeldet mit einer Schuldensumme von ca. 400.000€. Habe ich die Möglichkeit von der neuen Regelung zu profitieren, heißt meine Insolvenzdauer auf 3 Jahre zu verkürzen?
    Vielen Dank.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      die neue Regelung gilt nur für Insolvenzanträge, die 1.10.2020 gestellt worden sind. Für Verfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gibt es eine etwas komplizierte Übergangsregelung: Das (eigentlich sechsjährige) Verfahren verkürzt sich um einen Monat für jeden Monat der vom 16.07.2019 bis zum Insolvenzantrag vergangen ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Kaya E.
    says:

    Hallo hatte vor 15 jahren schon insolbens gemeldet und abgelaufen kan ich jetz zum 2.mal ein insolvens anmelden und das 3 jahre verküzte gesetz nutzen oder 6 jahre

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      in der Regel haben Sie wieder die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren anzumelden. Die generelle Verkürzung auf drei Jahre, war zunächst für den 1. Oktober 2020 seitens der Bundesregierung bzw. durch das Bundesjustizministerium angekündigt worden. Allerdings ist das hierfür erforderliche Gesetz noch nicht beschlossen worden. Es ist derzeit unklar, ob der Gesetzgeber dies Gesetz noch beschließen wird und ob es rückwirkend gilt. Derzeitiger Stand ist, dass das Insolvenzverfahren nach den aktuellen Restschuldbefreiungsfristen abläuft. D.h., ein Insolvenzverfahren kann zwischen einem und sechs Jahre je nach Schuldensituation dauern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Patrick
    says:

    Hallo Zusammen,

    kann ich die Insolvenz erst nach 3 Jahren beenden? Ich habe die 35 % inkl. Verfahrenskosten am Ende dieses Monats beglichen, meine 3 jähre sind aber erst im Februar 2021 um. Kann ich schon in diesem Jahr fertig sein, da die 35% beglichen sind?

    LG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      der Gesetzgeber hat die dreijährige Frist als eine Mindest-Abtretungsfrist ausgestaltet. Das bedeutet, dass die vollen drei Jahre abgelaufen sein müssen, wenn Sie nach der 35-Prozent-Regelung eine vorzeitige Restschuldbefreiung und Beendigung des Insolvenzverfahrens anstreben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Ella
    says:

    Guten Tag,
    Ich bin gerade im Privatinsolvenzverfahren. Ich habe eine Schuldsumme in Höhe von 107.122 Euro. Wir stehen kurz vor dem Ende des Verfahrens, haben die 35 % und die Verfahrenskosten, was zusammen 54.000 € beträgt gezahlt um das Verfahren in 3 Jahren zu beenden. Und der Antrag auf Restschuldbefreiung ist auch gestellt. Jetzt sagt er uns, das nochmal Verfahrenskosten entstehen können. Daher wollte ich fragen ob es der Richtigkeit entspricht ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      ja, leider ist dies möglich. Die genaue Höhe der Verfahrenskosten steht erst nach Ende des Verfahrens fest.
      Wenn allerdings die Höhe der Insolvenzmasse feststeht, dürften in der Regel keine sehr großen neuen Kosten hinzukommen, sondern lediglich Auslagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Martin
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Schuldensumme von ca. 35000€, wäre eine Privatinsolvenz sinnvoll oder wäre eine Ratenzahlung möglich?Ich war arbeitssuchend und habe nun eine neue Anstellung gefunden, bei der ich ca. 2800€ Netto verdiene. Ich bin verheiratet meine Frau verdient 600€ und wir haben 2 Kinder. Was würden Sie mir empfehlen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      zunächst herzlichen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Rechtsdienstleistung. Ich würde Ihnen empfehlen, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu nutzen, in der mein Schuldnerberatungsteam eine auf Ihre Situation zugeschnittene Lösung vorstellt. Denn angesichts der Höhe Ihrer Schulden kommen womöglich noch weitere Möglichkeiten zum Schuldenabbau (Insolvenzplan, außergerichtlicher Vergleich) in Frage. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. Slj
    says:

    Hi,

    hier ist mehrfach erwähnt, dass die Kosten des Verfahrens sich an der Inso-Masse am Verfahrensende orientieren.
    Ist damit das Ende des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne oder inklusive der Wohlverhaltensperiode gemeint?
    MfG
    slj

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      damit ist der Zeitraum inklusive Wohlverhaltensphase gemeint. Somit erhöhen sich die Verfahrenskosten während der Wohlverhaltensphase weiter, wenn pfändbares Einkommen abgeführt wird. Dies macht es um so schwerer, den benötigten Betrag zur Verkürzung auf drei Jahre genau zu ermitteln.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Hadi S.
    says:

    Guten Abend
    Ich bin seid drei jahren und vier Monate in der insolvenz Beziehungsweise in der wohlverhaltensphase.
    Da mir von Dritte finanzielle Hilfe versprochen worde habe ich vor Ablauf
    Des dritten Jahres öffter bei mein Treuhänder nach der Somme gefragt was man auf bringen müss um die insolvenz zu verkürzen.es hieß das kann erst nach drei jahre gesagt werde weil bis dahin noch kosten entstehen können.
    Nun sind die drei Jahre um und mein Schuldnerberater sagt das ein Verkürzung nicht mehr möglich ist weil die 3 Jahre um sind.
    Nun wolte ich Sie gerne fragen ob sie mir hier helfen können.
    Und zwar das es verbindlich ein Restschuldbefreiung erzielt werden kann den die bekannten die uns als Familie helfen wollen haben Angst das das Geld weg ist und trotzdem keine Verkürzung möglich ist.da ich leider bis jetzt bezüglich der Beratung immer Pech gehabt habe.
    Bedanke mich vielmals im Vorraus.

    Hadi.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Leider würde ich mich dem Schuldnerberater anschließen, denn grundsätzlich gilt, dass der benötigte Betrag rechtzeitig

        vor

      Ablauf der drei Jahre bezahlt sein muss.
      Unter Umständen besteht die Möglichkeit, mittels eines außergerichtlichen Vergleichs in der Insolvenz dennoch die Restschuldbefreiung zu erreichen, wenn die Drittmittel noch zur Verfügung stehen. Die Summe würde erst ausgezahlt werden, wenn die Gläubiger dem Vergleich zustimmen.

      Gerne können Sie uns diesbezüglich unter 0221 – 6777 0055 anrufen und eine kostenlose Erstberatung erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  23. Michael G.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren, mich beschäftigt die Frage: wenn ich vor den 3 Jahren der verkürzten Insolvenz mit der Zahlung der 35% und der dazugehörigen Kosten fertig bin, inwiefern wird die letzte Zeit mein Gehalt weiter bis zum Ende der 3 Jahre gepfändet?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      Ihre Frage zielt darauf ab, ob die Gehaltspfändung aufhört, wenn Sie 35 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten und die gesamten Verfahrenskosten getilgt haben. Nach der Konstruktion des Insolvenzrechts ist die Drei-Jahres-Frist als “Mindestfrist” zu verstehen. Das bedeutet, dass Sie jedenfalls mindestens drei Jahre lang zur Pfändung Ihres Einkommens verpflichtet bleiben, auch wenn Sie die genannten Voraussetzungen in beispielsweise zwei Jahen erfüllten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  24. Denis S.
    says:

    Guten Tag,
    Welche summe ist ausschlaggebend für die 35% die summe die im insolvenzantrag (Gläubigerverzeichnis) berechnet wurde oder die tatsechlich
    angemeldet wurden.

    über eine antwort wäre ich sehr dankbar!!!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ausschlaggebend ist die Summe, die tatsächlich angemeldet wurde, also die Forderungen, die im Schlussverzeichnis genannt sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  25. Thomas A.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    kann ich zu meinen 2500Euro Netto gepfändet werden 980,–Euro noch 450Euro hinzu verdienen oder werden diese ebenfalls gepfändet?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Albiez,

      die Einkommen werden zusammengerechnet und letztendlich erhöht sich der pfändbare Betrag.
      Laut Pfändungstabelle sollten bei 2.500 Euro nur 924,99€ pfändbar sein. Bei einem Einkommen von 2.950 Euro wären dagegen 1239,99 Euro pfändbar. Sie dürften also nur etwa 150 Euro von den 450 Euro behalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, fachanwalt für Insolvenzrecht

  26. Sven
    says:

    Sehr geehrten Damen und Herren ,

    Mein Insolvenzverfahren wurde 15.12.2015 eröffnet ( mit Hilfe von Ihnen :). ) ich habe jetzt eine Verkürzung von 6 auf 5 Jahren beantragt , da ich die Verfahrenskosten tragen kann bzw wurde dieser Betrag jeden Monat von mir gefändet ( über 50€ jeden Monat ) es würde ja dann heißen das meine Insolvenz am 15.12.2020 dieses Jahr endet , richtig ? Den Antrag hab ich bereits im April zum zuständigen Amtsgericht gestellt . Habe auch heute nochmal mit der Dame die dafür zuständig ist telefoniert und sie sagte mir das sie es erst im Dezember bearbeiten kann ! Meine Frage , muss ich jetzt noch was tun , oder wird es jetzt sein Weg gehen , so das ich am 15.12.2020 raus aus der Insolvenz bin !?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist sehr erfreulich zu hören, dass ein mit unserer Hilfe eröffnetes Verfahren nunmehr seinen Abschluss findet.
      Da der Antrag bereits gestellt wurde, brauchen Sie grundsätzlich nichts weiter zu unternehmen.
      Ein frühzeitig gestellter Antrag wird hin und wieder zurückgewiesen mit dem Hinweis, ihn später (kurz vor Ablauf der drei bzw. fünf Jahre) erneut zu stellen. Dies war aber anhand Ihrer Angaben hier nicht der Fall.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  27. Dominik
    says:

    Hallo,

    wie sieht die neue Verkürzungsregelung aus aufgrund der generellen Verkürzung der Insolvenzzeit auf 5 Jahre und stufenweise bis auf 3 Jahre? Wenn nun aktuell Privatinsolvenz beantragt wird beträgt die Zeitspanne aktuell 5 Jahre. Vielen Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      danke für Ihre Frage. Derzeit gilt, dass eine Restschuldbefreiung zwischen drei und sechs Jahren erteilt wird. Eine generelle Verkürzung auf drei Jahre wird voraussichtlich erst ab 2022 möglich sein. Wenn Sie nach aktuell geltender Rechtslage nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erreichen möchten, dann müssen Sie u.a. mindestens 35 Prozent der Insolvenzforderungen und die Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren tilgen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  28. Anonym
    says:

    Ich wüsste gerne, ob sich bei einer Schuldlast von 6500,- eine Privatinsolvenz lohnt, wenn am Ende mind. 150% der eigentlichen Schuldlast getragen sein würde, weil drei Jahre mit unpfändbarem Einkommen reletiv utopisch wären, evtl. gerade fünf möglich wären. Ist dann, auch in Bezug an den Zeitraum.ist ein Gewinn nicht wirklich gegeben, wenn vnach Ablauf weitere vier Jahre nur für die Insolvenzkosten geleistet werden müssten, 9800 statt 6500? Kann man diese Kosten, somit auch den Zeitraum verringern, oder sind die Kosten nicht in der 35% Masse beinhaltet ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      bei der genannten Schuldensumme wäre eine Privatinsolvenz nur dann ratsam, wenn absehbar ist, dass in den nächsten sechs Jahren kein pfändbares Einkommen erzielt wird und die Schulden somit auf absehbare Zeit nicht zurückgezahlt werden können. Ansonsten würde ich zu einem außergerichtlichen Vergleich bzw. einer Ratenzahlung raten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  29. Ralf S. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. v. Ghendler,

    ich bin mit ca. 600 TEUR (keine Unterhalts- oder Steuerschulden) verschuldet. Dieses beinhaltet eine Immobilie mit Verkehrswert von 370 TEUR. Würde der Verkauf als Tilgunsleistung der 35% zur führzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren angerechnet? Von den 600 TEUR Schulden, ist die Immobilie mit 500 TEUR belastet. Ich denke an eine Privatinsolvenz. Vielen Dank vorab! MfG Ralf S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      wenn Sie sich in der Insolvenz befinden, können Sie eine Restschuldbefreiung auf Antrag auch schon nach drei Jahren erteilt bekommen, wenn Sie die Verfahrenskosten bezahlt haben und mindestens 35 Prozent der Insolvenzforderungen getilgt wurden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  30. Dennis
    says:

    Guten Tag!
    wenn ich eine Schuldensumme von 120.000 € habe und mein pfändbarer Anteil meines Einkommens bei ca. 1.000 € liegt, dann hätte ich nach 3 Jahren 36.000 € abgetragen. Bei Ihrem Rechner kommt ein ca. Betrag von 60.000 € heraus, um eine Insolvenz auf 3 Jahre zu verkürzen. Das bedeutet, dass ich einen Einmalbetrag von 24.000 € aufbringen müsste. Zu welchem Zeitpunkt müsste dieser Betrag zur Verfügung stehen? Kann ich diesen Betrag z. B. kurz vor Ende der 3 Jahre zahlen und wäre dann durch? Oder muss ich dann in der Wohlverhaltensphase, also im 4. Jahr auch noch mtl. 1.000 € zahlen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Dennis

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Ihre Frage zielt auf eine Restschuldbefreiung gemäß §§ 304, 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO ab. Dazu haben Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht zu stellen, die Kosten für das Insolvenzverfahren zu zahlen und innerhalb der ersten drei Jahre 35 Prozent der Insolvenzforderungen zu bedienen. Es kommt also entscheidend darauf an, dass vor Ablauf der ersten drei Jahre die berechnete Summe an den Insolvenzverwalter/Treuhänder geflossen ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, brauchen Sie ab dem vierten Jahr keine Abführungen mehr zu leisten. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 67770055) werktäglich zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  31. Jürgen M. .
    says:

    Hallo , ich habe eine prizipielle Frage zur Vergütung des Insolvenzverwalters.
    Was ich hier erlesen habe erhält der IV 40 % der Insolvenzmasse bis 25.000EUR und 25 % bis 50.000 EUR usw.
    Nun zur meiner Frage , wie berechnet sich diese Insolvenzmasse und die Vergütung?

    Mal angenommen,die eigentliche Insolvenz dauerte 10 Monate und es werden Forderungen von 30.000 EUR festgestellt und es wird durch Lohnpfändung z.B. 10 * 800,00 EUR gepfändet und es liegt kein weiteres Vermögen vor . Ist dann die Masse 8000,00 EUR und somit Gebühren von 3200,00 EUR + Auslagen ? Und wie sieht es mit den weiteren Zahlungen während der Wohlverhaltensphase aus ? Geht das auch zu 100% in die Masse und unterliegt das dann somit auch den 40 % ?
    (Der IV könnte dann durch Verschleppung der Insolvenz seine Vergütung erheblich steigern ..)
    Und was mir auch nicht klar ist, wenn Forderungen von 30.000 EUR gemeldet sind , wie legt der IV die Quote laut Schlussrechnung fest , also wie bestimmt er die Einnahmen ? Sind das dann die gepfändeten Einnahmen während des Insolvenzverfahrens ? Ich frage deshalb weil bei mir folgendes vorliegt, als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte ich ein geringes Gehalt, dieses erhöhte sich aber nach einem Jahr in der Wohlverhaltensphase stark. Nun denke ich, dass die Quote ja nicht mehr passen kann und möchte eine RSB nach 3 Jahren beantragen. Mein IV gibt leider auch auf Nachfrage keinerlei Hilfe oder Zahlen bekannt. Ich hoffe ich habe nicht zu verwirrend gefragt und hoffe auf eine paar klärende Worte
    Danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      die Insolvenzmasse berechnet sich aus dem gesamten Vermögen, das Ihnen zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und währenddessen erlangen. Die Quote berechnet sich am Ende des Insolvenzverfahrens, indem der Wert der Insolvenzmasse durch die Insolvenzgläubigerforderungen dividiert und dieser Wert mit dem Faktor 100 multipliziert wird. Wie Sie schon richtig vermuten, geht es bei der Quotenberechnung auch um das dem Insolvenzverwalter zugeflossene Vermögen. Eine Restschuldbefreiung können Sie auch schon nach drei Jahren erreichen, wenn Sie dies beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht beantragen, die Verfahrenskosten gezahlt und mindestens 35 Prozent der Insolvenzgläubigerforderungen befriedigt haben (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Falls Sie keine weiteren Auskünfte durch Ihren Insolvenzverwalter erhalten, können Sie sich auch an den Rechtspfleger am für Sie zuständigen Insolvenzgericht wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  32. Anne
    says:

    Sehr geehrtes Team der Kanzlei,

    gibt es irgendwelche Formulare oder Beispiele für einen Antrag auf die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren? Ich habe leider auch auf Ihrer sehr informativen Seite nichts gefunden.
    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Anne

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Sie haben Recht, eine Musterformulierung gibt es auf unserer Seite nicht. Wir werden dies beizeiten ergänzen.
      Wichtig ist die “Glaubhaftmachung”, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, also in der Regel den Unterlagen des Insolvenzverwalters, die in der Anlage beizufügen sind. Also die Höhe der Gesamtforderung und die Höhe der Summe, die dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zugeflossen ist, wovon die Kosten abzuziehen sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  33. Manuel
    says:

    Hallo,

    welcher Betrag kommt denn bei einer Schuldensumme von 96.000 Euro (KfW, Bafög, 2x Inkasso von Barclays und DKB) für einen Vergleich in Frage? Kommen zu diesem Betrag noch weiter Kosten für den Insolvenzverwalter/Treuhändler etc. dazu?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob es in diesem Fall sinnvoll ist, die Verkürzung auf drei Jahre durch Zahlung der 35 % zu erreichen oder doch eher ein Vergleich im Insolvenzverfahren die bessere Alternative wäre, kann man am besten nach genauerer Betrachtung des Falles entscheiden. Relevant ist auch, wo die finanziellen Mittel zur Verkürzung herkommen sollen.
      Rufen Sie uns gerne zur Vereinbarung einer kostenlosen Erstberatung unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  34. Uwe B.
    says:

    Hallo,
    Danke das Sie hier Unterstützung geben.

    Meine Frage zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
    Im der Insolvenzeröffnungsbilanz steht ein Bilanzwert von ca. 736.000€ gesichert sind zu diesen Datum 388.000€ , laut meiner Kenntnis wurden bis heute 470.000€ vereinnahmt. (incl. Immobilien Veräußerung mit Grundschuldeintragungen)
    der Ablauf der 3 Jahresfrist ist in ca. 6 Wochen, besteht Ihrer Meinung nach die Möglichkeit der Verkürzung?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Mfg Uwe B

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      da der Insolvenzverwalter ab einer Insolvenzmasse von 50.000 Euro “nur” noch 7 % der Insolvenzmasse als Vergütung erhält und ab 250.000 Euro nur 3 % könnte es sehr gut sein, dass die 35 % plus Kosten in Ihrem Fall bereits erreicht sind. Sie sollten den Insolvenzverwalter um eine Aufstellung bitten.
      Bei Beträgen, die nicht von der Abtretungserklärung umfasst sind, ist gemäß § 300 Abs. 2 InsO noch notwendig, dass man dem Antrag auf Verkürzung noch eine Erklärung beilegt, woher die Gelder stammen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  35. Bianca F.
    says:

    Guten Tag,
    wenn meine Schuldensumme um die 190.000 Euro beträgt, die Insolvenz ab dem 11.12.2017 in Kraft getreten ist, ein Haus im wert von 45.100 Euro versteigert wurde, 47.000 Euro Schulden durch den Kauf den Elternhauses (Restschulden) und 26.000 Euro Erbanteil gezahlt worden sind, muss man dann einen Antrag auf die verkürzung auf 3 Jahre szellen oder passiert das automatich? In der Schufa steht nämlich das die Insolvenz bis zum 11.12.2020 geht… ich verstehe das nicht so richtig.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichem Gruß,
    Bianca Fiedler

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Fiedler,

      bei dem Schufa-Eintrag handelt es sich vermutlich um den Eintrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser wird nur drei Jahre gespeichert. Allerdings kommen im Anschluss neue Einträge hinzu, nämlich über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Beginn der Wohlverhaltensperiode) sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung. Somit besteht mindestens ein Eintrag während der gesamten Laufzeit des Insolvenzverfahrens und darüber hinaus.
      Die Verkürzung auf drei Jahre passiert nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

  36. Andre K.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich finde Ihre Seite eigentlich richtig gut nur muss Ihnen leider mitteilen dass sie in meinem Fall absolut nicht hilfreich war.
    Bei meiner Schuldensumme von 32290 €habe ich wirklich versucht innerhalb von drei Jahren 35% meiner Schuldensumme und die verfahrenskosten zusammenzubekommen. Ich bin neben meinem Hauptberuf jedes Wochenende Taxi gefahren um meine Schulden zu abzuarbeiten. Ich habe jetzt 13103 € erwirtschaft. Nach ihrem insolvenzrechner sind 35% der Schuldensumme 11301,50 . Des weiteren habe ich eine Vorauszahlung ans Gericht von 2000 € für die verfahrenskosten bezahlt. Durch die Bereitschaft meiner Mutter die eventuell aunfallende verfahrenskosten zu tragen schien das Ziel der verkürzten Restschuldbefreiung in greifbarer Nähe .Mein insolvenzverfahren würde am 10.11 2019 nach 3 Jahren beendet werden können, somit habe ich mein Insolvenzverwalter gebeten mir die verfahrenskosten zu nennen um das Verfahren abschließen zu können. Nach grober Hochrechnung muss ich noch 14400 € verfahrenskosten bezahlen. Eine Erklärung oder Rechenformel dafür habe ich vom Insolvenzverwalter auch auf mehrfache Nachfrage nicht bekommen. Nur eine Tabelle in der aus der hervorgeht dass ich 36% meiner Schuldensumme aufgebracht habe und 14441 Euro verfahrenskosten + Gerichtskosten noch zu tragen habe. Auf Nachfrage beim zustehende Insolvenzgericht teilte man mir mit dass das Gericht leider auch noch gar keine Erfahrung damit hat weil ich der erste wäre der die 35% schaffen würde. Korios ist bei meiner ersten Anfrage im Mai diesen Jahres beliefen sich die verfahrenskosten noch auf 3800 €.
    Somit kann ich nur jedem empfehlen der versucht eine verkürzte restschuldbefreiung zu erreichen diesen versuch erst gar nicht zu starten. Die verfahrenskosten kann einem keiner voraussagen und reißen ein aus jeder Hoffnung und Anstrengung.
    Mit freundlichen Grüßen Andre Kuhlo.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich handelt es sich bei der Angabe der Verfahrenskosten nicht um eine ganz genaue Berechnung, da diese je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen.
      Das Problem ist auch, dass der Insolvenzverwalter im noch laufenden Verfahren, also vor Beginn der Wohlverhaltensperiode, eine deutlich höhere Vergütung erhält, als der Treuhänder nach Eröffnung der Wohlverhaltensperiode. Der Insolvenzverwalter erhält regelmäßig 40 % der Insolvenzmasse, der Treuhänder dagegen “nur” 5 %. Somit ist es sogar denkbar, dass ein Insolvenzverwalter das Verfahren möglichst lange offen hält, um eine höhere Vergütung zu erhalten.
      Aufgrund dieser Problematik ist tatsächlich ein Vergleich im Insolvenzverfahren häufig die bessere Variante als die Verkürzung auf drei Jahre.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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