Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung – Schritt für Schritt

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    Der Ablauf einer Eigenverwaltung

    Mit dem Eigenverwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen, frühzeitig einen Insolvenzantrag (mit dem Ziel der Sanierung) einzureichen.

    Dabei wird im Gegensatz zu einer üblichen Regelinsolvenz, welche meist auf eine Liquidation abzielt, kein Insolvenzverwalter eingesetzt – die Geschäftsführung behält somit die volle Finanzhoheit. Lediglich ein von der Geschäftsführung vorgeschlagener Sachwalter überwacht das Geschehen. Ziel bei der Eigenverwaltung ist die Sanierung des Unternehmens

    Dies birgt für viele Unternehmen die Chance, frühzeitig Hilfen zu beanspruchen, um einer ansonsten drohenden Liquidierung zuvorzukommen. Dadurch soll zudem auch ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

    Im Folgenden gehen wir auf die wesentlichen 10 Schritte zur Durchführung einer Eigenverwaltung näher ein:

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Schritt 1: Vorbereitung

    Die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens in der Eigenverwaltung ist gleich der wichtigste Schritt für den erfolgreichen Ausgang des Verfahrens und der Sanierung des Unternehmens. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf die Eigenverwaltung. Ob ein Unternehmen das Verfahren durchführen darf, hängt von der Entscheidung des Insolvenzgerichts ab.

    Insolvenzgericht muss überzeugt werden

    Die Aufgabe des Gerichts ist es, die aussichtsreichen Anträge von den weniger aussichtsreichen zu trennen. Dementsprechend begutachten die Gerichte diese mit einer grundsätzlichen Skepsis, die es zu widerlegen gilt.

    Computer und Notizbücher auf Tisch

    Bei einer professionellen Vorbereitung kann frühzeitig der Erfolg des Verfahrens prognostiziert werden.

    Umso wichtiger ist, dass bereits mit dem Antrag vollumfassend und plausibel dargelegt werden kann, warum die Eigenverwaltung sinnvoll ist und der Sanierung dient.

    Ein besonderes Augenmerk sollte auf der Darstellung dessen liegen, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung nicht zur Benachteiligung der Gläubiger führt. Der Fortbestand eines Unternehmens sollte für die Gläubiger einen größeren wirtschaftlichen Vorteil haben, als die Liquidation des Unternehmens und die Befriedigung der Forderung aus dem Unternehmensvermögen.

    Vorzeitige Kontaktaufnahme zu Gläubigern ist sinnvoll

    Außerhalb des offiziellen Ablaufs und weit vor der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens sollte Kontakt zu den Gläubigern aufgenommen werden. Spätestens in der Gläubigerversammlung und bei der Abstimmung des Insolvenzplans ist der Schuldner auf die Gunst der Gläubiger angewiesen. Sollten diese nicht von der Sanierbarkeit und von der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit durch den Fortbestand des Unternehmens überzeugt sein, werden Sie für eine Liquidation des Unternehmens stimmen. Es bietet sich besonders daher an, professionelle anwaltliche Unterstützung für das Eigenverwaltungsverfahren beizuholen.

    Wird vorzeitig Kontakt aufgenommen und transparent von der Situation berichtet, trifft der Schuldner eher auf Verständnis und kann auf eine Abstimmung zu seinen Gunsten hoffen.

    Erarbeitung eines Sanierungsplans

    Um Gerichte und Gläubiger von der Sanierbarkeit des Unternehmens überzeugen zu können, bedarf es eines versierten und realisierbaren Sanierungsplans. Ein erfahrener Insolvenzbegleiter kann die Unternehmenssituation angemessen analysieren und beurteilen. Sollte das Unternehmen, etwa durch die Kündigung unprofitabler Aufträge oder die Kündigung eines unwirtschaftlichen Personalstands, sanierbar sein, wird er eine schrittweise Sanierung schriftlich fixieren und vorlegen können.

    Schritt 2: Insolvenzantrag bei Gericht stellen

    Sind die Vorbereitungen für das Insolvenzverfahren abgeschlossen, ist der Antrag auf Insolvenz in der Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht zu stellen. Faktisch handelt es sich um zwei Anträge: Es wird die Eröffnung der Insolvenz beantragt und gleichzeitig die Eigenverwaltung.

    Formale Anforderungen des ESUG sind zu beachten

    Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sieht vor, dass dem Insolvenzantrag ein Verzeichnis der Gläubiger sowie der dazugehörigen Forderungen aufzustellen ist. Führt das Unternehmen seinen Betrieb fort, müssen Gläubiger mit folgenden Eigenschaften hervorgehoben gekennzeichnet werden:

    • “Hat die höchste Forderung gegen das Unternehmen”
    • “Hat die höchsten gesicherten Forderungen gegen das Unternehmen”
    • “Ist die Finanzverwaltung”
    • “Ist der Sozialversicherungsträger”
    • “Ist die betriebliche Altersvorsorge”

    Zudem müssen folgende Finanzkennzahlen des letzten Wirtschaftsjahres beigefügt werden:

    • Bilanzsumme
    • Umsatzerlöse
    • Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer

    Gerichtlicher Formantrag ist auszufüllen

    Der Antrag wird über ein gerichtliches Formular gestellt. Er variiert leicht von Gericht zu Gericht. Die für Antragsstellung auf Eigenverwaltung notwendigen sowie die der Sanierbarkeit bezeugenden Informationen sind als Anlage beizufügen.

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    Schritt 3: Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

    Das ESUG sieht vor, dass bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wird. Seine Aufgabe besteht in der Überwachung der Sanierung. Zudem soll er verhindern, dass einzelne Gläubiger durch die Insolvenz in der Eigenverwaltung benachteiligt werden.

    Je nach Größe des betroffenen Unternehmens, besteht der Gläubigerausschuss aus drei bis fünf Gläubigern. Das ESUG unterscheidet zwischen einem obligatorischen, beantragten und fakultativen Gläubigerausschuss (§ 22a InsO, Anlage G 16a).

    Wann der obligatorische Gläubigerausschuss zu bilden ist

    Zur Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, sind in jedem Fall Unternehmen verpflichtet, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

    1. Die Bilanzsumme beträgt mindestens 4.840.000€, abzüglich eines Fehlbetrages auf der Aktivseite nach § 268 Abs. 3 HGB
    2. Der Umsatzerlös der letzten 12 Monate beträgt mindestens 9.680.000€
    3. Durchschnittlich wurden im letzten Jahr 50 Arbeitnehmer beschäftigt

    Die Bildung des beantragten Gläubigerausschusses

    Der beantragte Gläubigerausschuss ist dann zu bilden, wenn die drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.

    1. Es wurde ein konformer Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgläubigers gestellt.
    2. Alle Personen, die als Mitglieder des Gläubigerausschusses in Frage kommen, wurden namentlich erwähnt
    3. Es liegt ein schriftliches Einverständnis dieser Personen vor.

    Der fakultative Gläubigerausschuss nach Ermessen des Insolvenzgerichts

    Sind weder die Anforderungen für einen obligatorischen Gläubigerausschuss erfüllt, noch wurde einer beantragt, so kann das Gericht nach eigenem Ermessen einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen.

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    Schritt 4: Die Begutachtung des Unternehmens

    Der Insolvenzantrag wird nach Eingang vom zuständigen Gericht geprüft. Sind die Zulassungsvoraussetzungen gegeben, wird im Anschluss die Eröffnungsfähigkeit des Insolvenzverfahrens geprüft.

    Die Insolvenzgründe für das Verfahren in Eigenverwaltung

    Für das Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung können drei Gründe vorliegen:

    Das Gericht hat zu prüfen, ob einer dieser Gründe vorliegt. Unter Umständen muss es Sicherungsmaßnahmen anordnen, bis eine endgültige Entscheidung über das Verfahren getroffen werden kann.

    In unserem Artikel zur GmbH-Insolvenz erklären wir Ihnen ausführlich, wann einer der genannten “Insolvenzgründe” vorliegt.

    Die Verfahrenskosten müssen gedeckt sein

    Des Weiteren muss das Unternehmen ausreichend Masse vorweisen können. Es müssen im schlechtesten Fall mindestens die Verfahrenskosten aus der Masse bedient werden können. Ist das nicht der Fall, wird die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt.

    Die Prüfung erfolgt durch einen externen Gutachter, der vom Gericht bestimmt wird.

    Schritt 5: Vorläufige Eigenverwaltung

    Seitdem das ESUG in 2012 in Kraft getreten ist, besteht die Möglichkeit, bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vorläufige Eigenverwaltung anzuordnen. So besteht während des gesamten Verfahrens kein Kontrollverlust. Das Unternehmen kann weiterhin die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Geschäftsführung belassen.

    Das Insolvenzgericht entscheidet hierüber nach Prüfung des Antrags.

    Sanierungsmaßnahmen werden eingeleitet

    Wurde der vorläufigen Eigenverwaltung stattgegeben, kann das Unternehmen mit der Durchführung unterschiedlicher Sanierungsmaßnahmen beginnen. Die erste Maßnahme betrifft den Aufbau von Liquidität. Sie wird durch das Insolvenzgeld hergestellt.

    Agentur für Arbeit übernimmt Kosten für Löhne & Gehälter

    In den drei Monaten der vorläufigen Eigenverwaltung übernimmt die Agentur für Arbeit alle Personalkosten. Die dadurch gesparten Beträge können genutzt werden, um neue Liquidität aufzubauen.

    Erstellung des Insolvenzeröffnungsgutachten

    Der Sachwalter des Unternehmens ist verpflichtet zur Eröffnung ein Eröffnungsgutachten zu erstellen. Die Geschäftsführung muss die notwendigen Dokumente & Informationen sachgerecht bereitstellen.

    Das Unternehmen steht unter Gläubigerschutz

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung steht das Unternehmen mit sofortiger Wirkung unter Gläubigerschutz. Dadurch entstehen zahlreiche weitere Möglichkeiten weitere Liquidität aufzubauen:

    1. Gläubiger müssen unentgeltliche Nutzung dulden: Miet- oder Leasingverträge können nicht gekündigt werden, selbst wenn der Schuldner (das Unternehmen) innerhalb der drei Monate seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Die Gläubiger müssen die Nutzung der Gegenstände weiterhin dulden.
    2. Pfändungen & Vollstreckungen sind wirkungslos: Nach der Eröffnung können Gläubiger keine Pfändungen und Vollstreckungen mehr vornehmen. Das Unternehmensvermögen ist geschü Pfändungen & Vollstreckungen, die vor der Verfahrenseröffnung angeordnet wurde, können weiterhin vollzogen werden.

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    Schritt 6: Eröffnung des Hauptverfahrens

     Ist das dreimonatige Eröffnungsverfahren abgeschlossen, findet im Anschluss das Hauptverfahren statt. Nachdem im ersten Verfahrensabschnitt Liquidität für das Unternehmen aufgebaut wurde, steht im nächsten Schritt die Befriedigung der Gläubiger im Mittelpunkt.

    Gläubiger werden zur Anmeldung der Forderungen aufgefordert

    Die beim Insolvenzantrag benannten Gläubiger werden angeschrieben und aufgefordert, ihre offenen Forderungen anzumelden. Die Forderungen werden schriftlich beim Sachwalter angemeldet. Um auch Gläubiger zu erreichen, die womöglich unbekannt sind und daher nicht direkt schriftlich informiert werden können, wird die Insolvenz nun öffentlich bekannt gemacht.

    Vorzeitiger Kontakt zu Gläubigern zahlt sich aus

    Es ist empfehlenswert, bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenz Kontakt zu den Gläubigern aufzunehmen. Später ist der Schuldner auf die Gunst der Gläubiger angewiesen. Eine vorzeitige Kommunikation sorgt in der Regel für mehr Verständnis für die Situation. Zudem können spätere notwendige Verhandlungen zielgerichtet vorbereitet werden.

    Schritt 7: Prüftermin & Gläubigerversammlung

    Im nächsten Schritt findet zunächst ein Prüftermin beim Insolvenzgericht statt. Der Rechtspfleger des Gerichts und der Sachwalter prüfen gemeinsam die angemeldeten Forderungen. Im Ergebnis können die Forderungen entweder als „berechtigt“ oder „bestritten“ notiert werden.

    Auf den Prüftermin folgt die Gläubigerversammlung

    Im direkten Anschluss an den Prüftermin findet die Gläubigerversammlung statt. Sie ist das wichtigste Element des Verfahrens, denn hier entscheiden die Gläubiger über die Zukunft des Unternehmens.

    Bei angemessener Vorbereitung und klarer, sachlich und faktenbasierter Darstellung der Tatsache, dass die Sanierung und damit der Fortbestand des Unternehmens zum wirtschaftlichen Vorteil der Gläubiger ist, führt die Gläubigerversammlung zu einem positiven Ergebnis.

    Gläubigerversammlung stimmt über Zukunft des Unternehmens ab

    Nach intensiven Verhandlungen und einer sachlichen Darstellung der Sanierbarkeit und wirtschaftlichen Prognose des Unternehmens, stimmen die Gläubiger über den weiteren Verlauf ab. Denkbar sind dabei drei Ausgangsszenarien:

    • Liquidation: Stimmt die Mehrheit der Nutzer gegen die Sanierung des Unternehmens, scheitert das Verfahren an dieser Stelle. Das Unternehmen wird liquidiert und das Vermögen veräußert. Aus dem Verkaufserlös werden die Forderungen der Gläubiger befriedigt.
    • Übertragende Sanierung: Hier wird zwar für die Sanierung des Unternehmens gestimmt, doch der Geschäftsführung wird kein Vertrauen mehr zugerechnet. Das Unternehmen wird in Form eines Asset Deals verkauft und der Verkaufserlös zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.
    • Insolvenzplan: Stimmt die Gläubigerversammlung hingegen für die Ausfertigung eines konkreten Insolvenzplans, war das Insolvenzverfahren ein Erfolg. Das Unternehmen wird saniert. Die Verteilungsquote an die Gläubiger ist ein Bestandteil des Insolvenzplans.

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    Schritt 8: Erstellung des Insolvenzplans

    Ist die Sanierung des Unternehmens durch die Gläubigerversammlung abgesegnet, kann der Insolvenzplan erstellt werden. Der Plan muss sowohl der Sanierung des Unternehmens als auch der Befriedigung der Gläubiger dienlich sein.

    Insolvenzplan als weitere Hürde zur Sanierung

    Um die Sanierung auch nach der Zustimmung der Gläubigerversammlung zu sichern, bedarf es eines zufriedenstellenden Insolvenzplans. Neben der Darstellung der Sanierung, der Auslöser für die Krise und die zu erwartende Entwicklung, muss eine angemessene Verteilungsquote berücksichtigt werden.

    1. Teil des Insolvenzplans: Entscheidungsmerkmale für die Abstimmung

    Der erste Teil des Insolvenzplans besteht aus der Darstellung der für die Entscheidung wichtigen Faktoren.

    Er soll die Gläubiger & Stakeholder über die aktuelle Lage des Unternehmens, die Krisenherde und die für die Sanierung notwendigen Maßnahmen berichten. Neben einer ausführlichen Beschreibung des Sachverhalts, werden auch die Unternehmenskennzahlen aufgeführt.

    2. Teil des Insolvenzplans: Finanzielle Auswirkung auf die Gläubiger

    Der zweite Teil des Artikels befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen der Durchführung des Insolvenzplans. Zumal sollten hier die Forderungen sowie die anvisierte Verteilungsquote aufgeführt werden. Andererseits sollten die langfristigen wirtschaftlichen Vorteile der Sanierung klar betitelt werden.

    Schritt 9: Abstimmung des Insolvenzplans

    Bevor der endgültige Insolvenzplan mit den Gläubigern abgestimmt wird, muss er vom Sachwalter und Richter des Insolvenzgerichts abgesegnet werden. Zwar dürfen beide nur Details des Plans beanstanden, wenn diese gesetzliche Relevanz haben. In der Praxis kommt es häufig zu Diskussionen über inhaltliche Themen.

    Verhandlungen bis zur Zufriedenheit sind notwendig

    In der Regel nimmt die Verhandlung einen Zeitraum von vier bis zwölf Wochen in Anspruch. Erst dann kann der Insolvenzplan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werden.

    Endgültige Bestätigung durch die Gläubiger

    Ein gut vorbereitetes und durchgeführtes Verfahren sollte nicht an diesem Punkt scheitern. Mit entsprechenden Vorverhandlungen lässt sich die Mehrheit der Gläubiger auf den Insolvenzplan ein und stimmt diesem zu.

    Schritt 10: Abschluss des Verfahrens

    An diesem Punkt ist das Verfahren abgeschlossen:

    Aus der neu aufgebauten Liquidität werden die Forderungen der übrigen Gläubiger befriedigt. Zudem werden die Verfahrenskosten bezahlt. In einem letzten Schlussbericht wird das Ergebnis dem Insolvenzgericht vorgelegt. Bestehen keine Einwände mehr, wird die Insolvenz aufgehoben und das Unternehmen geht in den Normalbetrieb über.

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