Abtretung, Factoring und Kauf auf Rechnung als Schuldenfalle
Aus Sicht der Schuldnerberatung muss jedoch im letzteren Fall gesagt werden, dass die Verlockung sofort Ware zu erhalten, aber erst später zahlen zu müssen, der erste Schritt in die Schuldenfalle sein kann. Oftmals überschätzt man seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Man sitzt Irrglauben auf, in der Zukunft schon über das nötige Geld verfügen, um die dann fälligen Forderungen tilgen zu können. Weitere Erläuterung finden unter dem Punkt Konsumschulden in unserem Artikel Die 10 wichtigsten Tipps vom Schuldnerberater.
Schuldnerschutz nach Forderungsabtretung
Mit der Abtretung von Forderungen können sich Probleme für den Schuldner ergeben. Auf die wichtigsten drei Probleme für Schuldner gehen wir nachfolgend ein.
Problem 1: An wen muss ich als Schuldner jetzt zahlen?
Es kann vorkommen, dass die Abtretung stattfindet, ohne dass der Schuldner hiervon weiß. Bezahlt der Schuldner die Rechnung an den Altgläubiger, stellt sich die Frage, ob und ggfls. wann er nochmal zahlen muss, wenn sich der Neugläubiger beim Schuldner meldet.
War dem Schuldner bekannt, dass eine Abtretung stattgefunden hat, weil etwa der Altgläubiger hierüber informiert hat oder weil der Neugläubiger einen Beleg für die Forderungsinhaberschaft vorlegte, dann ging die Zahlung beim Altgläubiger ins Leere. Er muss dann weiterhin an den Neugläubiger zahlen, um von der Verbindlichkeit loszukommen.
Um nicht doppelt zahlen zu müssen, kann er wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Altgläubiger Rückzahlung beanspruchen.
Problem 2: Muss ich als Schuldner verschlechterte Zahlungsbedingungen hinnehmen?
Ein weiteres Problem für den Schuldner entsteht, wenn der Neugläubiger die Forderung geltend macht, aber zu schlechteren Bedingungen als mit dem Altgläubiger vereinbart worden war.
Das geht selbstverständlich nicht, wie § 399 BGB klarstellt.
Problem 3: Muss ich eine erhöhte Forderungssumme bezahlen?
Bei Inkassounternehmen ist es ebenfalls gängige Praxis – wie im Artikel zu Maßnahmen des Gläubigers beschrieben –, dass Sie die Forderung nach erfolglosem Einzugsversuch an ein weiteres Inkassounternehmen oder eine Kanzlei abtreten. Durch die Mehrfachabtretung steigert sich die geltendgemachte Forderung zulasten des Schuldners, was nicht immer rechtens ist.
Denn jeden Gläubiger trifft eine Schadensminderungspflicht, wie § 254 BGB klar stellt. Das bedeutet für Sie als Schuldner, dass durch kooperatives Verhalten bei der Schuldenrückzahlung bestimmte Kosten vermieden werden können. Weiß der Gläubiger, dass Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind, entziehen Sie ihm die Rechtfertigung für eine weitere Abtretung und vermeiden so zusätzliche Kosten.
Hierzu haben wir weitere Erläuterungen in unserem Artikel Maßnahmen des Gläubigers.
Guten Tag..
Seit März 2018 befindet sich mein Mann in einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung und zahlt seitdem regelmäßig und pünktlich per Dauerauftrag seine Raten an alle Gläubiger .Darunter auch eine Forderung der Postbank ,die damals, nach Kreditkündigung, ein Inkasso Unternehmen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat ,und an diese zahlen wir seitdem. Nun haben wir einen Brief eines anderen Inkasso Unternehmens bekommen in dem steht das die Postbank diese ( Kredit Ursprungs forderung) Forderung an sie abgetreten habe und wir ab jetzt nur noch dorthin zahlen sollen! Auf Widerspruch unsererseits und auf Anfrage ,es könne sich nur um ein Versehen handeln,da wir ja mit einem anderen Inkasso in Vertrag stehen ,wird mit immer den selben Briefen geantwortet. Wir sollen den aktuellen Dauerauftrag löschen und ab sofort dorthin überweisen . Wir werden das aber solange nicht tun, bis uns unser Inkasso Unternehmen mit dem wir den Vergleich ausgehandelt haben ein Schreiben senden in dem sie uns sagen daß wir nicht mehr an Sie zahlen sollen ,sondern an das neue. Verhalten wir uns richtig ? Wie ist das denn rechtlich gesehen? Kann die Postbank eine Forderung abtreten obwohl man sich schon in der Schuldenbereinigung befindet und schon 1 1/2 Jahre Raten zahlt? Es ist ja auch so,das neue Unternehmen möchte natürlich die Ursprungs Forderung ,die natürlich bei weitem höher liegt als der eigentliche Vergleich..Vielen Dank für ihre Antwort ..Wir hoffen Sie haben ein Antwort für uns
Sehr geehrte Frau W.,
grundsätzlich ist es so, dass eine einmal abgetretene Forderung vom Altgläubiger (hier: Postbank) an den Neugläubiger (hier: Inkassounternehmen 1) nicht von der Postbank nochmal abgetreten werden kann, da sie ja nicht mehr Inhaberin der Forderung ist (sondern das Inkassounternehmen 1). Hat Ihnen die Postbank also mit Kündigungsschreiben angezeigt, dass das Inkassounternehmen 1 Forderungsinhaber geworden ist, kann nur noch an dieses mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden (was Sie durch die Vereinbarung und Ratenzahlung auch derzeit tun). Wenn nun ein Inkassounternehmen 2 kommt und behauptet, Sie müssen an dieses leisten, so können Sie gegenüber Inkassounternehmen 1 eine Anfrage stellen, ob das Inkassounternehmen 1 eine weitere Abtretung vorgenommen habe. Falls ja, müssen Sie in der Regel an das Inkassounternehmen 2 leisten, wobei damit keine Schlechterstellung für den Schuldner (hier: Ihr Mann) einhergehen darf. Denn eine Abtretung darf nur vorgenommen werden, wenn der Inhalt des Schuldverhältnisses nicht zulasten des Schuldners verändert würde. Falls das Inkassounternehmen 1 Ihrem Mann anzeigt, dass eine weitere Abtretung nicht stattgefunden habe, können Sie weiterhin nur mit schuldbefreiender Wirkung an das Inkassounternehmen 1 leisten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht