Abtretung, Forderungsabtretung und Factoring

Was sind Abtretung, Forderungsabtretung und Factoring? 

Die Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB (auch Zession genannt) ist die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (auch Altgläubiger oder Zedent genannt) auf einen neuen Gläubiger (auch Neugläubiger oder Zessionar genannt). Dieser gesetzlich bestimmte Fall wird auch Forderungsabtretung genannt. 

Durch die Abtretung erhält der Schuldner einen neuen Gläubiger. Weiß der Schuldner von der Forderungsübertragung, kann er von seiner Verpflichtung nur frei werden, wenn er an den Neugläubiger zahlt. 

Es können aber nicht nur Forderungen, sondern auch andere Rechte, wie etwa gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patent- und Markenrechte) oder Gesellschaftsanteile übertragen werden, vgl. § 413 BGB.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Was bezweckt die Forderungsabtretung?

Die Abtretung erfüllt im Wirtschafts- und Rechtsverkehr hauptsächlich drei Funktionen. Zum einen ist die Forderung ein Handelsgut. So erfolgt die Abtretung oftmals, wenn sich der Altgläubiger um die Durchsetzung der Forderung nicht (mehr) kümmern möchte und stattdessen einen Abkäufer (Factoring) die Einziehung der Forderung überlässt. 

Des weiteren ist sie ein wichtiges Mittel der Kreditsicherung. Beispielsweise verlangt die Bank für ein Darlehen eine Sicherheit vom Kreditnehmer. Dieser tritt zur Absicherung vor dem Ausfall der Darlehensrückzahlung seine Forderungen gegenüber anderen Geschäftskunden an die Bank ab. Wird der Kreditnehmer insolvent oder gerät er sonst in Zahlungsschwierigkeiten, kann die Bank die abgetretenen Forderungen zum Ausgleich für die ausgefallene Darlehensrückzahlung verwerten. Weitere Informationen zu dieser Praxis finden Sie unserem Artikel zur Globalzession.

Außerdem können sich Gläubiger durch die Übertragung einer Forderung Ihres Schuldners befriedigen, wenn Sie sich diese durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verschaffen und verwerten. Die Forderung ist in dem Fall ein Haftungsobjekt für die Gläubiger, auf das mithilfe der Übertragung zugegriffen werden kann. 

Was bedeutet Factoring im Zusammenhang mit Abtretung?

Factoring ist ein aus der englischen Sprache übernommener Begriff und meint den Verkauf von Forderungen eines Unternehmens gegen seine Kunden an ein anderes Unternehmen, dem Factor. Der Factor bezahlt dem verkaufenden Unternehmen einen Preis der unterhalb des Wertes der Forderung liegt und macht diese Forderung  anschließend im eigenen Namen gegen die Kunden geltend. Der Preis für die Forderung fällt geringer aus als dessen Wert, weil der Factor sowohl das Ausfallrisiko als auch den Aufwand für die Einziehung der Forderung gegenüber dem Kunden trägt, falls der Kunde nicht bzw. verspätet zahlt.

Beispiel.: Schuldner S kauft im fiktiven Online-Shop “Alando” eine Jacke zum Preis von 100 Euro auf Rechnung. Die Rechnung muss innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Diese offenstehende Forderung verkauft “Alando” z.B. an das fiktive Unternehmen “KARNAL”, dem Factor, weil es keine Abteilung zur Eintreibung von offenstehenden Rechnungen hat. “KARNAL” hat sich darauf spezialisiert, Forderungen von Online-Händlern aufzukaufen und selbst beim Kunden geltend zu machen. “Karnal” zahlt an “Alando” für die Forderung etwas weniger als 100 Euro. Als die 14 Tage verstrichen sind, verlangt “KARNAL” von S Zahlung von 100 Euro.

Das ist also der schuldrechtliche Teil einer Abtretung und führt zu einer klassischen Win-Win-Situation. Es gewinnt einmal der Online-Shop, weil dieser eine garantierte Zahlung vom Factor erhält und damit dem Ausfallrisiko oder der möglichen Säumnis des Schuldners aus dem Weg geht. Es gewinnt auch der Factor, weil dessen Unternehmensgewinn auf dem Geschäftsmodell des Factorings basiert. Es gewinnt aber auch der Kunde, der Ware einkaufen kann, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. 

Abtretung, Factoring und Kauf auf Rechnung als Schuldenfalle

Aus Sicht der Schuldnerberatung muss jedoch im letzteren Fall gesagt werden, dass die Verlockung sofort Ware zu erhalten, aber erst später zahlen zu müssen, der erste Schritt in die Schuldenfalle sein kann. Oftmals überschätzt man seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Man sitzt Irrglauben auf, in der Zukunft schon über das nötige Geld verfügen, um die dann fälligen Forderungen tilgen zu können. Weitere Erläuterung finden unter dem Punkt Konsumschulden in unserem Artikel Die 10 wichtigsten Tipps vom Schuldnerberater.

Schuldnerschutz nach Forderungsabtretung  

Mit der Abtretung von Forderungen können sich Probleme für den Schuldner ergeben. Auf die wichtigsten drei Probleme für Schuldner gehen wir nachfolgend ein.

Problem 1: An wen muss ich als Schuldner jetzt zahlen?

Es kann vorkommen, dass die Abtretung stattfindet, ohne dass der Schuldner hiervon weiß. Bezahlt der Schuldner die Rechnung an den Altgläubiger, stellt sich die Frage, ob und ggfls. wann er nochmal zahlen muss, wenn sich der Neugläubiger beim Schuldner meldet.

War dem Schuldner bekannt, dass eine Abtretung stattgefunden hat, weil etwa der Altgläubiger hierüber informiert hat oder weil der Neugläubiger einen Beleg für die Forderungsinhaberschaft vorlegte, dann ging die Zahlung beim Altgläubiger ins Leere. Er muss dann weiterhin an den Neugläubiger zahlen, um von der Verbindlichkeit loszukommen.

Um nicht doppelt zahlen zu müssen, kann er wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Altgläubiger Rückzahlung beanspruchen. 

Problem 2: Muss ich als Schuldner verschlechterte Zahlungsbedingungen hinnehmen?

Ein weiteres Problem für den Schuldner entsteht, wenn der Neugläubiger die Forderung geltend macht, aber zu schlechteren Bedingungen als mit dem Altgläubiger vereinbart worden war. 

Das geht selbstverständlich nicht, wie § 399 BGB klarstellt. 

Problem 3: Muss ich eine erhöhte Forderungssumme bezahlen?

Bei Inkassounternehmen ist es ebenfalls gängige Praxis – wie im Artikel zu Maßnahmen des Gläubigers beschrieben –, dass Sie die Forderung nach erfolglosem Einzugsversuch an ein weiteres Inkassounternehmen oder eine Kanzlei abtreten. Durch die Mehrfachabtretung steigert sich die geltendgemachte Forderung zulasten des Schuldners, was nicht immer rechtens ist. 

Denn jeden Gläubiger trifft eine Schadensminderungspflicht, wie § 254 BGB klar stellt. Das bedeutet für Sie als Schuldner, dass durch kooperatives Verhalten bei der Schuldenrückzahlung bestimmte Kosten vermieden werden können. Weiß der Gläubiger, dass Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind, entziehen Sie ihm die Rechtfertigung für eine weitere Abtretung und vermeiden so zusätzliche Kosten. 

Hierzu haben wir weitere Erläuterungen in unserem Artikel Maßnahmen des Gläubigers.

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2 Kommentare
  1. Wolter
    says:

    Guten Tag..
    Seit März 2018 befindet sich mein Mann in einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung und zahlt seitdem regelmäßig und pünktlich per Dauerauftrag seine Raten an alle Gläubiger .Darunter auch eine Forderung der Postbank ,die damals, nach Kreditkündigung, ein Inkasso Unternehmen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat ,und an diese zahlen wir seitdem. Nun haben wir einen Brief eines anderen Inkasso Unternehmens bekommen in dem steht das die Postbank diese ( Kredit Ursprungs forderung) Forderung an sie abgetreten habe und wir ab jetzt nur noch dorthin zahlen sollen! Auf Widerspruch unsererseits und auf Anfrage ,es könne sich nur um ein Versehen handeln,da wir ja mit einem anderen Inkasso in Vertrag stehen ,wird mit immer den selben Briefen geantwortet. Wir sollen den aktuellen Dauerauftrag löschen und ab sofort dorthin überweisen . Wir werden das aber solange nicht tun, bis uns unser Inkasso Unternehmen mit dem wir den Vergleich ausgehandelt haben ein Schreiben senden in dem sie uns sagen daß wir nicht mehr an Sie zahlen sollen ,sondern an das neue. Verhalten wir uns richtig ? Wie ist das denn rechtlich gesehen? Kann die Postbank eine Forderung abtreten obwohl man sich schon in der Schuldenbereinigung befindet und schon 1 1/2 Jahre Raten zahlt? Es ist ja auch so,das neue Unternehmen möchte natürlich die Ursprungs Forderung ,die natürlich bei weitem höher liegt als der eigentliche Vergleich..Vielen Dank für ihre Antwort ..Wir hoffen Sie haben ein Antwort für uns

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      grundsätzlich ist es so, dass eine einmal abgetretene Forderung vom Altgläubiger (hier: Postbank) an den Neugläubiger (hier: Inkassounternehmen 1) nicht von der Postbank nochmal abgetreten werden kann, da sie ja nicht mehr Inhaberin der Forderung ist (sondern das Inkassounternehmen 1). Hat Ihnen die Postbank also mit Kündigungsschreiben angezeigt, dass das Inkassounternehmen 1 Forderungsinhaber geworden ist, kann nur noch an dieses mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden (was Sie durch die Vereinbarung und Ratenzahlung auch derzeit tun). Wenn nun ein Inkassounternehmen 2 kommt und behauptet, Sie müssen an dieses leisten, so können Sie gegenüber Inkassounternehmen 1 eine Anfrage stellen, ob das Inkassounternehmen 1 eine weitere Abtretung vorgenommen habe. Falls ja, müssen Sie in der Regel an das Inkassounternehmen 2 leisten, wobei damit keine Schlechterstellung für den Schuldner (hier: Ihr Mann) einhergehen darf. Denn eine Abtretung darf nur vorgenommen werden, wenn der Inhalt des Schuldverhältnisses nicht zulasten des Schuldners verändert würde. Falls das Inkassounternehmen 1 Ihrem Mann anzeigt, dass eine weitere Abtretung nicht stattgefunden habe, können Sie weiterhin nur mit schuldbefreiender Wirkung an das Inkassounternehmen 1 leisten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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