Abtretungsfrist im Insolvenzverfahren

Was versteht man unter der Abtretungsfrist?

Wenn die Verschuldung einen gewissen Grad erreicht hat, bleibt häufig nur noch die Privatinsolvenz, um dem Teufelskreis zu entkommen. Bezüglich der üblichen Verfahrensdauer haben sich in der Bevölkerung allerdings hartnäckig Fehlinformationen verbreitet, die die Betroffenen häufig von einer Antragstellung abhalten. Die vielen verschiedenen Angaben resultieren daraus, dass sich das Insolvenzverfahren in verschiedene Phasen unterteilt, die sich teilweise auch überschneiden. Eine davon wird als Abtretungsfrist bezeichnet. Die Abtretungsfrist ist vielen wohl besser bekannt als Wohlverhaltensphase. Neben der Insolvenz im engeren Sinne, treten in dieser Phase des Privatinsolvenzverfahrens bereits erste Lockerungen für den Insolvenzschuldner ein.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Abtretungsfrist auch bekannt als Wohlverhaltensphase

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Die Abtretungsfrist wird auch Wohlverhaltensphase genannt.

Das Privatinsolvenzverfahren ist in verschiedene Phasen unterteilt. Bevor ein Verfahren eröffnet wird, muss der Schuldner einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch nachweisen. Das Gericht prüft daraufhin einen gerichtlichen Einigungsversuch und eröffnet erst danach bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen das Insolvenzverfahren. Hier werden zu Beginn die bestehenden Vermögenswerte des Insolvenzschuldners verwertet, sofern diese entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung der Pfändung unterliegen. Dieser erste Phasenabschnitt wird auch als Insolvenz im engeren Sinne bezeichnet. Gleichzeitig beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens auch die Abtretungsfrist. Diese ist auch als Wohlverhaltensphase bekannt. Innerhalb dieser Phase ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, etwaig pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abzutreten. Bereits bei der Antragstellung unterzeichnet der Insolvenzschuldner deshalb die Abtretungserklärung, welche es dem Insolvenzverwalter ermöglicht über das pfändbare Einkommen zu verfügen. Neben seiner eigenen Vergütung zahlt er einen großen Teil dieses Ertrages zur Schuldenregulierung an die Gläubiger aus.

Verkürzungsmöglichkeiten

In der Regel dauert die Wohlverhaltensphase bzw. Abtretungsfrist 6 Jahre. Es gibt unter Umständen jedoch Verkürzungsmöglichkeiten, die dem Insolvenzschuldner auf Antrag eine frühere Verfahrensbeendigung zugestehen.
Eine Verkürzung um ein Jahr kann der Schuldner erreichen, wenn er bis zum Ende der Abtretungsfrist alle Verfahrenskosten beglichen hat, die ihm zu Beginn des Insolvenzverfahrens gestundet worden sind.
Um eine Verkürzung um drei Jahre zu erhalten, muss er neben den Verfahrenskosten noch 35% der gesamten Forderungssumme beglichen haben.
Eine sofortige Beendigung des Verfahrens kann der Schuldner zudem jederzeit beantragen, wenn er es vorzeitig schafft, neben den Verfahrenskosten die gesamten Forderungen vorzeitig zu begleichen.

Das gilt es während der Abtretungsfrist zu beachten!

Am Ende der Abtretungsfrist steht bei Privatinsolvenzverfahren mit der Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden soll.
Der gleichbedeutende Begriff der Wohlverhaltensphase macht wohl deutlicher, dass der Insolvenzschuldner sich innerhalb dieser Frist redlich verhalten muss, da ihm andernfalls die Restschuldbefreiung auch versagt werden kann. Die Obliegenheiten des Schuldners ergeben sich aus § 295 InsO:

  • Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder -sofern er erwerbslos ist- sich ernsthaft um eine solche bemühen.
  • Die Hälfte eines während der Wohlverhaltensphase erlangten Erbes muss der Schuldner an den Insolvenzverwalter herausgeben.
  • Er muss zudem jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter melden.
  • Er darf keine Sonderzahlungen an einzelne Gläubiger leisten, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter.

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