Abwehrklausel – Was ist das?

Abwehrklausel in AGB 

Als Abwehrklausel werden Vereinbarungen bezeichnet, die eine Seite einsetzt, um die AGB des anderen auszuhebeln. AGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Verwender in den Vertrag mit aufnimmt, um seine Position zu stärken oder unter Umständen Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Eine wichtige Regelung in AGB eines Verkäufers oder Lieferanten ist der Eigentumsvorbehalt, den wir unter näher beleuchten. Auf der anderen Seite formulieren geschäftserfahren Käufer zumeist Klauseln, die die AGB des Verkäufers unwirksam machen sollen. Welche Klauseln sich durchsetzen, ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Die Theorie vom letzten Wort gilt nicht mehr.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Insolvenzverfahren, genauer gesagt die Restschuldbefreiung in AGB ausgeschlossen werden kann. Danach geht der Artikel auf Fragen zum Eigentumsvorbehalt und verlängerten Eigentumsvorbehalt ein. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Abwehrklausel mit Ausschluss einer Restschuldbefreiung wirksam? 

Spätestens mit dem BGH Urteil vom 25.6.2015 – IX ZR 199/14 steht fest, dass über die Restschuldbefreiung zulasten des in der Insolvenz befindlichen Schuldners keine nachteiligen Vereinbarungen getroffen werden können. Unwirksam sind Abwehrklauseln, welche den vollständigen oder teilweisen Verzicht der mit der Restschuldbefreiung eintretenden Wirkungen bedeuten. Einmal handelt es sich um ein staatlich geschaffenes Institut, welches dem redlichen Schuldner einen finanziellen Neustart ermöglichen soll. Über diese insolvenzrechtlichen Regelungen soll nicht vertraglich disponiert werden können. Sie benachteiligen den Schuldner unangemessen, verstoßen gegen Treu und Glauben und sind gemäß 307 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig.

Nicht zu verwechseln ist diese Klausel mit der Klarstellung dahin: Geld hat man zu haben hat. Dieser Ausspruch besagt, dass ein Schuldner sich gegen eine Geldforderung grundsätzlich nicht darauf berufen kann, kein Geld zu haben. Werden hingegen Sachen geschuldet, kann der Untergang der Sache dazu führen, dass der Schuldner keinen Ersatzgegenstand leisten muss. 

Abwehrklausel in AGB mit Eigentumsvorbehalt? 

Abwehrklauseln in AGB enthalten oft einen sogenannten Eigentumsvorbehalt. Darunter versteht der Jurist, dass die gekaufte Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers bleibt. Das ist Usus. Diese Klausel können Sie auch gelegentlich auf der Rückseite Ihres Kassenbons lesen.

In der Einzelvollstreckung führt der Eigentumsvorbehalt dazu, dass bestimmten von der Pfändung ausgenommene Sachen, vergleichen Sie hierzu unseren Artikel Unpfändbare Sachen – Das sind nicht pfändbare Sachen, doch zugunsten des Vorbehaltseigentümers gepfändet werden können, wenn wegen der abgesicherten Geldforderung die Vollstreckung vollzogen wird.

Im Insolvenzverfahren erhält der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Dieses verleiht ihm die Befugnis, die zur Insolvenzmasse gelangte Sache wieder heraus verlangen zu dürfen. 

Abwehrklausel mit verlängertem Eigentumsvorbehalt? 

Die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalt kann gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) nicht wirksam in AGB vereinbart werden. Gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist dagegen ein in den AGB vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt grundsätzlich möglich. 

Was ein verlängerter Eigentumsvorbehalt im Vergleich zum (einfachen) Eigentumsvorbehalt unterscheidet, erklärt Ihnen unser Artikel zur Globalzession.

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