Unklarheiten bei den Gerichten
In einem Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Erstellung der Steuerklärung.
Der Gläubigerantrag – also quasi die zwangsweise Durchsetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahren eines Schuldners – erfolgt meistens durch eine öffentliche Einrichtung (Finanzamt; Krankenkasse).
Nun kann es passieren, dass dieser Antrag aus den beschriebenen Gründen mangels Masse abgewiesen wird. In den letzten Jahren haben die Gerichte unterschiedlich darüber entschieden, ob auch in diesen Fällen generell – also auch für spätere Eigenanträge des Schuldners – eine Sperrfrist gelten soll. Das Amtsgericht Köln hat dies in seinem Beschluss im Juli 2013 verneint und klar Stellung zugunsten einer Schuldnerin bezogen (AG Köln, Beschl. v. 1. 7. 2013 – 72 IN 224/13, ZInsO 2013, 1539):
Schuldnerin stellte Antrag nach Ablauf der Frist
Im zugrundelegenden Fall hat einer der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Im Folgenden wies das Gericht mit der Zustellung des Antrags sowie des Anhörungsbogens die Schuldnerin auf die Möglichkeit hin, binnen drei Wochen einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung zu stellen. Die Schuldnerin reagierte zunächst nicht. Daraufhin wurde der Gläubigerantrag mangels Masse abgelehnt. Einen Monat später stellte die Schuldnerin den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung.
Keine Sperrfrist bei Gläubigeranträgen
Das Urteil des Amtsgerichts Köln stellt eine wichtige Entscheidung für diejenigen unserer Mandanten dar, die durch einen Gläubigerantrag in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden: Denn das Amtsgericht Köln hat zugunsten der Schuldnerin festgestellt, dass die Dreijahressperrfrist bei der Abweisung des Gläubigerantrages mangels Masse nicht anwendbar ist.
Entgegen der Auffassung eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf aus demselben Jahr (LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2013 – 25 T 122/13) urteilte das Amtsgericht Köln gegen die Sperrfrist. Zum einen ist die Sperrfrist nicht im Gesetz geregelt. Zum anderen soll der Hinweis des Gerichts nicht der Beschleunigung des Verfahrens, sondern der Wahrung Ihrer Interessen als Schuldner dienen.
Lohnt es sich, schnell den Eigenantrag zu stellen?
Ist bereits ein Gläubigerantrag gestellt worden, gilt es, keine übereilte Entscheidung zu treffen, sondern bedacht und strategisch sinnvoll vorzugehen.
Besonders denjenigen Mandanten, die viele verschiedene Gläubiger haben, empfehlen wir, nicht überhastet zu handeln. Die Abweisung des Gläubigerantrag mangels Masse kann durchaus sinnvoll sein. In der oftmals kurz bemessenen Frist kann es schnell passieren, dass nicht alle Gläubiger vollständig aufgeführt werden. Dies kann wiederum die äußerst unangenehme Folge haben, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Um dies zu verhindern, bereiten wir mit unseren Mandanten einen sorgfältigen Insolvenzantrag sowie den Antrag auf die Erteilung der Restschuldbefreiung vor.
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