Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eigenantrag nach Gläubigerantrag

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    Unterschiede zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eigenantrag nach Gläubigerantrag

    Regelmäßig setzt der Richter bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine Frist zur Stellung von weiteren Anträgen wie z.B. des Antrags auf Restschuldbefreiung. Diese sollten Sie als Schuldner grundsätzlich auch einhalten, um Sperrfristen aus dem Weg zu gehen. Etwas anderes ergibt sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gläubigeranträge und deren Abweisung

    Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass die Sperrfrist von drei Jahren bei Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse für die Stellung neuer Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung nicht greift. Wir haben für Sie im Folgenden die einzelnen Begriffe erläutert und das Wichtigste zu diesem Thema für Sie zusammengestellt.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Gläubigerantrag – was ist das?

    Wenn Ihre Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben, können diese einen sogenannten Gläubigerantrag stellen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist das Bestehen einer Forderung gegenüber einem zahlungsunfähigen Schuldner. Stellen Sie im Rahmen dieser Abwägung die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung fest, ist es häufig zwingend erforderlich, einen Eigenantrag im Rahmen der vom Gericht gesetzten Frist zu stellen, um so die Restschuldbefreiung sicherzustellen.

    Wann wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt?

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abgewiesen, wenn das zur Verfügung stehende Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO).

    Sind Sie allerdings eine Privatperson, so kann Ihnen der Staat die Verfahrenskosten vorstrecken (§ 4a InsO). Dadurch haben Sie den Vorteil, dass das Insolvenzverfahren auch ohne vorhandenes Vermögen eröffnet werden kann. In den Genuss dieser so genannten Stundung der Verfahrenskosten kommen Sie auch, wenn Sie als Freiberufler oder Einzelunternehmer tätig sind.

    Nur wenn Sie den Antrag als Vorstand einer juristischen Person (z.B. GmbH; AG) stellen, wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht ausreichendem Vermögen in jedem Fall mangels Masse abgewiesen. Eine Stundung ist hier nicht möglich. Nach unserer Erfahrung wird eine ausreichende Insolvenzmasse angenommen, wenn 3000 € als verwertbare Vermögenswerte zur Verfügung stehen.

    Wann gilt die Sperrfrist von 3 Jahren?

    Die Dreijahressperrfrist gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Schuldner

    • nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • durch einen Eigenantrag,
    • trotz einer Belehrung des Gerichts,
    • den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist stell

    Dies leuchtet ein! Der BGH möchte, dass aufwendige und kostenintensive Verfahren nicht wiederholt durchgeführt werden. Der Schuldner, der trotz Hinweis den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig stellt oder zurückzieht und damit das Verfahren in die Länge zieht, soll nach Ansicht des Gerichts die entsprechenden Konsequenzen tragen.

    Achtung: Die Folge ist, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach der Dreijahressperrfrist gestellt werden kann.

    Um diese lange Sperrfrist zu vermeiden, sollte im Fall des Gläubigerantrag schnellstmöglich eine professionelle Beratung erfolgen.

    Unklarheiten bei den Gerichten

    Bild von Taschenrechner und jemanden, der seine Finanzen notiert

    In einem Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Erstellung der Steuerklärung.

    Der Gläubigerantrag – also quasi die zwangsweise Durchsetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahren eines Schuldners – erfolgt meistens durch eine öffentliche Einrichtung (Finanzamt; Krankenkasse).

    Nun kann es passieren, dass dieser Antrag aus den beschriebenen Gründen mangels Masse abgewiesen wird. In den letzten Jahren haben die Gerichte unterschiedlich darüber entschieden, ob auch in diesen Fällen generell – also auch für spätere Eigenanträge des Schuldners – eine Sperrfrist gelten soll. Das Amtsgericht Köln hat dies in seinem Beschluss im Juli 2013 verneint und klar Stellung zugunsten einer Schuldnerin bezogen (AG Köln, Beschl. v. 1. 7. 2013 – 72 IN 224/13, ZInsO 2013, 1539):

    Schuldnerin stellte Antrag nach Ablauf der Frist

    Im zugrundelegenden Fall hat einer der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Im Folgenden wies das Gericht mit der Zustellung des Antrags sowie des Anhörungsbogens die Schuldnerin auf die Möglichkeit hin, binnen drei Wochen einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung zu stellen. Die Schuldnerin reagierte zunächst nicht. Daraufhin wurde der Gläubigerantrag mangels Masse abgelehnt. Einen Monat später stellte die Schuldnerin den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung.

    Keine Sperrfrist bei Gläubigeranträgen

    Das Urteil des Amtsgerichts Köln stellt eine wichtige Entscheidung für diejenigen unserer Mandanten dar, die durch einen Gläubigerantrag in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden: Denn das Amtsgericht Köln hat zugunsten der Schuldnerin festgestellt, dass die Dreijahressperrfrist bei der Abweisung des Gläubigerantrages mangels Masse nicht anwendbar ist.

    Entgegen der Auffassung eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf aus demselben Jahr (LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2013 – 25 T 122/13) urteilte das Amtsgericht Köln gegen die Sperrfrist. Zum einen ist die Sperrfrist nicht im Gesetz geregelt. Zum anderen soll der Hinweis des Gerichts nicht der Beschleunigung des Verfahrens, sondern der Wahrung Ihrer Interessen als Schuldner dienen.

    Lohnt es sich, schnell den Eigenantrag zu stellen?

    Ist bereits ein Gläubigerantrag gestellt worden, gilt es, keine übereilte Entscheidung zu treffen, sondern bedacht und strategisch sinnvoll vorzugehen.

    Besonders denjenigen Mandanten, die viele verschiedene Gläubiger haben, empfehlen wir, nicht überhastet zu handeln. Die Abweisung des Gläubigerantrag mangels Masse kann durchaus sinnvoll sein. In der oftmals kurz bemessenen Frist kann es schnell passieren, dass nicht alle Gläubiger vollständig aufgeführt werden. Dies kann wiederum die äußerst unangenehme Folge haben, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Um dies zu verhindern, bereiten wir mit unseren Mandanten einen sorgfältigen Insolvenzantrag sowie den Antrag auf die Erteilung der Restschuldbefreiung vor.

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