Was bedeutet Abweisung mangels Masse?
Abweisung mangels Masse bedeutet, dass ein beantragtes Insolvenzverfahren wegen fehlendem Vermögen gar nicht erst eröffnet wird. Der landläufigen Meinung ist zumeist gar nicht bekannt, ein beantragtes Insolvenzverfahren durchaus vom zuständigen Insolvenzgericht abgelehnt werden kann. Ein Grund hierfür kann die sogenannte „Abweisung mangels Masse“ sein. Dies regelt § 26 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO), in dem es heißt:
„Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.“
Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, was sich hinter der Begrifflichkeit “Abweisung mangels Masse” genau verbirgt, was die Folgen hierbei sind und welche Besonderheiten bei natürlichen Personen gelten.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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