Abweisung mangels Masse – Was bedeutet das?

Was bedeutet Abweisung mangels Masse?

Abweisung mangels Masse bedeutet, dass ein beantragtes Insolvenzverfahren wegen fehlendem Vermögen gar nicht erst eröffnet wird. Der landläufigen Meinung ist zumeist gar nicht bekannt, ein beantragtes Insolvenzverfahren durchaus vom zuständigen Insolvenzgericht abgelehnt werden kann. Ein Grund hierfür kann die sogenannte „Abweisung mangels Masse“ sein. Dies regelt § 26 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO), in dem es heißt:

„Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.“

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, was sich hinter der Begrifflichkeit “Abweisung mangels Masse” genau verbirgt, was die Folgen hierbei sind und welche Besonderheiten bei natürlichen Personen gelten.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was passiert, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird? 

Das bedeutet, dass über Ihr Vermögen überhaupt kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzgericht prüft bei Antragstellung, ob das ermittelbare Vermögen des Schuldners zumindest ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ob dann noch Vermögen verbleibt, um die Gläubiger zu befriedigen wird bei der Frage außen vor gelassen. Verfahrenskosten entstehen u.a. durch die Arbeit des Insolvenzgerichts (Gerichtskosten) und des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders (Vergütungskosten), aber auch durch die Kosten, die ein Gläubigerausschuss verursacht.

Kommt das Insolvenzgericht zu der oben erörterten Feststellung und weist Ihren Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels Masse ab, so ergeht der sogenannte „Abweisungsbeschluss“. Dieser Abweisungsbeschluss geht Ihnen als Schuldner zu. Die Kosten, die dem Gericht im Zusammenhang mit der Erstellung des Abweisungsbeschlusses entstehen, trägt beim Eigenantrag der Schuldner selbst, beim Fremdantrag der Gläubiger.

Der Abweisungsbeschluss bewirkt, dass Ihre Gläubiger nun wieder versuchen können, die gegen Sie geltend  gemachten Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen druchzusetzen.

Abweisung mangels Masse bei natürlichen Personen?

Steht die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gegenüber natürlichen Person in Rede, dann gibt es Alternative zur Ablehnungsbeschluss (vgl. oben). Der Gesetzgeber hat für natürliche Personen eine Möglichkeit eröffnet, wonach der Schuldner dennoch ein Insolvenzverfahren durchlaufen kann. In § 4a Insolvenzordnung kann der Schuldner eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Diese Möglichkeit steht nicht juristischen Personen (GmbH oder AG) oder rechtsfähigen Personengesellschaften (oHG oder KG) zu.

Durch Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht erreicht auch der vermögenslose Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung, um einen finanziellen Neustart erreichen zu können.

Der Schuldner kann nach § 4a Insolvenzordnung auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beantragen, sofern dieser hierzu bereit ist. Ansprüche auf Vergütung stehen dem Rechtsanwalt gegen Schuldner nicht zu.

Des Weiteren kommt es grundsätzlich auch nicht zu einer Abweisung mangels Masse, wenn ein gewisser Vorschuss der Verfahrenskosten geleistet werden kann (§ 26 InsO).

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