Verbot von Aufrechnung und Verrechnung bei P-Konto (§ 901 ZPO-neu)

Mit der jetzt beschlossenen Änderung des P-Kontos, soll der Pfändungsschutz verbessert werden.
Neu ist, dass der Bank verboten ist, gegenüber dem Schuldner mit Forderungen aufzurechnen bzw. zu verrechnen, wenn dieser die Umwandlung dessen Kontos in ein P-Konto begehrt. Dies gilt ab dem Moment, in dem die Bank von der Pfändung erfährt, wenn der Schuldner sein gepfändetes Konto zur Umwandlung in ein P-Konto bei der Bank beantragt.
Bislang ist der Schuldner zwar durch das P-Konto im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vor Pfändungen insoweit geschützt, als ihm in Höhe des Pfändungsfreibetrags ein Mindestmaß von finanziellen Mitteln zur Existenzsicherung zugestanden wird. Nicht geschützt ist der Schuldner derzeit jedoch vor Aufrechnungen oder Verrechnungen seitens der Bank. Hat der Schuldner bei der Bank z.B. einen Kredit zur Rückzahlung offen, kann es je nach Vertragsgestaltung zu einer Kündigung des Kreditvertrags kommen, wenn das Konto gepfändet wird. In dem Moment wird die Darlehensforderung der Bank gegenüber dem Schuldner sofort fällig und eingehendes Kontoguthaben wird von der Bank einbehalten. Dies ist bislang in der Regel auch rechtens, weil das P-Konto nach bisherigen gesetzlicher Lage nur vor einer Pfändung schützt. Es schützt aber nicht vor Aufrechnung. Dies brachte den Schuldner in die missliche Lage, dass ihm der Schutz über das P-Konto effektiv nichts brachte, da die eigene Hausbank eingehende Gelder einbehielt, bis der der negative Saldo bei der Bank ausgeglichen wurde. Einen Pfändungsfreibetrag hatte der Schuldner in einer solchen Situation dann nicht zur Verfügung
Sonstige Veränderungen
Schutz für Nachzahlungen von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)
Neu ist, dass Nachzahlungen bezüglich laufenden Geldleistungen nicht oder nur bedingt pfändbar sind. So werden Nachzahlungen von Arbeitseinkommen von der Pfändung freigestellt, soweit sie den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.
Bislang besteht ein schlechter Schutz bei Nachzahlungen. Dies betrifft Sozialleistungen, Arbeitsentgelte und andere Leistungen. Denn die P-Konto-Bescheinigung enthält kein Feld, wonach Nachzahlungen pfändungsfrei erklärt werden könnten. Zudem werden Anträge auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags von den Vollstreckungsgerichten meist abgelehnt.
Pfändungsfreibetrag wird jährlich angepasst
Neu ist, dass der Pfändungsfreibetrag in aller Regel zugunsten der Schuldner jährlich neu festgelegt wird.
Bislang wird der Pfändungsfreibetrag alle zwei Jahre angepasst.
Neue Erhöhungsbeträge
Neu sind einige Erhöhungsbeträge u.a. in Bezug auf Geldleistung aus SGB II oder SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und weitere nicht der Pfändung unterworfene Geldleistungen (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu).
P-Konto-Bescheinigung länger gültig (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
Neu ist, dass P-Konto-Bescheinigungen in der Regel eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren aufweisen.
Bislang haben die Kreditinstitute P-Konto-Bescheinigung ca. für die Dauer von einem Jahr akzeptiert. Eine gesetzliche Regelung bestand hierzu nicht.
Bank informiert über den noch verfügbaren Betrag des Monats (§ 908 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-neu)
Neu und für die Bank entlastend ist, dass sie den Schuldner in geeigneter und zumutbarer Weise informiert, welcher Betrag im laufenden Monat noch verfügbar ist.
Hallo habe mein monats Lohn am 30.7 bekommen steht der mir im August zu da ich meine monatlichen Kosten ausführen muss
Sehr geehrte Frau S.,
grundsätzlich steht Ihnen der am Monatsende für den kommenden Monat überwiesene Lohn zum Monatsanfang des sich anschließenden Monat zu. Dies jedoch grundsätzlich nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht