Änderung des Pfändungsschutzkontos

Verbessertes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 

Seit 1. Juli 2010 besteht ein Pfändungsschutz für Konten, indem Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden könnten. Guthaben auf Zahlungskonten sind seit dem ausschließlich über die Regelungen hierzu geschützt. Die Praxis zeigte, dass sich das P-Konto bewährt hat, jedoch bestimmte Schwächen aufweist. 

Mit der jetzt beschlossenen Änderung des P-Kontos, soll der Pfändungsschutz verbessert werden, wovon in erster Linie der Schuldner profitiert. Zudem soll der Kontopfändungsschutz klarer werden. In Kraft treten sollen die Änderungen voraussichtlich zum 1.11.2021 oder 1.12.2021. 

Die wichtigsten Neuerungen bringen wir Ihnen im folgenden Beitrag näher. Es geht insbesondere um das gemeinschaftliche P-Konto, die höheren Ansparmöglichkeiten für den Schuldner sowie dem Verbot der Aufrechnung bzw. Verrechnung zulasten des Schuldners. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Einführung eines gemeinschaftlichen P-Kontos (§ 850I ZPO-neu) 

Neu ist das gemeinschaftliche P-Konto, sodass die Banken auch bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos verpflichtet sind, ein P-Konto einzurichten. Das bedeutet, dass sowohl der Schuldner als auch der Mitkontoinhaber jeweils beantragen können, ein separates Konto einrichten zu lassen, welches dann als P-Konto geführt werden kann. 

Bislang ergeben sich für Schuldner Probleme bei der Kontopfändung, wenn sie das Bankkonto als Gemeinschaftskonto z.B. mit dem Ehepartner führten. Versuchte der Schuldner bei der Bank die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto, wurde dies zu Recht – wenn auch sozialpolitisch fragwürdig – verweigert. Der Grund hierfür war der eindeutige Wortlaut von § 850k ZPO. Hierin bestimmte der Gesetzgeber für die Banken verbindlich, dass nur ein eindeutig dem Schuldner zugewiesenes Konto als P-Konto geführt werden darf. Das hatte für den Schuldner und dessen Mitkontoinhaber mehrere missliche Konsequenzen: Zum einen war je nach Höhe der Kontopfändung das monatliche Existenzminimum in Gefahr, weil ein P-Konto nicht eingerichtet werden konnte. Zum zweiten wurde aber das Vermögen des Mitkontoinhabers belastet, obwohl dieser von der Pfändung nicht adressiert war. Vollstreckungsschutz war nur umständlich möglich, indem das Konto zunächst in zwei Einzelkontos „aufgeteilt“ werden musste. Anschließend kann für jedes einzelne Konto eine Umwandlung in ein P-Konto beantragt werden. 

Monatlicher Pfändungsbetrag kann bis zu vier Monate angespart werden (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu) 

Neu ist, dass der Schuldner den nicht ausgeschöpften Pfändungsfreibetrag eines Kalendermonats maximal in die kommenden drei Kalendermonate mitnehmen kann. Dies bedeutet, dass höchstens vier Pfändungsfreibeträge angespart werden können. Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, dass es dem Schuldner möglich sein muss, Anschaffung außerhalb des täglichen Bedarfs zu tätigen oder einen finanziellen Puffer je nach Lebenssituation anzulegen. 

Bislang ist es so, dass der monatliche Pfändungsfreibetrag einmal in den nächsten Monat mitgenommen, also angespart werden konnte. Hat ein Schuldner beispielsweise von dem aktuellen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1178,59 Euro nur 600 Euro verbraucht, kann er den restlichen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 578,59 Euro in den nächsten Monat mitnehmen. Damit hätte er im Folgemonat insgesamt 1757,18 Euro zur Verfügung. Damit konnte bislang ein Schuldner maximal über zwei Pfändungsbeiträge, also maximal 2357,18 Euro verfügen. 

Diese Regelung erschwerte dem Schuldner Anschaffungen außerhalb des täglichen Bedarfs zu ermöglichen. Ein defektes Haushaltsgerät war so nur unter Aufwand durch einen Neukauf finanzierbar. Außerdem wurde der vorausschauende und sparsame Schuldner eher bestraft. 

Verbot von Aufrechnung und Verrechnung bei P-Konto (§ 901 ZPO-neu) 

Bild von einem gefalteten Geldschein zum T-Shirt (letztes Hemd)

Mit der jetzt beschlossenen Änderung des P-Kontos, soll der Pfändungsschutz verbessert werden.

Neu ist, dass der Bank verboten ist, gegenüber dem Schuldner mit Forderungen aufzurechnen bzw. zu verrechnen, wenn dieser die Umwandlung dessen Kontos in ein P-Konto begehrt. Dies gilt ab dem Moment, in dem die Bank von der Pfändung erfährt, wenn der Schuldner sein gepfändetes Konto zur Umwandlung in ein P-Konto bei der Bank beantragt. 

Bislang ist der Schuldner zwar durch das P-Konto im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vor Pfändungen insoweit geschützt, als ihm in Höhe des Pfändungsfreibetrags ein Mindestmaß von finanziellen Mitteln zur Existenzsicherung zugestanden wird. Nicht geschützt ist der Schuldner derzeit jedoch vor Aufrechnungen oder Verrechnungen seitens der Bank. Hat der Schuldner bei der Bank z.B. einen Kredit zur Rückzahlung offen, kann es je nach Vertragsgestaltung zu einer Kündigung des Kreditvertrags kommen, wenn das Konto gepfändet wird. In dem Moment wird die Darlehensforderung der Bank gegenüber dem Schuldner sofort fällig und eingehendes Kontoguthaben wird von der Bank einbehalten. Dies ist bislang in der Regel auch rechtens, weil das P-Konto nach bisherigen gesetzlicher Lage nur vor einer Pfändung schützt. Es schützt aber nicht vor Aufrechnung. Dies brachte den Schuldner in die missliche Lage, dass ihm der Schutz über das P-Konto effektiv nichts brachte, da die eigene Hausbank eingehende Gelder einbehielt, bis der der negative Saldo bei der Bank ausgeglichen wurde. Einen Pfändungsfreibetrag hatte der Schuldner in einer solchen Situation dann nicht zur Verfügung 

Sonstige Veränderungen

Schutz für Nachzahlungen von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

Neu ist, dass Nachzahlungen bezüglich laufenden Geldleistungen nicht oder nur bedingt pfändbar sind. So werden Nachzahlungen von Arbeitseinkommen von der Pfändung freigestellt, soweit sie den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. 

Bislang besteht ein schlechter Schutz bei Nachzahlungen. Dies betrifft Sozialleistungen, Arbeitsentgelte und andere Leistungen. Denn die P-Konto-Bescheinigung enthält kein Feld, wonach Nachzahlungen pfändungsfrei erklärt werden könnten. Zudem werden Anträge auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags von den Vollstreckungsgerichten meist abgelehnt. 

Pfändungsfreibetrag wird jährlich angepasst 

Neu ist, dass der Pfändungsfreibetrag in aller Regel zugunsten der Schuldner jährlich neu festgelegt wird. 

Bislang wird der Pfändungsfreibetrag alle zwei Jahre angepasst. 

Neue Erhöhungsbeträge 

Neu sind einige Erhöhungsbeträge u.a. in Bezug auf Geldleistung aus SGB II oder SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und weitere nicht der Pfändung unterworfene Geldleistungen (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu). 

P-Konto-Bescheinigung länger gültig (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)

Neu ist, dass P-Konto-Bescheinigungen in der Regel eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren aufweisen. 

Bislang haben die Kreditinstitute P-Konto-Bescheinigung ca. für die Dauer von einem Jahr akzeptiert. Eine gesetzliche Regelung bestand hierzu nicht. 

Bank informiert über den noch verfügbaren Betrag des Monats (§ 908 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-neu) 

Neu und für die Bank entlastend ist, dass sie den Schuldner in geeigneter und zumutbarer Weise informiert, welcher Betrag im laufenden Monat noch verfügbar ist. 

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2 Kommentare
  1. Schroer
    says:

    Hallo habe mein monats Lohn am 30.7 bekommen steht der mir im August zu da ich meine monatlichen Kosten ausführen muss

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      grundsätzlich steht Ihnen der am Monatsende für den kommenden Monat überwiesene Lohn zum Monatsanfang des sich anschließenden Monat zu. Dies jedoch grundsätzlich nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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