Änderungen bei Rentenpfändung 

Mehr Schutz für die Rentner bei Schulden 

Auch Rentner sind vor Pfändungen nicht gefeit. Werden Rechnungen nicht gezahlt oder türmt sich der Schuldenberg zunehmend auf, können Gläubiger die Rente pfänden. Sie stehen jedoch nicht schutzlos dar. Denn jeder Schuldner hat ein Recht auf ein angemessenes Existenzminimum. Demnach ist ein bestimmter Teil der Rente für Gläubiger nicht pfändbar. Dies wird durch die Pfändungsfreigrenzen – auch Pfändungsfreibeträge genannt – festgelegt.

Bis zu welchem Betrag keine Rentenpfändung stattfinden kann, entspricht dabei der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungstabelle. Dies liegt daran, dass auch die Rente als Einkommen behandelt wird.

Außerdem sind 2021 einige Veränderungen für Rentner in Kraft getreten wie z.B. ein höherer Grundfreibetrag, ein neu eingeführter Rentenfreibetrag oder der Anspruch auf Wohngeld für Rentner.

Der folgende Beitrag erklärt Ihnen im ersten Abschnitt des Beitrags die verbesserte Lage für Rentner bei der Rentenpfändung, um Ihnen im zweiten Teil einen Überblick über die weiteren mit 2021 eingetretenen Veränderungen für Rentner zu verschaffen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Höhere Freigrenze ab Juli 2021

Gute Nachrichten gibt es für Rentner mit Schulden zu vermelden: Der unpfändbare Teil Ihrer Rente ist zum Juli 2021 erhöht worden. Der grundsätzliche Pfändungsfreibetrag für eine Person ist von 1179,99 Euro auf 1259,99 Euro gestiegen. Die gesamte Auflistung der jeweils geltenden Freibeträge, können Sie unserer Pfändungstabelle entnehmen. Die Freigrenze der Pfändungstabelle gilt auch bei Rentenpfändung, da die Rente wie Arbeitseinkommen bei der Pfändung behandelt wird.

Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich grundlegend an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Je mehr Personen Sie als Rentner zum Unterhalt verpflichtet sind, desto mehr dürfen Sie von Ihrer Rente behalten.

Ein Beispiel: Sie beziehen Rente und leben mit Ihrer Frau und Ihrer in der Ausbildung befindlichen Tochter zusammen. Möchte nun ein Gläubiger gegen Sie die Rentenpfändung betreiben, gilt seit Juli 2021 zunächst ein Basisschutz in Höhe von nunmehr 1259,99 Euro für Sie. Das heißt, dass bis zu diesem Betrag kein Euro von Ihrer Rente angetastet werden kann. Da Sie jedoch noch gegenüber zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich Ihr Pfändungsfreibetrag auf grundsätzlich 1989,99 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Sie also vor Pfändungen in der Regel geschützt.

Sie erreichen den Pfändungsschutz entsprechend der Pfändungstabelle, indem Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Dann tritt der Schutz automatisch für Sie ein.

Zudem brauchen Sie auch nicht befürchten, dass Ihnen die gesamte über dem Pfändungsschutzbetrag liegende Rente gepfändet würde. Sondern dort beginnt erst die Möglichkeit der Rentenpfändung.

Beispiel: Wenn wir bei unserem oben geschilderten Fall bleiben, kann erst ab einem Betrag von 1990,00 Euro gepfändet werden. Beträgt Ihre Rente daher z.B. 2200,00 Euro, dann wird Ihnen nicht die Differenz zwischen 1989,99 Euro und 2200,00 Euro in Höhe von 210,01 gepfändet, sondern nur der Betrag in Höhe von 85,31 Euro.

Wie sich also der pfändbare Teil Ihrer Rente darstellt, können Sie anhand der Pfändungstabelle in unserem Artikel Aktuelle Pfändungstabelle – Bestimmen Sie Ihre Pfändungsfreigrenze erfahren.

Weitere Änderungen bei der Rente 2021

Teilweise Rentenerhöhung

In den alten Bundesländern bleibt die Rente auch 2021 gleich, in den neuen Bundesländern steigt die Rente zum 1. Juli 2021 um 0,72 Prozent. Das bedeutet für Rentner 7,20 Euro mehr Rente, wenn Sie eine Rente von 1000 Euro beziehen. Damit wird dem Ziel der Angleichung der West- und Ostrente ein Stück nähergekommen.

Für einige Rentner steigt der Krankenversicherungsbeitrag

Mit dem stetigen Anstieg der Kosten im Gesundheitssektor gehen Beitragssteigerungen bei der Krankenkasse einher. Manche Krankenkassen erhöhen daher den Zusatzbeitrag. Diese Erhöhung trägt der Rentner zur Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Wird als der Zusatzbeitrag beispielsweise um 0,5 Prozent angehoben, so mindert sich Ihre Rente netto um 0,25 Prozent (die anderen 0,25 Prozent trägt die Rentenversicherung).

Anstieg des Grundfreibetrag und Wegfall des Solidaritätszuschlags

Auch die Rente muss versteuert werden, wenn sie über den Grundfreibetrag reicht. Daher zahlte in Vergangenheit (Stand: 2020) etwa jeder vierte Rentner Steuern an den Fiskus. Doch die gute Nachricht ist, dass der Grundfreibetrag 2021 angehoben wurde, nämlich um 336 Euro auf nunmehr 9744 Euro. Zudem gilt der Solidaritätszuschlag für einen ganz überwiegenden Teil aller Steuerzahler nicht mehr.

Anspruch auf Grundsicherung wegen neuem Rentenfreibetrag

Um der Altersarmut entgegenzuwirken, führt der Gesetzgeber 2021 den neuen Rentenfreibetrag ein. Damit profitieren Rentner in Höhe von maximal 223 Euro pro Monat von der neuen Regelung. Das bedeutet konkret, dass bei der Berechnung der Grundsicherung nicht sämtliche Rente bzw. sämtliches Einkommen zu Grunde gelegt wird. Die Zahl der Rentner mit Anspruch auf Grundsicherung wird hierdurch erheblich zunehmen, auch wenn deren Rente über 1000 Euro liegt.

Wohngeld erstmals für viele Rentner

Wer 33 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt, bekommt einen Anspruch auf Wohngeld ab 2021. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Wohngelds frühestmöglich ab dem Monat erfolgen kann, in dem Antrag beim Wohngeldamt gestellt wurde.

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