Kann Ihr Vermieter Ihnen die Wohnung fristlos kündigen, wenn Sie zwei Monate hintereinander keine Miete bezahlt haben?
Am häufigsten kommt die Frage auf, ob Ihr Vermieter Ihnen kündigen kann, wenn Sie als Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die vereinbarte Miete nicht an den Vermieter entrichtet haben.
Ja, in diesen Fällen kann Ihr Vermieter Ihnen fristlos kündigen!
Dieser Umstand ergibt sich aus den § 543 Absatz 1 & 2 Nummer 3 a) BGB in Verbindung mit § 569 BGB.
Demnach kann Ihr Vermieter Ihnen die fristlose Kündigung aussprechen, wenn Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen oder mit einem „nicht unerheblichen“ Teil der Miete in Verzug geraten sind. Unter dem Begriff des „nicht unerheblichen Teils“ wird die Überschreitung des Mietrückstands einer Monatsmiete gemeint. Gleiches gilt, wenn Sie über einen längeren Zeitraum mit Teilbeträgen im Rückstand sind, welche insgesamt mehr als eine Monatsmiete betragen.
In der Praxis bedeutet dies für Sie also, dass Ihr Vermieter Ihnen die fristlose Kündigung aussprechen kann, wenn Sie mit der Mietzahlung zwei Monatsmieten im Rückstand liegen.
Gemäß § 569 Absatz 2a BGB kann Ihr Vermieter Ihnen auch dann kündigen, wenn Sie die vereinbarte Kaution nicht zahlen, beziehungsweise nicht gezahlt haben. Sie als Mieter haben dann allerdings die Möglichkeit die Kündigung gegenstandslos zu machen, indem Sie schnell die Kaution entrichten.
Tipp: Im Ergebnis ist es für Sie als Mieter also wichtig, dass Sie Ihre Miete regelmäßig und in voller Höhe an Ihren Vermieter entrichten. Achten Sie zudem auf eine pünktliche Mietzahlung zum dritten Werktag des Monats, außer Sie haben mit Ihrem Vermieter etwas Anderes im Mietvertrag vereinbart.
Wie verhalten Sie sich richtig, wenn Sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand sind und Ihr Vermieter Ihnen mit der fristlosen Kündigung droht?
Wenn Sie nun mit zwei Monatsmieten im Rückstand sind und Ihr Vermieter Ihnen mit der fristlosen Kündigung droht, gibt es verschiedene Möglichkeiten darauf richtig zu reagieren:
Nehmen Sie zunächst umgehend Kontakt zu Ihrem Vermieter auf und bitten Sie ihn dann auf die fristlose Kündigung zu verzichten. Im Anschluss gehen Sie je nach dem vorliegenden Einzelfall wie folgt vor:
Als optimale Lösung ist natürlich die umgehende Zahlung der Mietrückstände anzusehen. Vor allem wenn Sie die Mietrückstände noch vor dem Zugang des Kündigungsschreibens vollständig tilgen können. Hierdurch könnte Ihr Vermieter unter Umständen sein Kündigungsrecht verlieren.
Falls Sie die Mietrückstände nicht umgehend aufbringen können, sollten Sie Ihrem Vermieter die Gründe hierfür schildern. Bieten Sie, wenn es für Sie tragbar ist, eine Ratentilgung der Mietrückstände zusätzlich neben der fortlaufenden Miete an. Unterbreiten Sie allerdings wirklich nur ein Angebot, welches Sie auch in der Zukunft monatlich tragen können!
Wenn eine Ratenzahlung für Sie nicht tragbar ist, können Sie versuchen eine Stundung der Mietrückstände zu vereinbaren, sodass die Mietrückstände zunächst ruhend gestellt werden. Sofern Ihr Vermieter einverstanden ist, kann die Kündigung so abgewendet werden.
Sollten diese Reaktionsmöglichkeiten für Sie nicht erschwinglich erscheinen, so sollten Sie keinesfalls zögern und wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Übernahme der Miete beim Jobcenter beziehungsweise beim Sozialamt stellen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage zu Mietrückständen.
Es geht darum, dass ich weiterhin Post erhalte mit angeblichen Mietrückstände für eine Wohnung, wo ich zum 28.2.2017 die Wohnung gekündigt habe . Am 1.12.2020 kam ein Schreiben mit angeblichen Mietrückständen füt dir Jahre 2016 und 2017 erhalten ohne eine richtige Kostenaufstellung. Es steht angeblich um Neben-und Renovierungskosten. Daraufhin habe ich eine detaillierte Kostenaufstellung angefordert, bis jetzt nichts erhalten. Jetzt kam nun ein Mahnsbescheid. Welche Möglichkeiten habe ich und wie soll ich am besten vorgehen.
MfG
Tatjana M.
Sehr geehrte Frau M.,
gegen einen Mahnbescheid können Sie entsprechend der Belehrung, die dem Mahnbescheid beigefügt war, einen Widerspruch erklären. Damit endet das Mahnverfahren. Mietschulden, die für einen Zeitraum bis 2017 geltend gemacht werden, dürften grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt sein. Sollte Sie Ihr ehemaliger Vermieter weiterhin belästigen, sollten Sie einen Anwalt mit der Sache beauftragen. Warnen Sie die Gegenseite hiervor zunächst schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht