Altersvorsorge in der Insolvenz

  • Altersvorsorge in der Insolvenz

    So verhindern Sie den Verlust der Altersvorsorge durch ein Insolvenzverfahren

    Schuldenfrei in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Keine Wartezeit ✓ Fachanwalt Insolvenz ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

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So verhindern Sie einen Verlust der Altersvorsorge durch ein Insolvenzverfahren

Nach den Vorschriften zum Pfändungsschutz (§§ 850 ZPO ff.) soll verhindert werden, dass Ihnen über Jahre angespartes Geld zur Altersvorsorge im Falle einer Überschuldung oder Insolvenz gepfändet werden kann.

Danach sind bereits gezahlte Beträge des Versicherungsnehmers, d.h. des Versicherten, für die Altersvorsorge abhängig vom Alter geschützt. Diese Höhe des Pfändungsschutzes für den umzuwandelnden Rückkaufswert ergibt sich aus entsprechenden Pfändungstabellen, die die Pfändungsfreigrenzen genau bestimmen. Das Gesetz zum Pfändungsschutz soll das Existenzminimum des Schuldners im Alter gewährleisten.

Vor der Insolvenz geschützte Altersvorsorge: Rentenversicherung ohne vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 851c ZPO

Nach § 851c ZPO ist die  Rentenversicherung v. a. dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig (also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) kündigen darf, diese erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters an ihn ausgezahlt wird und er kein Recht auf eine Kapitalauszahlung hat. Eine weitere Form der geschützten Altersvorsorge ist die sogenannte Riester-Rente. Die Riester-Rente ist vor der Verwertung durch den Insolvenzverwalter geschützt, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag auf staatliche Förderung gestellt wurde (BGH, Urteil vom 16.11.2017, Az. IX ZR 21/17).

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Direktversicherung wird ohne eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit geschlossen

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Zumeist ist in den Direktversicherungsverträgen keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, da dies den attraktiven Steuervorteil der Direktversicherung ausschließen würde. Gesetzlich ist grundsätzlich eine übliche Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren vorgesehen, oftmals werden auch längere Laufzeiten vereinbart. Dies ergibt sich jeweils durch einen Blick in Ihren Versicherungsvertrag.

Direktversicherung in der Ansparphase: Die unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers unterfällt nicht der Insolvenz

Während der Ansparphase  hat der Arbeitnehmer lediglich eine Anwartschaft auf die Altersvorsorge. Diese ist vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht übertragbar und somit  gemäß § 851 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbar, da er sie nicht abtreten bzw. beleihen kann. Es gilt das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG. Dieses bindet bis zum Eintritt des Versorgungsfalles den Insolvenzverwalter/Treuhänder, sodass eine Kündigung bzw. eine Inanspruchnahme des aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Rückkaufswertes nicht möglich ist. Die Direktversicherung ist in der Ansparphase vor einer Insolvenz sicher.  Nach § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bleibt einem Arbeitnehmer die Anwartschaft auf eine Direktversicherung erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hatte (sog. unverfallbare Anwartschaft).

Auch wenn der Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Unternehmen ausscheidet und die Versicherung auf ihn übertragen werden kann, sodass er in die Stellung des Versicherungsnehmers eintritt, gilt das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG.

Problematische Altersvorsorge: Lebensversicherungen gehören zur Insolvenzmasse

Im Falle einer Insolvenz würde eine Lebensversicherung zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Entgegen der üblichen Vereinbarung im Direktversicherungsvertrag ist hier zumeist ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum Rückkaufswert eingeräumt. Es soll dem Versicherten ermöglicht werden, nötigenfalls flexibel an das Geld zu kommen. Im Gegenzug behalten die Versicherer in diesem Fall hohe Anteile vom angesparten Vermögenswert ein. Dieses vorzeitige Kündigungsrecht kann für den Schuldner bei drohender Pfändung unmittelbare Auswirkungen haben: Der Gläubiger kann vom Kündigungsrecht Gebrauch machen und sich selbst den Rückkaufswert gutschreiben lassen.

Folgende Lösungsansätze zum Schutz der Altersvorsorge durch eine Lebensversicherung sind für Sie denkbar: 

Lösungsvorschlag 1: Wandeln Sie die Direkt- oder Lebensversicherungen in eine pfändungsgeschützte, private Rentenversicherung um

Die Pfändung Ihrer Lebensversicherung kann vermieden werden, wenn Sie diese durch Ihren Versicherer, also dem Versicherungsunternehmen, in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umgewandelt wird. Grundsätzlich gilt: Der Inhalt des Versicherungsbetrags bestimmt, ob dem Gläubiger mit der Pfändung der Lebens- oder Direktversicherung nicht nur Ansprüche auf für später vereinbarte Versicherungsleistungen eingeräumt werden, sondern ob er bereits vorzeitig über den Vertrag verfügen und die Versicherung kündigen darf, um sofort den Rückkaufswert zu erhalten. Ist im Versicherungsvertrag nicht vereinbart, dass regulär vorzeitig mit Rückkaufswert gekündigt werden kann, so hat sich der Gläubiger bis zum vertraglich vereinbarten Ablaufdatum der Versicherung zu gedulden. Also hat er sich genau so an die Bestimmungen des Versicherungsvertrags zu halten, wie der von ihm gepfändete Schuldner. Selbiges gilt dann auch für den Insolvenzverwalter: Er hat kein Kündigungsrecht – die ehemalige Lebensversicherung ist vor der Insolvenz gesichert.

Achtung: Der Antrag auf Umwandlung muss rechtzeitig erfolgen. Die Absicherung durch den Pfändungsschutz sollte vor Eintritt einer Überschuldung erfolgen. Wenn Sie rechtzeitig aktiv werden, sichern Sie sich den Vermögenswert Ihrer Lebens- oder Direktversicherung. Grundsätzlich ist die Versicherung gesetzlich zur Umwandlung gemäß § 167 VVG in Verbindung mit § 168 III VVG verpflichtet. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Kosten der Umwandlung zu tragen. Problematisch stellen sich oft Umwandlungen von kombinierten Versicherungen dar. In jedem Fall können Sie sich an Ihren Versicherer wenden und nachhaken, ob ein Pfändungsschutz besteht und sich diesen gegebenenfalls bestätigen lassen. Falls nicht, können Sie sich die Umwandlung schriftlich bestätigen lassen. Umwandlungsstichtag ist jeweils der dem Umwandlungswunsch folgende Jahresstichtag der bisherigen Versicherung.

Lösungsvorschlag 2: Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eines Dritten

Das Bezugsrecht im Versicherungsrecht legt den Leistungsempfänger fest. Der Begünstigte wird entweder bereits bei Vertragsschluss oder später durch den Versicherungsnehmer vertraglich bestimmt. Üblicherweise ist das widerrufliche Bezugsrecht im Vertrag eingeräumt. Dies bedeutet konkret, dass der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung widerrufen kann. Bei einer Pfändung kann auch der Anspruch wegen Änderung der Bezugsberechtigung gepfändet werden.  Anders ist dies nur, wenn explizit ein unwiderrufliches Bezugsrecht erklärt worden ist – Ihre Versicherung ist dann in der Bezugsphase vor der Insolvenz sicher.

Nur das unwiderrufliche Bezugsrecht vermeidet die Pfändung. Eine Pfändung gegen den Versicherungsnehmer greift nicht auf die Versicherungspolice durch. Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sofort (BGH Az. IV ZR 59/02).

Lösungsvorschlag 3: Pfändung der Versicherung durch Angehörige bei Darlehen

Hat der Schuldner von Angehörigen ein Darlehen bekommen, ist grundsätzlich denkbar, dass seine Angehörigen die Lebensversicherung als Darlehenssicherheit für das gegebene Darlehen pfänden lassen, bevor es ein anderer Schuldner tut. Ist der Betrag des Rückkaufswerts kleiner als die Darlehnssumme, können andere Gläubiger den Vertrag unter Umständen nicht mehr erfolgreich pfänden. Die Lebensversicherung wäre insolvenzfest.

Lösungsvorschlag 4: Abtretung der Versicherung

Grundsätzlich kann auch eine Lebensversicherung bzw. die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf eine dritte Person abgetreten werden. Erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung besteht und die Abtretung dem Versicherer angezeigt wird, um wirksam zu sein.

Keine Vermögensrettungsversuche unmittelbar vor einer Insovlenz

Achtung: Vorsicht bei Vermögensrettungsversuchen kurz vor der Insolvenz! Hier gibt es Anfechtungs- und Straftatbestände, die zu beachten sind, wenn die Versicherung an Dritte übertragen wird.

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26 Kommentare
  1. Oliver S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe bei der Gothar eine Kapitallebensversicherung.
    Diese läuft über meinen Arbeitgeber.
    Ausgezahlt bekomme ich sie erst mit Eintritt ins Rentenalter.
    Ich befinde mich kurz vor einer Insolvenzeröffnung.
    Ist meine Kapirallebensversicherung geschützt,vor einer Pfändung?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      eine solche kapitalbildende Lebensversicherung, die nicht vor dem Renteneintritt gekündigt werden kann, ist grundsätzlich insolvenzfest.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Angelika
    says:

    Sehr geehrte Anwälte,

    ich habe eine Frage zu einer nicht vor Pfändung geschützten privaten Rentenversicherung, wo bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss existiert, der noch nicht vollstreckt wurde.
    Kann diese Rentenversicherung dennoch gerettet werden, wenn ansonsten in wenigen Jahren bei Eintritt in die Altersrente eine gesetzliche Rente unter Sozialhilfeniveau eintritt?
    Auch wurde diese private Rentenversicherung über die Jahre aus einem unpfändbaren Teil des Arbeitslohns gespart im Glauben, die RV wäre nicht pfändbar.

    Vielen Dank für eine Antwort!

    Mit besten Grüßen
    Angelika

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      bei der Rente wird grundsätzlich zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase unterschieden. In der Auszahlungsphase wird die Rente wie Einkommen behandelt und gepfändet. In der Ansparphase kann ein Pfändungsschutz greifen, wenn die Ansparphase ausdrücklich gesetzlich pfändungsfrei bleiben soll. Sie tragen allerdings selbst vor, dass es sich um keine pfändungsgeschützte Rente handelt, sodass die Rente grundsätzlich gepfändet werden kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Björn
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine Frage:
    Situation: Mein ehemaliger Arbeitgeber hat für mich eine bAV abgeschlossen. Diese wurde mir als pfändungs-und insolvenzsicher verkauft. Es handelt sich um eine Renten-Direktversicherung die nicht vor einem bestimmten Datum gekündigt oder ausgezahlt werden kann. Nun hat mein Treuhänder in der Wohlverhaltensphase davon Kenntniss genommen, kündigen kann er diese mitlerweile beitragsfreie Versicherung nicht. Aber er hat eine Nachtragsverteilung beantragt die durch das Amtsgericht per Beschluss nun angeordnet wurde und nun zur Überprüfung beim Landgericht liegt. Zur Auszahlung kommt diese Versicherung erst 10 Jahre nach meinem Insolvenzverfahren.
    Nun die Frage: Kann das sein, das einem die Altersvorsorgen durch den Insolvenzverwalter 10 Jahre nach dem Verfahren weggepfändet wird. Gibt es da keinen Schuldner-Schutz?
    Mit freundlichen Grüßen
    Bjoern

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      die Renten-Direktversicherung ist – wie dem Beitrag entnehmbar – nur in der Ansparphase insolvenzfest. In der Auszahlungsphase ist es grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Zwar können Sie gegen den Beschluss der Nachtragsverteilung Beschwerde erheben, allerdings wird diese nur erfolgreich sein, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts fehlerhaft war. Eine offensichtlichen Fehler kann ich nicht erkenne. Auch der von Ihnen ins Feld geführte Zeitraum ist kein Verteidigungsmittel, das per sé greift.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Thomas G.
    says:

    Guten Tag Herr Kraus,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Ja ich meinte den Insolvenzverwalter. Nochmal zur Frage ich hatte als selbständiger Unternehmer eine Insolvenz welche vom Insolvenzverwalter NICHT freigegeben wurde. Somit hätte doch der Insolvenzverwalter auch meine gesetzliche Rentenversicherung weiterbezahlen müssen oder? Die Krankenversicherung, die Telefonrechnung oder die Miete für meine Wohnung hatte er doch auch bezahlt.
    MfG
    Th. G.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      grundsätzlich ist es so, dass die Pflicht zur Abführung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge den Insolvenzschuldner trifft. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er einen selbstständige Betrieb führt und dieser nicht freigegeben wurde. Es handelt sich bei der Abführungspflicht auch um keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO. Aus der Zusammenschau der §§ 36 InsO, 850i, 850e ZPO wird klar, dass der belassene Pfändungsfreibetrag so bemessen ist, dass der Insolvenzschuldner (und nicht der Insolvenzverwalter) die Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Rentenbeitragspflicht aufbringen kann und muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Thomas G.
    says:

    Guten Tag, seit 2010 habe ich von meiner privat Insolvenz die Restschulbefeiung erhalten. Jetzt im März 2021 kam eine Übersicht von meiner Rentenversicherung mit Fehlzeiten der Beitragszahlung genau im Zeitraum der Insolvenz. Da ich zur Zeit der Insolvenz selbständig war, hätte da nicht der Insolvenzanwalt sich um die Beitragszahlungen auch kümmern müssen?
    Vielen Dank im vorraus.
    MfG.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      ich weiß nicht so genau, was Sie mit Insolvenzanwalt meinen. Falls Sie den Insolvenzverwalter meinen, dann kümmert sich dieser grundsätzlich nicht um die Belange des Schuldners, sondern um die der Gläubiger gemeinschaftlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Marco
    says:

    Guten Tag,

    ich werde vermutlich in die Privatinsolvenz müssen.

    Ich bekomme aktuell nur Berufsunfähigkeitsrente aus 2 Lebensversicherungen.
    Höhe ca 2.300€ im Monat.
    Weitere Einkommen habe ich nicht.

    In den beiden Lebensversicherungen sind ca 15.000€ Rückkaufswert.
    Verbindlichkeiten belaufen auf ca 180.000€

    Muss ich damit rechnen, dass ein Insolvenzverwalter die Versicherungen kündigt und mir damit auch ein einziges Einkommen in Form der BU-Rente “wegnimmt”?

    Vielen Dank für einen Kommentar.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      um Ihnen eine verbindliche Aussagen geben zu können, müsste ich die Vertragsgestaltungen der Lebensversicherungen prüfen. Allerdings ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Lebensversicherungen gekündigt werden und der Rückkaufswert zur Insolvenzmasse gezogen wird. Wir können Sie gerne auf Ihrem Weg in die Privatinsolvenz begleiten. Für weitere Informationen können Sie uns gerne werktäglich telefonisch unter 0221 6777 00 55 kontaktieren. Die Erstberatung ist im Falle der Begleitung in die Privatinsolvenz kostenlos.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Michael
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    sie haben mich vor einger Zeit mit in Insolvenz begleitet.
    Ich möchte gerne in erfahrung bringen, ob ich wärend meiner Insolvenzzeit für eine Private Rentenversicherung einzahlen darf???? ich bin jetzt das 4te Jahr in der Insolvenz und möchte gerne jetzt schon was tun und nich noch 2 Jahre Warten. Musste meine Alten Versicherungen alle kündigen und auszahlen lassen!

    Vielen dank im vorraus.

    Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich können Sie ab der Wohlverhaltensphase wieder Vermögen aus dem pfändungsfreien Einkommen bilden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Dirk S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zur Lebensversicherung und Insolvenz. Meine Lebensversicherung läuft im November 2021 ab. Der Insolvenzverwalter möchte diese mit in die Insolvenzmasse tun. Ich bin seit 2018 Berufsunfähig. Ich bekomme ab August 2021 nur noch 550,00 EUR aus der Berufsunfähigkeit. Davon muss ich meine private Krankenversicherung von 429,00 EUR bezahlen. Wovon soll ich dann leben? Es kann doch nicht sein. Mir stehen doch monatlich ca. 1.200,00 EUR zu. Ich werde 2022 – 60 Jahre und habe kein Geld mich zu ernähren. Wo kann ich mich hierzu hinwenden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      leider verhält es sich meines Wissens so, dass in dem Fall, dass die Zahlungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ausreichen, nur Sozialhilfe beantragt werden kann. Diese wird auch noch mit den BU-Zahlungen verrechnet.
      Ob Ihre Lebensversicherung insolvenzfest war oder nicht, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen, dies richtet sich nach den im obigen Beitrag genannten Voraussetzungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Arne
    says:

    Sehr geehrter Herr Gründer!
    Anbei schreibe ich Ihnen folgenden Fall mit Bitte um, wie in obigen Fällen auf Ihrer Seite, um eine kostenlose unverbindliche Fallanalyse:

    Bei mir handelt es sich um eine Insolvenz eines Autohauses sowie die darauffolgende Privatinsolvenz.
    In diesem wurde mehrere Direktversicherung über das Gehalt als Geschäftsführers beglichen.
    Eine davon Bestand schon mindestens 10 Jahre vorher und wanderte von einem Arbeitgeber zum nächsten. Eine davon war auch arbeitgeberfinanziert.

    Beide Insolvenzverwalter (Privat/Geschäftlich) stellen jetzt Ansprüche darauf.
    Es handelt sich hier um ein unwiderrufliches Bezugsrecht in den Policen meinerseits.
    Ein explizierter Pfändungsschutz wurde nicht vereinbart, laut Insolvenz Verwalter.
    Sind diese Policen nicht rein gesetzlich schon unpfändbar aufgrund der Vertragsform.
    Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören um vielleicht der Altersarmut entgegen zu steuern.

  10. Dirk
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgende Frage:

    Seit dem 10. Januar 2019 ist meine Restschuldbefreiung rechtskräftig. Laut Auskunft des zuständigen Amtsgerichts existieren keine Forderungen meiner damaligen Treuhänderin auf nachträgliche Verwertung einer Lebensversicherung, die im Dezember zur Auszahlung fällig ist. Ebenso wenig ist mir bekannt, dass meine damaligen Gläubiger Ansprüche hierauf geltend gemacht haben.

    Die Lebensversicherung wurde nur zu 92 abgeschlossen und ist sowohl als monatliche Rente als auch als Einmalzahlung auszuzahlen. Die Laufzeit wurde festgelegt auf 2020, also nach Vollendung meines 60. Lebensjahres. Sie lief während der Zeit der Beitragszahlung als Direktversicherung über meinen damaligen Arbeitgeber.

    Die Versicherung hat mich schriftlich informiert, dass sie bei meiner Treuhänderin eventuelle Ansprüche abfragen würden, bevor die Auszahlung fällig ist.

    Ist es theoretisch denkbar, dass die Treuhänderin nachträglich Ansprüche hierauf erhebt, obwohl keine Schulden mehr bei den Gläubigern existieren?

    Laut SCHUFA sind alle Einträge bis auf die zweier Banken gelöscht. Die Forderungen dieser Banken sind vermerkt mit dem Zusatz „Forderung beglichen“.

    Vielen Dank für eine Antwort!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich gibt es für einen Antrag auf Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO keine Frist. Der Insolvenzverwalter könnte diesen Antrag also auch jetzt noch stellen.
      Ob die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung in diesem Fall vorliegen, kann in diesem Rahmen nicht näher geprüft werden, ich bitte um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Philosophos
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie verhält es sich im folgenden Fall:

    Ich befinde mich im Restschuldbefreiungsverfahren, das kurz vor Abschluss steht. Seit 2019 bin ich Beamter auf Lebenszeit. Dadurch war es möglich, bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erstattung der in Jahren vor der Insolvenz gezahlen, regulären Beiträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, zu beantragen. Die DRV hat mir dann telefonisch mitgeteilt, dass die Erstattung noch unklar wäre, wegen dem zuvor durchgeführten Insolvenzverfahren. Jetzt wurden mir die Beiträge inzwischen erstattet.
    Müssen diese dem Treuhänder gemeldet werden bzw. besteht überhaupt ein Recht des Treuhänders in diesem Fall?
    Es handelt sich wie gesagt um normale Rentenbeiträge für eine Altersrente. Der Anspruch auf Erstattung entstand erst durch die Beamtung auf Lebenszeit 2019,also Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

    Vielen Dank auch an dieser Stelle!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für diese sehr interessante Frage. Zu meinem Bedauern muss ich mitteilen, dass mir derzeit keine einschlägige Rechtsprechung bekannt ist. Leider kann ich daher keine abschließende Antwort geben.
      Nach erster Einschätzung würde ich es so wie Sie beurteilen, dass der Anspruch auf die Zahlung also erst nach Beginn der Wohlverhaltensphase entstanden ist.
      Ich würde aber auch empfehlen, die Zahlung dem Insolvenzverwalter zu melden. Unter Umständen kommt eine Pfändbarkeit gemäß § 54 Abs. 2 SGB in Betracht. Es tut mir leid, dass ich keine abschließende Antwort geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Heike S.
    says:

    Hallo,

    unterliegt eine Kapitalzahlung aus einer Rückdeckungsversicherung bei Invalidität der Pfändung?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Schulz,

      eine solche Zahlung ist leider nicht gesondert geschützt. Finanzieller Mehrbedarf wegen erhöhter Kosten aus medizinischen / gesundheitlichen Gründen kann ein Grund sein, aus dem ein zuzsätzlicher Betrag vor Pfändungen geschützt ist. Kontaktieren Sie uns gerne unter info@anwalt-kg.de, bei Vorliegen der Voraussetzungen erstellen wir Ihnen eine entsprechende Bescheinigung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Johann
    says:

    Hallo eine Frage.
    Mein Chef hat für mich Eine Altersvorsorge abgeschlossen.
    Ich habe die Firma ca 4 Jahre vor deren Insolvenz verlassen.
    Die Versicherung ist seit meinem Ausscheiden beitragsfrei.
    Nun möchte ich sie gerne ausbezahlt haben.
    Es sind ca 4200 Euro.
    Fällt die in die Insolvenz Masse?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn der Betrieb Insolvenz anmeldet,kann es passiere, dass die betriebliche Altersversorgung in die Insolvenzmasse fließt. Es kommt auf die jeweilige Ausgestaltung an.
      Dies wäre im Einzelfall zu prüfen, denn es kommt auf die Formulierung im Vertrag an. Weitere Informationen kann Ihnen möglicherweise der PensionsSicherungsVerein geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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