Anschaffungen in der Insolvenz – Pfändungsrisiko?

Darf ich während der Insolvenz Anschaffungen tätigen?

Unsere Mandanten fragen uns im Vorfeld und auch während der Insolvenz, ob Sie Anschaffungen tätigen dürfen. Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da es auf verschiedene Umstände ankommt. Zum einen ist relevant, ob Sie sich im Insolvenzverfahren im engeren Sinne oder schon in der Wohlverhaltensperiode befinden. Ebenfalls von Bedeutung ist, ob die Anschaffung vom Gesetz als generell unpfändbar bestimmt wird. Auch eine Anschaffung im Rahmen der Erwerbstätigkeit ist gesondert zu prüfen.

Die Frage, ob während der Insolvenz Anschaffungen getätigt werden dürfen, ist daher für jedermann relevant. Daher bemüht sich der folgende Beitrag um Antworten, damit Sie nicht von einer Pfändung der Anschaffung überrascht werden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Anschaffung im Insolvenzverfahren

Bei Anschaffungen im Insolvenzverfahren ist größte Vorsicht geboten. Denn nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, unterliegt Ihr gesamtes Vermögen dem Insolvenzbeschlag. Das bedeutet, dass um Ihre Vermögensgegenstände quasi ein „Netz“ gelegt wird. Alles dort Befindliche wird zur Insolvenzmasse gezogen. Das liegt daran, mit Insolvenzeröffnungsbeschluss die Verfügungsbefugnis über Vermögensgegenstände auf den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder übergeht. Sie als Schuldner können damit über zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen nicht mehr entscheiden.

Sie werden sich fragen, ob damit jede für den Haushalt notwendige Anschaffung auch sofort weggenommen würde? Die Antwort lautet: Nein. Gegenstände, die für die Lebensführung notwendig sind, können auch im Insolvenzverfahren neu angeschafft werden. Hierzu lohnt sich ein Blick in den § 811 ZPO:

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Die im Video angesprochenen Anschaffungen sind beispielsweise auch im Insolvenzverfahren nicht pfändbar.

Anschaffungen in der Wohlverhaltensperiode

In der Wohlverhaltensperiode sind Anschaffungen in der Regel kein Problem mehr. Denn der Gesetzgeber lässt von da an zu, dass Sie Geld ansparen oder Geschenke mit geringerem Wert erhalten können. Es gibt hier zwar Besonderheiten bei besonders wertvollen Geschenken, höheren Gewinnen und Erbschaften. Was es hierbei zu beachten gilt, zeigt Ihnen unser Artikel Geschenk, Gewinn und Erbe in der Insolvenz.

Grundsätzlich dürfen alle Neuanschaffungen, die in der Wohlverhaltensperiode getätigt werden, behalten werden. Dies ist der Fall, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben ist. Für Sie heißt das kurzum: Sobald die Wohlverhaltensperiode eintritt, können Sie etwas ansparen oder kleinere Zuwendungen erhalten. Passen Sie jedoch bei Erbschaften auf: Diese sind zur Hälfte abzuführen, weshalb unter Umständen eine rechtzeitige Ausschlagung empfehlenswert sein kann. Die geilt ebenfalls bei höheren Gewinnen aus Spiel und Wette, wie es die neue Herausgabeobliegenheit gemäß § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO bestimmt. 

Vom Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände

Auch vom Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände dürfen behalten werden. Die Freigabe geschieht in der Regel, wenn Nachteile zu Lasten der Masse entstehen könnten, z. B. durch Belastungen eines ansonsten nicht werthaltigen Grundstücks. Im Zuge der Freigabe kann auch eine Tätigkeit, ein Betrieb oder eine Praxis eines Freiberuflers oder Selbstständigen vom Insolvenzbeschlag befreit werden. Werden erwerbs- oder berufsbedingt neue Anschaffungen getätigt, so sind jedenfalls auch die zur Berufsausübung notwendigen Anschaffungen grundsätzlich pfändungsfrei.

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