Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Wie erreiche ich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss? 

Wenn Sie als Gläubiger die Pfändung von Wertgegenständen oder Bargeld beim Schuldner beabsichtigen, wird es regelmäßig auf die Pfändung in den Wohnräumen des Schuldners hinauslaufen. Da Art. 13 GG die Wohnung besonders schützt, kann ein Gerichtsvollzieher die Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn dieser freiwillig dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung gewehrt. Verweigert der Schuldner das Betreten der Wohnung, braucht es zur Wohnungsdurchsuchung nach Wertgegenständen einer richterlichen Erlaubnis. Die titulierte Forderung ist dabei notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung.

Der folgende Beitrag veranschaulicht Ihnen, wie Sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken, wann das zuständige Gericht eine solche Durchsuchungserlaubnis erteilt und wie Sie als Gläubiger oder als Schuldner gegen eine Sie belastende Entscheidung des Gerichts vorgehen können. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Antrag beim zuständigen Gericht 

Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergeht nur auf Antrag des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher führt zwar in der Regel die Wohnungsdurchsuchung im Rahmen seiner Amtshandlungen durch, beantragt aber von sich keinen Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Dies ist dem Gläubiger vorbehalten. Der Antrag muss genau bezeichnen, für welche Vollstreckungsmaßnahme die durch Durchsuchung einer bestimmten Wohnung zu erfolgen habe. Den Antrag kann der Gläubiger nur beim Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll. Der Antrag muss nicht durch einen Anwalt gestellt werden.

Das Bundesjustizministerium stellt auf dessen Internetpräsenz ein Formblatt für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zum Download bereit. 

Prüfung durch den zuständigen Richter 

Das angerufene Gericht entscheidet nicht durch Urteil, sondern durch richterlichen Beschluss. Der Richter wird dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung stattgeben, wenn die beabsichtigte Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist. Hierfür prüft der Richter, ob die besonderen und allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Erfordernisse erläutern wird Ihnen detailliert in unserem ausführlichen Artikel zur Zwangsvollstreckung.

Außerdem prüft der Richter, ob eine Wohnungsdurchsuchung für den Vollstreckungserfolg erforderlich und angemessen ist. Die Erforderlichkeit kann z.B. entfallen, wenn bei einer vorherigen Wohnungsdurchsuchung keine verwertbaren Vermögensgestände beim Schuldner gefunden worden sind. Eine Wohnungsdurchsuchung kann in der Regel nur vorübergehend aber nicht dauerhaft unangemessen sein. Denkbar ist dies z.B. beim erkrankten Schuldner. 

Der Richter hat seine stattgebende oder ablehnende Entscheidung (kurz) zu begründen. Er kann, muss jedoch nicht den Schuldner vor seiner Entscheidung anhören. Die Anhörung ist entbehrlich, wenn sie den Vollstreckungserfolg gefährden würde, etwa weil der Schuldner in der Zwischenzeit seine Habseligkeiten beiseiteschafft. Außerdem muss im Beschluss genau angegeben sein, welche Parteien von der Zwangsvollstreckung betroffen sein sollen, genauso genau ist die zu durchsuchende Wohnung zu bezeichnen. Zudem hat der Richter die Durchsuchungsanordnung zu befristen. Ist keine Befristung im Beschluss enthalten, verliert dieser spätestens mit Ablauf von 6 Monaten seine Wirkung (vgl. BVerfG NJW, 1997, 2165 (2166)). 

Rechtsschutz gegen Entscheidung des Richters 

Der zuständige Richter entscheidet nach Prüfung des Antrags entweder zugunsten des Antragstellers und zulasten des Schuldners (=Dursuchungsanordnung) oder zulasten des Antragstellers und zugunsten des Schuldners (=Antragsablehnung).

Wurde Ihnen als Gläubiger der Antrag versagt, können Sie den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 793, 567 ZPO erheben. Das für die Antragsablehnung verantwortliche Gericht erhält zunächst auf Basis der vorgebrachten Einwände die Gelegenheit, selbst seine Entscheidung auf dessen Richtigkeit hin zu überprüfen. Hält das Gericht weiterhin an seiner Entscheidung fest, prüft das nächsthöhere Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde.

Wurde dagegen dem Antrag stattgegeben, ist umstritten, wie sich der Schuldner gegen den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung wehren kann. Nach Ansicht der meisten Gerichte kann sich der Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde zu Wehr setzen, sondern müsste den Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO erheben. Bitte beachten Sie als Schuldner, dass die Durchsuchungsanordnung grundsätzlich nur bis zu Ihrer Erledigung durch den Rechtsbehelf der Erinnerung anfechtbar ist. Ausnahmen hiervon greifen, wenn eine solche Anordnung erneut erlassen werden könnte (Wiederholungsgefahr) oder die Anordnung das Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt haben könnte (Rehabilitationsinteresse).

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