Antrag beim zuständigen Gericht
Eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergeht nur auf Antrag des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher führt zwar in der Regel die Wohnungsdurchsuchung im Rahmen seiner Amtshandlungen durch, beantragt aber von sich keinen Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Dies ist dem Gläubiger vorbehalten. Der Antrag muss genau bezeichnen, für welche Vollstreckungsmaßnahme die durch Durchsuchung einer bestimmten Wohnung zu erfolgen habe. Den Antrag kann der Gläubiger nur beim Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll. Der Antrag muss nicht durch einen Anwalt gestellt werden.
Das Bundesjustizministerium stellt auf dessen Internetpräsenz ein Formblatt für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zum Download bereit.
Prüfung durch den zuständigen Richter
Das angerufene Gericht entscheidet nicht durch Urteil, sondern durch richterlichen Beschluss. Der Richter wird dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung stattgeben, wenn die beabsichtigte Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist. Hierfür prüft der Richter, ob die besonderen und allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Erfordernisse erläutern wird Ihnen detailliert in unserem ausführlichen Artikel zur Zwangsvollstreckung.
Außerdem prüft der Richter, ob eine Wohnungsdurchsuchung für den Vollstreckungserfolg erforderlich und angemessen ist. Die Erforderlichkeit kann z.B. entfallen, wenn bei einer vorherigen Wohnungsdurchsuchung keine verwertbaren Vermögensgestände beim Schuldner gefunden worden sind. Eine Wohnungsdurchsuchung kann in der Regel nur vorübergehend aber nicht dauerhaft unangemessen sein. Denkbar ist dies z.B. beim erkrankten Schuldner.
Der Richter hat seine stattgebende oder ablehnende Entscheidung (kurz) zu begründen. Er kann, muss jedoch nicht den Schuldner vor seiner Entscheidung anhören. Die Anhörung ist entbehrlich, wenn sie den Vollstreckungserfolg gefährden würde, etwa weil der Schuldner in der Zwischenzeit seine Habseligkeiten beiseiteschafft. Außerdem muss im Beschluss genau angegeben sein, welche Parteien von der Zwangsvollstreckung betroffen sein sollen, genauso genau ist die zu durchsuchende Wohnung zu bezeichnen. Zudem hat der Richter die Durchsuchungsanordnung zu befristen. Ist keine Befristung im Beschluss enthalten, verliert dieser spätestens mit Ablauf von 6 Monaten seine Wirkung (vgl. BVerfG NJW, 1997, 2165 (2166)).
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!