Arbeiten und Insolvenz – Was muss ich wissen?

Arbeiten und Insolvenz – Die wichtigsten Fragen

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer, der eine Privatinsolvenz durchläuft, einen Teil seines Einkommens abgeben. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Ob und in welcher Höhe in Ihrem konkreten Fall eine monatliche Abgabe zu tätigen ist, können Sie kinderleicht mit unserem Pfändungsrechner herausfinden.

In Kürze:

  • Es ist grundsätzlich nicht nur erlaubt, sondern erwünscht, dass eine Person in Privatinsolvenz weiterhin seiner geregelten Arbeit nachgeht.
  • Meist muss er jedoch für die Zeit der Wohlverhaltensperiode auf einen Teil seines Gehalts verzichten. Die Pfändungsfreigrenzen sorgen jedoch dafür, dass stets ein ausreichender Teil des Gehalts einbehalten werden kann.
  • Personen, die keiner geregelten Arbeit nachgehen, sind aufgrund der sog. “Erwerbsobliegenheit” dazu gehalten, sich um eine angemessene Arbeitsstelle zu bemühen.
  • Angemessen ist die Arbeitsstelle nur, wenn die gegebenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden. Eine Teilzeitstelle darf aus diesem Grund beispielsweise nicht herangezogen werden. Eine Ausnahme kann hier wiederum gelten, wenn der Schuldner Kinder betreuen muss.

Diese und alle weiteren relevanten Infos zu der Frage, wie es sich mit Privatinsolvenz und dem Job verhält, finden Sie in diesem Artikel.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Gibt es eine Arbeitspflicht in der Privatinsolvenz?

In § 287b InsO heißt es:

„Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.“

Dabei handelt es sich jedoch im juristischen Sinne nicht um eine Pflicht, sondern um eine “Obliegenheit” (sog. “Erwerbsobliegenheit”). In der Praxis ergeben sich für den Schuldner einer Privatinsolvenz jedoch kaum Unterschiede. Denn weigert sich dieser einer Arbeit nachzugehen, so können die Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen – heißt also: Nach Ende der Privatinsolvenz bleiben die Schulden bei einer Weigerung erhalten.

Wenn sich jedoch schlicht keine Stelle finden lässt, gilt dies natürlich nicht! Man muss sich jedoch stets um eine Anstellung bemühen.

Warum gibt es die Erwerbsobliegenheit?

Dies dient dazu, den Gläubigern im Insolvenzverfahren zu ermöglichen, noch möglichst hohe Beträge vom Insolvenzschuldner zurück zu bekommen. Denn im Gegenzug müssen diese ja gezwungenermaßen zulassen, dass ein Großteil ihrer Forderungen am Ende der Insolvenz gelöscht werden. Gewissermaßen geht es also darum, diesen Nachteil möglichst gering zu halten, indem der Schuldner in der Insolvenz einen Teil seines Arbeitseinkommens an die Gläubiger abgibt.

Es handelt sich bei der Erwerbsobliegenheit also um eine Art Kompromiss:

“Du verlierst am Ende die Schulden, aber du bemühst dich auch bis dahin möglichst wenig Schulden zu haben.”

Darf ich in Teilzeit arbeiten?

Wie soeben dargestellt, setzt § 287b der Insolvenzordnung voraus, dass die Arbeit eine “angemessene” bzw. eine “zumutbare” ist. Fraglich ist das besonders bei Arbeit in Teilzeit.

Grundsätzlich gilt als “angemessen”, wenn man einer Arbeit nachgeht, die der Berufsausbildung und der individuellen Fähigkeiten entspricht. Dabei sollte der Schuldner zudem unter mehreren Optionen diejenige wählen, wo er den höchsten Verdienst einholen kann.

Heißt für die Frage der Teilzeit: Grundsätzlich ist dies nicht erlaubt. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Schuldner kleine Kinder versorgen muss oder wenn sich auf dem Arbeitsmarkt schlicht keine Vollzeitstelle auftut.

Landet der Schuldner dann in einer solchen Teilzeitstelle, muss er sich jedoch stetig weiterhin um eine Vollzeitstelle bemühen – sich also regelmäßig für entsprechende Stellen bewerben.

Kann ich wegen Insolvenz gekündigt werden?

Der gewohnte Gang der Dinge ist im Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter Kontakt zum jeweiligen Arbeitgeber aufnimmt, sodass mit diesem die Abwicklung der monatlichen Pfändung abgesprochen werden kann. Viele Arbeitnehmer fürchten daher eine berufliche Benachteiligung oder sogar eine Entlassung aus dem Betrieb.

Dazu zunächst:

Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die auf der Einleitung eines Insolvenzverfahrens beruht, ist rechtswidrig!

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Person berufsbezogen ein gesteigertes wirtschaftliches Verantwortungsbewusstsein aufbringen muss, wie dies z.B. bei Bänkern der Fall sein kann. Dann ist ein solches Kündigungsrecht im Insolvenzfall aber auch schon im Arbeitsvertrag niedergelegt worden.

Für alle anderen gilt: Machen Sie sich um Ihren Arbeitsplatz keine Sorgen. An diesem wird die Insolvenz nichts ändern. Einzige Ausnahme ist: Monatlich wird ein Teil des Arbeitslohns abgeführt.

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Erfährt mein Arbeitgeber von meiner Insolvenz?

Wie soeben aufgezeigt, erfährt ein Arbeitgeber grundsätzlich schon von der Insolvenz seines Mitarbeiters. Das liegt daran, dass der Insolvenzverwalter im Regelfall Konktakt zu diesem aufnimmt.

Allerdings ist dies nicht immer so:

Wir raten unseren Mandanten stets: Wenn Sie berufliche Repressalien fürchten oder es Ihnen aus irgendeinem anderen Grund unangenehm ist, dass Ihr Arbeitgeber von der Privatinsolvenz erfährt, teilen Sie dies frühzeitig Ihrem Insolvenzverwalter mit. Dessen Kontaktdaten erhalten Sie normalerweise mit dem Eröffnungsbeschluss der Insolvenz, also meist etwa einen Monat, nachdem Sie den Antrag abgegeben haben.

Sprechen Sie mit Ihrem Insolvenzverwalter

Teilen Sie diesem dann sachlich und freundlich Ihre Situation mit und bitten Sie ihn, eine gemeinsame Lösung dafür zu finden. Die meisten Insolvenzverwalter werden Ihnen dann auch entgegen kommen. Dann kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil des Gehalts nicht direkt vom Arbeitgeber bekommt, sondern dieser wie gewohnt zunächst dem Arbeitnehmer überwiesen wird und dieser den Betrag dann eigenverantwortlich an den Insolvenzverwalter weiterleitet.

An so einer Vorgehensweise wird auch der Insolvenzverwalter ein Interesse haben: Denn wie bereits oben dargestellt, profitieren Ihre Gläubiger ja davon, dass Sie einer geregelten Arbeit möglichst ungestört weiterhin nachgehen. Haben Sie dahingehend also Befürchtungen, wird Ihnen der Insolvenzverwalter mit großer Wahrscheinlichkeit entgegen kommen.

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So unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg in die Privatinsolvenz

Für Interessenten haben wir in unseren Kanzlei die Möglichkeit geschaffen, eine kostenlose telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Nachdem Sie unser Online-Formular ausgefüllt haben, vereinbaren wir mit Ihnen einen Telefontermin. Dort können Sie gemeinsam mit einem unserer Experten ein ausführliches Beratungsgespräch durchführen, in dem all Ihre offenen Fragen geklärt werden können.

Anschließend wird unser Schuldnerberater Ihnen die Möglichkeiten aufweisen, die in Ihrer individuellen Situation zu Verfügung stehen. Sie können dann in Ruhe zu Hause entscheiden, wie es weitergehen soll.

Bei öffentlichen Schuldnerberatungen dauert allein die Terminwahrnehmung schon Monate. Die Vorbereitung einer Privatinsolvenz kann bis zu 2 Jahre dauern. Wir können Sie dabei weitaus schneller unterstützen. Zögern Sie also nicht eine kostenlose Erstberatung in unserer Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht wahrzunehmen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Arbeiten und Insolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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10 Kommentare
  1. Vince 2.
    says:

    Ich hätte da noch eine klitzekleine Nachfrage:

    Was ist mit den Steuernachzahlungen/-erstattungen, (oder sogar Schätzungen aufgrund mangelhafter Buchführung,) welche während der Insolvenz “offenbar” werden, etwa durch Ausreizung des spätesten Abgabetermins der Gewerbe-/Umsatzsteuer-/Einkommenssteuererklärung für einen Zeitraum, Beispielsweise 2019, 2020 oder 2021, in Verbindung mit der Bearbeitungszeit durch das Finanzamt, welche oft Monate beträgt? Ausgehend davon, dass die Insolvenz im Novemver oder Dezember 2021 beantragt werden wird. (Oder wäre Anfang 2022 im Hinblick auf die geschilderten Szenarien günstiger für ein Antragsdatum?) Vielen Dank

    P.s.: Sollte eine Betriebs- bzw. Steuerprüfung durch das Finanzamt stattfinden (für vergangene Jahre) und es werden Mängel festgestellt, sogar Straftaten (ich bin mir dessen nicht bewusst), welche Wirkung haben dann diese Beanstandungen auf die Insolvenz? Die Gefahr von nicht von der Insolvenz umfassten neuen Schulden ist vorhanden, nicht wahr? Mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      danke für die Nachfrage. Grundsätzlich wären Steuernachzahlungen aus einem Veranlagungszeitraum vor der Insolvenz auch von der Restschuldbefreiung umfasst.
      Eine Ausnahme gilt bei Steuerstraftaten nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung (AO), und auch bei falsch ausgefüllter Steuererklärung kann eine Ausnahme bestehen. Eine grundsätzliche Gefahr ist also in der Tat vorhanden und müsste jeweils im Einzelfall genauer geprüft werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Vince
    says:

    Guten Tag,

    darf ich in der Insolvenz Teilzeit arbeiten, wenn auch bei Vollzeitarbeit aufgrund fehlender Ausbildung (Abitur ist vorhanden, aber kein abgeschlossenes Studium oder Berufsausbildung) kein pfändbarer Betrag entstehen würde (Mindestlohn bzw. knapp darüber)? Oder muss ich jedwede Möglichkeit einen besser bezahlten Job wahrzunehmen (etwa 11€/Stunde) versuchen zu nutzen, auch wenn dadurch eine sehr hohe Anstrengung, die ich aufgrund der gesamten Insolvenz-/Schuldensituation nicht dauerhaft aufbringen kann (Depressionsneigung, Erschöpfung etc.; ärztliche Abklärung meinerseits aber möglichst unerwünscht;), verbunden wäre (z.b. als Postbote, da bekommt man hier in der Region etwa 13€/Stunde; Ich hatte es vor ein paar Jahren einmal probiert aber musste nach zwei Wochen aufgrund der sehr hohen Anstrengung und Zeitdrucks “aufgeben” – man muss dazu sagen, es war in der Vorweihnachtszeit, aber auch im Allgemeinen ist der Job seeeehr fordernd, was das körperliche angeht, und auch den ganzen Tag nicht sanitäre Einrichtungen benutzen zu können – außer öffentliche, wenn man etwa mal eine finden sollte, was in vielen kleinen Dörfern als Verbundzusteller, [d.h. Brief- und Paketzustellung gleichzeitig, nicht wie in größeren Städten Paketzustellung und Briefzustellung jeweils getrennt], eine tägliche Herausforderung ist – ist für mich sehr schwierig zu kompensieren [mag sein, dass es anderen leichter fällt])?

    Ist es ausreichend in meiner beschriebenen “Qualifikationssituation” einfach irgendeinen Vollzeitjib zu machen (Mindestlohn) bzw. auch einfach Teilzeit, wenn eben auch bei Vollzeit der Pfändungsfreibetrag nicht überschritten würde?

    Danke für die ganzen Infos auf eurer Webseite und alles Gute.

    Mfg

    *Was vielleicht noch ein wichtiges Detail wäre: Auch in der Vergangenheit bewegte sich mein Lohn immer ungefähr im Mindestlohnbereich.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      danke für Ihre Frage. Eine Teilzeitstelle ist dann zulässig, wenn aufgrund der Qualifikation auch bei Vollzeitarbeit kein pfändbares Einkommen zu erwarten wäre.
      Allerdings beträgt für Personen ohne gesetzliche Unterhaltspflicht der Freibetrag laut aktueller Pfändungstabelle rund 1.260 Euro netto.
      Ich würde davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter auch bei der genannten Qualifikation ein höheres Einkommen erwarten wird und ansonsten eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit zumindest vorstellbar wäre. Würden Unterhaltspflichten vorliegen und der Freibetrag aufgrund dessen etwa bei 1.700 Euro liegen (bei einer Unterhaltspflicht), dann sähe die Sache anders aus.
      Es kommt aber im Einzelfall auch auf die regionalen Bedingungen an. Zumindest Bewerbungsbemühungen sollten aber nachweisbar sein.

      Gesundheitliche Gründe, die eine Reduzierung / Wegfall der Erwerbsobliegenheit rechtfertigen, sind in aller Regel durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Nadja
    says:

    Guten Tag,
    ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, meine Insolvenz läuft seit 3 Jahren. Ich arbeite Teilzeit 32 Stunden pro Woche, meine Tochter ist 6. Ich bin durch eine Herzerkrankung und einer damit einhergehenden Angst- und Panikstörung häufig krank, demnächst steht auch eine 6-wöchige Reha an. Des weiteren ist ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt (akut) im Gespräch. Diesen möchte ich gerne vermeiden. Mit meiner Therapeutin habe ich nun über eine weitere Reduzierung meiner Arbeitsstunden gesprochen. Sie empfiehlt eine Reduzierung auf maximal 20-25 Stunden, damit ich mich gesundheitlich und psychisch wieder fangen kann. Auch um einer längeren Krankschreibung zu entgehen.

    Kann mir durch eine weitere Reduzierung die Restschuldbefreiuung versagt werden? Reicht ein ausführliches Attest meiner Therapeutin? Ich habe gelesen, dass ich eigentlich sogar Vollzeit arbeiten müsste. Ich will meine Restschuldbefreiung auf keinen Fall aufs Spiel setzen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      gesundheitliche Gründe lassen die Erwerbsobliegenheit insoweit entfallen, als dass eine Berufstätigkeit nicht möglich ist. Allerdings sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Man muss also den Arzt entsprechend von der Schweigepflicht entbinden bzw. ein Attest vorlegen, welches die verminderte Arbeitsunfähigkeit belegt.
      Im Streitfall ist mit dem Insolvenzgericht abzuklären, welche Belege genau vorgelegt werden müssen. Ein ausführliches Attest sollte aber in aller Regel ausreichen, sofern es plausibel ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. E. .
    says:

    Guten Tag,

    stimmt es, dass es nicht möglich ist in die Privatinsolvenz zu gehen wenn man einer Arbeit nachgeht und über dem Existenzminimum verdient?

    LG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      doch, Sie können unabhängig von Arbeit und Einkommen eine Privatinsolvenz durchlaufen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Zimmermann T.
    says:

    Guten Tag, ich bin Mutter einer 14 jährigen Tochter, und arbeite 28,5 Wochenstunden als augenoptikerin ( meinem gelernten Beruf) und erhalte durchschnittlich 1450€ pro Monat netto.
    Wenn ich jetzt in eine prinatinsolvenz gehe, reicht dann meine Erwerbstätigkeit wegen der Wochenstunden etc?
    Oder droht mir da Ärger ?
    Einen neuen Job suchen ist ja sicherlich auch nicht besser da ja dann wieder Probezeit besteht etc. Vielen Dank für ihre Antwort
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      grundsätzlich verstehen die Gerichte unter einer angemessenen Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit, also in der Regel eine 40 Stunden Woche. Hiervon kann abgewichen werden, wenn Sie eine andere Arbeit nicht erhalten, oder auch bei einem Wechsel unter den aktuellen Monatslohn fallen würden. Hier sind Sie jedoch in der Pflicht, dies glaubhaft zu machen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Hierbei können wir auch der Frage nachgehen, ob Ihre derzeitige Arbeitszeit ausnahmsweise ausreicht. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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