Insolvenz und Arbeitsvertrag
Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Schuldner nicht berührt. Er läuft also nach Einlegung der Insolvenz unverändert weiter. Auch ist der Schuldner berechtigt seine Arbeit zu kündigen und ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Die Freiheit dies zu tun ist in Artikel 12 des Grundgesetzes verankert.
Das einzige, was dem Schuldner nicht mehr gestattet ist: Sich in der Arbeitslosigkeit nicht um Arbeit bemühen, denn:
Obwohl ihm die Berufsfreiheit im Grundgesetz zugute kommt, hat der Schuldner auch der sog. “Erwerbsobliegenheit” nachzukommen.
Das bedeutet, dass ein Schuldner während einer Privatinsolvenz einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen muss bzw. sich um eine solche bemühen muss. Falls der Schuldner also aktiv Arbeit sucht, sie jedoch nicht findet, kommt er trotzdem in Genuss der Restschuldbefreiung.
Weitere Informationen zur Erwerbsobliegenheit finden Sie hier. |
Kenntnis des Arbeitgebers vom Insolvenzverfahren
Im Normalfall kontaktiert der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber kurz nachdem die Privatinsolvenz eröffnet wurde. Denn wenn pfändbares Einkommen vorhanden ist, wird der Arbeitgeber hierbei aufgefordert, dieses an den Insolvenzverwalter abzuführen. Das unpfändbare Einkommen verbleibt dann beim Arbeitnehmer.
Dass der Arbeitgeber von der Insolvenz des Arbeitnehmers erfährt, lässt sich jedoch verhindern:
So verhindern Sie, dass Ihr Arbeitgeber von der Privatinsolvenz erfährt:
Eine Ausnahme von der oben beschriebenen Vorgehensweise eröffnet sich dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Kenntnisnahme des Arbeitgebers Nachteile zu befürchten hat. Diese Nachteile können etwa sein:
- Kündigung in der Probezeit
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Begründete Angst vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
In solchen Fällen ist es dringend geraten, so früh wie möglich Kontakt zum Insolvenzverwalter aufzunehmen. Dann gilt es diesen zu überzeugen, das solche erheblichen Nachteile zu befürchten sind. Denn auch der Insolvenzverwalter hat ein Interesse daran, dass Sie weiterhin Ihrem Job nachgehen. Schließlich muss dieser ja dafür sorgen, dass überhaupt ein pfändbares Einkommen existiert, dass er an die Gläubiger weiter geben kann. Es ist daher wichtig, dass der Insolvenzverwalter Ihnen vertraut. Auch anwaltliche Hilfe erleichtert hier die Kommunikation.
Der Arbeitgeber dann also nicht von der Privatinsolvenz, indem:
- der Insolvenzverwalter weiterhin nicht auf der Verfahren aufmerksam macht,
- der Insolvenzverwalter dem Schuldner gestattet, das Arbeitseinkommen weiterhin direkt vom Arbeitgeber zu beziehen und
- der Schuldner in Eigenverantwortung das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter überweist.
In der Regel wird der Insolvenzverwalter diese Vorgehensweise nur verhindern, wenn beispielsweise im Arbeitsvertrag eine Kündigung im Falle einer Insolvenz vorbehalten wurde. Eine solche Regelung ist allerdings nur rechtmäßig, wenn Ihr Arbeitgeber daran ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist regelmäßig nur der Fall bei Berufen, bei denen der Person größere Vermögensmengen anvertraut werden, etwa bei höheren Wirtschaftstätigkeiten. |
In den allermeisten Fällen verbleibt dem Arbeitnehmer in einer Privatinsolvenz genug unpfändbare Einkommen. Wie viel dies in Ihrem konkreten Fall ist, können Sie hier ganz einfach berechnen. Die Untergrenze liegt hierbei (Stand 2020) bei 1179,00 €.
Verdient der Schuldner über diesen Betrag hinaus steigt sowohl der Betrag den er abführen muss wie auch der Betrag, den er behalten darf. Kommen Unterhaltspflichten hinzu, etwa weil Kinder im eigenen Haushalt leben oder man gegenüber Kindern aus vergangenen Ehen gegenüber unterhaltspflichtig ist, steigt dementsprechend auch die Untergrenze.
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