Aufgaben des Insolvenzverwalters

Aufgaben des Insolvenzverwalters – was darf der Insolvenzverwalter?

Für viele Schuldner ist die Angst vor dem Insolvenzverwalter ein wesentlicher Faktor, sich erst sehr spät für eine Insolvenz zu entscheiden. Viele haben die Befürchtung, dass plötzlich der Insolvenzverwalter vor der Tür steht und das persönliche Hab und Gut pfänden will. 

Doch was müssen Insolvenzschuldner tatsächlich “befürchten”, wenn Sie in die Insolvenz gehen? Wer ist der Insolvenzverwalter und welche Aufgaben hat er? Oft hilft es sich näher mit diesen Dingen zu befassen, um die Angst vor dem “großen Unbekannten” zu verlieren

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wer wird Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter ist für viele Mandanten “der große Unbekannte”. Die Sorge davor, der Insolvenzverwalter steht von heute auf morgen vor der Tür und möchte das Haus oder sonstige Gegenstände verkaufen, ist groß. Viele haben Angst, der Insolvenzverwalter könnte persönliche Befindlichkeiten gegen einen haben und einem so das Leben schwer machen. Doch wer wird eigentlich Insolvenzverwalter und sind die vielen Sorgen berechtigt?

Bild von Mann mit Laptop unter dem Arm

Ein Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht ernannt und von dem selben Gericht beaufsichtigt.

Insolvenzverwalter sind oft Juristen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, die vom Insolvenzgericht bestellt werden. Das Insolvenzgericht kann auch eine sogenannte Eigenverwaltung anordnen, dann wird für das Insolvenzverfahren kein Insolvenzverwalter bestellt. Insolvenzverwalter kann gemäß § 56 Abs. 1 InsO jede für den Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von Schuldner und Gläubigern unabhängige Person werden. Das heißt, Sie haben es nicht zwangsläufig mit Juristen oder Steuerberatern zu tun. Die Bestellung des Insolvenzverwalters kann entweder vorläufig (§ 27 Abs. 1 InsO), mit Eröffnung des Insolvenzverfahren oder endgültig (§ 57 Abs. 1 S. 1 InsO) nach der ersten Gläubigerversammlung erfolgen. Der bestellte Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 S. 1 InsO).

Amtsbeginn und Entlassung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann den Beginn seiner Amtsausübung entweder ausdrücklich gegenüber dem Insolvenzgericht erklären oder er nimmt seine Tätigkeit schlicht auf und erklärt damit den Amtsbeginn. Das heißt, mit Vornahme der ersten Handlung als Verwalter beginnt dann offiziell das Amt des Insolvenzverwalters.

Das Amt des Insolvenzverwalters endet regelmäßig mit dem Ende der Insolvenz.

Eine vorzeitige Entlassung des Insolvenzverwalters ist nur im Ausnahmefall, also aus einem wichtigen Grund möglich (§ 59 Abs. 1 InsO). Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann von Amts wegen, auf Antrag des Insolvenzverwalters selbst oder auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor seiner Entlassung, ist der Insolvenzverwalter jedoch vom Insolvenzgericht anzuhören. Der Insolvenzschuldner selbst kann eine Entlassung nicht herbeiführen. Jedoch besteht die Möglichkeit zur Beschwerde bei dem zuständigen Insolvenzgericht, das dann eine Entlassung gemäß § 59 InsO veranlassen kann. 

Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter?

Die Aufgaben der Insolvenzverwalters sind sehr umfassend. Kurz gesagt wacht er darüber, dass die Abwicklung des Schuldnervermögens ordnungsgemäß abläuft. Im Einzelnen bedeutet dass, das er: 

  • die laufende Geschäfte abwickelt und dabei Entscheidungen trifft, ob die Fortsetzung, Aufnahme oder Beendigung von Dauerschuldverhältnissen und Gerichtsverfahren stattfinden soll (§§ 83 ff. InsO, §§ 103 ff. InsO)
  • er legt verschiedene Verzeichnisse über die Massegegenstände (§ 151 InsO), die Gläubiger (§ 152 InsO) und über das Vermögen des Insolvenzschuldners einschließlich Aktiva und Passiva (§ 153 InsO) an 
  • zieht Forderungen ein und verwertet Gegenstände aus der Insolvenzmasse, nachdem er der Gläubigerversammlung darüber Bericht erstattet hat (§ 159 InsO)
  • bereinigt die Insolvenzmasse durch Freigabe und Vorwegbefriedigung der Massegläubiger (§ 53 InsO)

Kontrolliert wird der Insolvenzverwalter dabei durch die Gläubiger, die entweder als Gläubigerversammlung in verschiedenen Termin zusammenkommen oder durch den Gläubigerausschuss, der von der Gläubigerversammlung gewählt wird, die Gläubiger vertritt. 

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Was darf der Insolvenzverwalter nicht?

Die für den Insolvenzschuldner spannendste Frage ist, was darf der Insolvenzverwalter neben diesen umfangreichen Aufgaben alles nicht

Wann darf der Insolvenzverwalter nicht pfänden?

Grundsätzlich darf der Insolvenzverwalter dem Schuldner gehörende vermögenswerte Gegenstände verwalten und zur Gläubigerbefriedigung verwerten (§§ 148 ff. InsO). Gepfändet werden dürfen neben Gegenständen auch Konten oder der Lohn des Insolvenzschuldners. 

Diese Pfändungen unterliegen jedoch verschiedenen Grenzen. Das heißt, der Insolvenzverwalter darf nicht wahllos alles pfänden und den Insolvenzschuldner damit seiner Lebensgrundlage berauben

Im Rahmen der Kontopfändung wird der sogenannte Pfändungsfreibetrag geschützt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Einkommen des Schuldners und seinen Unterhaltsverpflichtungen. Über diesen Betrag hinaus darf der Insolvenzverwalter pfänden. Der Freibetrag ist jedoch vor der Pfändung geschützt. Das dient der Erhaltung der Lebensgrundlage des Schuldners und der Sicherung der Unterhaltsverpflichtungen.

Hier können Sie Ihren Pfändungsfreibetrag errechnen. 

Das gilt auch für die Lohnpfändung. Auch da muss der Insolvenzverwalter beachten, dass nicht der gesamte Lohn des Insolvenzschuldners gepfändet wird. Unpfändbar sind außerdem Sondervergütungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Spesen oder Urlaubsgeld. 

Es gibt außerdem bestimmte pfändungsfreie Gegenstände, dazu zählen insbesondere Haushaltsgegenstände. Gemäß § 812 ZPO sollen Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat des Schuldners gehören nicht gepfändet werden, wenn der erzielte Erlös nicht im Verhältnis zum Wert der Sache steht. Gegenstände, die zur einfach Lebensführung, der Ausbildung oder der Ausübung der Erwerbstätigkeit dienen können ebenfalls nicht gepfändet werden. 

Welche Pflichten darf der Insolvenzverwalter nicht verletzen?

Der Insolvenzverwalter hat verschiedene Pflichten, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit beachten muss. Verletzt er eine seiner Pflichten, haftet er den Gläubigern und dem Insolvenzschuldner gegenüber. 

Mehr zum Thema Pflichten und Haftung des Insolvenzverwalters finden Sie hier. 

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Wie verdient der Insolvenzverwalter Geld?

Der Insolvenzverwalter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Amtsgericht festgesetzt wird (§§ 63-65 InsO). Die Vergütung des Insolvenzverwalters zählt zu den sogenannten Masseschulden (§§ 53, 54 Nr. 2 InsO) und ist somit vorrangig zu befriedigen. Nähere Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters trifft die Vergütungsverordnung (InsVV). 

Begeht der Insolvenzverwalter zum Nachteil der Insolvenzmasse eine Untreue, macht er sich gemäß § 266 StGB strafbar. Der Straftatbestand der Untreue ist erfüllt, wenn der Insolvenzverwalter vorsätzlich seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt oder die ihm durch die Insolvenzordnung eingeräumten Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen vorsätzlich missbraucht. 

Besondere Folge dessen ist, dass der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsanspruch verlieren kann. Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gemäß § 63 InsO kann durch eine solche schwerwiegende Treuepflichtverletzung verwirkt werden. 

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