Auflösung und Beendigung einer GmbH/UG – Folge der Insolvenz

  • Auflösung und Beendigung einer GmbH/UG

    Wann ist eine GmbH/UG endgültig aufgelöst und was sind die Folgen der Insolvenz?

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Auflösung einer GmbH oder UG bei Firmeninsolvenz

Eine wichtiges Thema, zu dem wir immer wieder betroffene Mandanten genauestens beraten, ist die Auflösung und Beendigung einer GmbH oder einer UG. Insbesondere auch, welche Folgen aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für das Unternehmen resultieren.

Die förmliche Beendigung liegt nicht schon vor, wenn die GmbH ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder eine notwendige Gewerbeerlaubnis entzogen bekommt. Damit eine Löschung in das Handelsregister eingetragen werden kann, müssen in der Regel drei Stadien durchlaufen werden:

  1. Die Auflösung (geregelt in § 60 GmbHG)
  2. Die Liquidation (geregelt in §§ 66 ff. GmbHG)
  3. Die Löschung

Was Sie dabei beachten sollten und die genauen Abläufe einer Liquidation zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Die Auflösung – Änderung des Gesellschaftszwecks

Unter der Auflösung der GmbH ist die Änderung des Gesellschaftszwecks zu verstehen. Zweck der Gesellschaft ist nicht mehr der Betrieb eines Gewerbes oder Unternehmens, sondern die Beendigung derselben.

Der Gesellschaftszweck wird durch Beschluss der Gesellschafter auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Weitere Auflösungsgründe listet § 60 GmbHG auf:

  1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit.
  2. durch Beschluss der Gesellschafter.
  3. durch gerichtliches Urteil.
  4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Hierbei ist insbesondere die Wirkung der Insolvenz zu berücksichtigten, dazu unten mehr.

Der Gesellschafterbeschluss wird gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG in einer Versammlung der Gesellschaft gefasst. Er kann gemäß Absatz 2 aber auch im Wege eines schriftlichen Verfahrens gefasst werden, sofern sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Beschluss wird in der Regel gemäß § 47 GmbHG durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Beachten Sie die Regelung des § 47 GmbHG, der unter Umständen das Stimmrecht entwertet:

“Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.”

Eintragung in das Handelsregister

Sobald der Gesellschafterbeschluss gefasst wurde, ist die Auflösung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Erklärenden notariell beglaubigt werden.

Das Registergericht wird in der Regel Unterlagen verlangen, welche die Auflösung beweisen. Daher ist es empfehlenswert, den Gesellschafterbeschluss mit einzureichen. Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Auch sind die sogenannten Liquidatoren festzustellen und in das Handelsregister einzutragen.

Bild von gekreuzten Männerhänden vor einem Laptop

Eine förmliche Beendigung einer GmbH liegt nicht schon vor, wenn das Unternehmen den Betrieb einstellt.

Bestellung und Anmeldung der Liquidatoren

Liquidatoren sind die mit der Abwicklung betrauten Personen. Diese werden in § 66 GmbHG bestimmt.

In den Fällen der Auflösung, außer dem Fall des Insolvenzverfahrens, erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Neben der Auflösung sind auch die Liquidatoren gemäß § 66 GmbHG in das Handelsregister einzutragen.

Empfehlenswert ist es, beide Anmeldungen bzw. Eintragungen parallel durchzuführen. Beachten Sie, dass nicht jede Person geeignet ist, um als Liquidator zu fungieren und bei der Anmeldung versichert werden muss, dass eine ausreichende Eignungsfähigkeit vorliegt. Gründe, die die Eignung negieren finden sich in § 67 Abs. 3 GmbHG:

“Ungeeignet ist, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. Oder wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten: verurteilt worden ist.”

Hiermit soll sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte entstehen oder die Liquidatoren Ihre Rechte in Bezug auf die Abwicklung der Gesellschaft missbrauchen.

Die Liquidation

Nach dem Beschluss der Auflösung und der Ermittlung der Liquidatoren, sowie der Eintragung dieser im Handelsregister erfolgt die eigentliche Abwicklung – auch Liquidation genannt.

Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Hauptziel der Liquidation ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen, also etwaige Forderungen einzutreiben und Verbindlichkeiten zu begleichen und sofern Vermögen übrig bleibt, dieses auf die Gesellschafter zu verteilen.

Zu diesem Zwecke werden den Liquidatoren bestimmte Pflichten auferlegt.

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Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind das Hauptinstrument der Liquidation. Die Pflichten der Liquidatoren werden in §§ 70 – 73 GmbHG geregelt.

Die Liquidatoren haben die Aufgabe:

  1. laufenden Geschäfte zu beenden,
  2. die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,
  3. die Forderungen derselben einzuziehen und
  4. das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen – Sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

dabei gilt es zu beachten: Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Daneben ist gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG die Auflösung von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger unter: https://www.bundesanzeiger.de.

Wichtig ist, dass mit dem Aufruf an die Gläubiger das sogenannte Sperrjahr ausgelöst wird. Dieses ist in § 73 GmbHG geregelt und hat zur Folge, dass die Verteilung nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden darf, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.

Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, darf im Sperrjahr keine Verteilung des Gesellschaftervermögens an die Gesellschaft erfolgen. Dies dient dem Gläubigerschutz. Sofern sich ein bekannter Gläubiger trotz Aufruf nicht meldet, ist der geschuldete Betrag für den Gläubiger zu hinterlegen.

Vorsicht! – Persönliches Haftungsrisiko

Die Liquidatoren sollten das Sperrjahr ernst nehmen, denn für den Fall der Nichtbeachtung regelt § 73 Abs. 3 GmbHG, dass die Liquidatoren, welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet sind, also persönlich haften.

Schluss der Liquidation

Mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.

Der Schluss der Liquidation wird im Handelsregister eingetragen und die Gesellschaft – GmbH – wird aus dem Handelsregister gelöscht. Mit diesem Zeitpunkt ist die GmbH als Rechtsperson nicht mehr existent.

Beachten Sie die Regelung in § 74 Abs. 2 GmbHG. Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

Die Aufbewahrungspflicht soll sicherstellen, dass auch nach Liquidation etwaige Pflichtverletzungen aufgedeckt werden können.

Besonderheiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das GmbH-Gesetz stellt Sonderregelungen für den Fall einer (Regel)Insolvenz der GmbH auf.

Insbesondere sind die in § 60 GmbHG aufgeführten Auflösungsgründe zu beachten. Die GmbH wird demnach aufgelöst oder mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Hieraus ergibt sich in der Folge, dass bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens viele Schritte der Auflösung nicht notwendig sind. Es bedarf demnach keines Gesellschafterbeschlusses oder der Bestellung von Liquidatoren.

Im Falle der Insolvenz der GmbH geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

Die Geschäftsführer der GmbH haben gemäß § 15a InsO die Pflicht ein Insolvenzverfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einzuleiten (Insolvenzverschleppung). Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft, also die Aktiva, die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

In unserem Artikel zur GmbH-Insolvenz zeigen wir Ihnen ausführlich, wann eine Insolvenz in jedem Fall angemeldet werden muss – meist geschieht es nämlich viel zu spät.

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6 Kommentare
  1. Frau M. .
    says:

    Guten Tag,

    eine kurze Schilderung des Sachverhaltes:
    Insolvenzverfahren gegen Firma (UG) wurde eröffnet. Wir haben unsere Hauptforderung und nachrangigen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. (Hauptforderungen wurden bedient, Nebenforderungen sind nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch offen) Die Firma wird nun von Amtswegen gem. § 394 (1) S. 2 FamFG gelöscht.

    Was passiert mit den noch offenen Nebenforderungen? Besteht in irgendweiner Weise noch eine Chance diese zu erhalten? Oder müssen wir mit einer Niederschlagung der NF rechnen?

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

    MfG Frau M.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      wenn Schuldner der Forderung die gelöschte UG war, kommt nur der Rechtsnachfolger als Schuldner in Betracht. Nach Ihren Ausführungen scheint die UG keinen Rechtsnachfolger zu haben und daher erlischt die Forderung mangels Schuldner.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Vb Ann C.
    says:

    Guten Tag, kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens die notarielle Eintragung eines neuen Gesellschafters in das Handelsregister für die insolvente GmbH erfolgen?
    Danke für Ihre Antwort.
    mfG
    AvB

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau C.,

      § 80 InsO bestimmt, dass Vermögensbelange der GmbH vom Insolvenzverwalter wahrgenommen werden. Daher halte ich dies ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters für fragwürdig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. R.  G.
    says:

    Frage lautet, Gesellschafter beschließt Auflösung der UG.
    In der Folge Zahlungsunfähig feststeht. Was ist so tun durch den Geschäftsführer. In halb 3 Wochen Insolvenz an melden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Anfragen, die die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung oder ähnliche Themen betreffen, kann ich leider nicht in diesem Rahmen beantworten, da es hier sehr leicht zu Missverständnissen kommen kann, welche durchaus signifikante Haftungsrisiken mit sich bringen.
      Gerne können Sie sich aber per E-Mail an uns wenden und Ihre Frage unter info@anwalt-kg.de stellen. Wir werden Sie im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zurückrufen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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