Pflichten der Liquidatoren
Die Liquidatoren sind das Hauptinstrument der Liquidation. Die Pflichten der Liquidatoren werden in §§ 70 – 73 GmbHG geregelt.
Die Liquidatoren haben die Aufgabe:
- laufenden Geschäfte zu beenden,
- die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,
- die Forderungen derselben einzuziehen und
- das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen – Sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
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dabei gilt es zu beachten: Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Daneben ist gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG die Auflösung von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger unter: https://www.bundesanzeiger.de.
Wichtig ist, dass mit dem Aufruf an die Gläubiger das sogenannte Sperrjahr ausgelöst wird. Dieses ist in § 73 GmbHG geregelt und hat zur Folge, dass die Verteilung nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden darf, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.
Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, darf im Sperrjahr keine Verteilung des Gesellschaftervermögens an die Gesellschaft erfolgen. Dies dient dem Gläubigerschutz. Sofern sich ein bekannter Gläubiger trotz Aufruf nicht meldet, ist der geschuldete Betrag für den Gläubiger zu hinterlegen.
Vorsicht! – Persönliches Haftungsrisiko
Die Liquidatoren sollten das Sperrjahr ernst nehmen, denn für den Fall der Nichtbeachtung regelt § 73 Abs. 3 GmbHG, dass die Liquidatoren, welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet sind, also persönlich haften.
Schluss der Liquidation
Mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.
Der Schluss der Liquidation wird im Handelsregister eingetragen und die Gesellschaft – GmbH – wird aus dem Handelsregister gelöscht. Mit diesem Zeitpunkt ist die GmbH als Rechtsperson nicht mehr existent.
Beachten Sie die Regelung in § 74 Abs. 2 GmbHG. Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
Die Aufbewahrungspflicht soll sicherstellen, dass auch nach Liquidation etwaige Pflichtverletzungen aufgedeckt werden können.
Besonderheiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das GmbH-Gesetz stellt Sonderregelungen für den Fall einer (Regel)Insolvenz der GmbH auf.
Insbesondere sind die in § 60 GmbHG aufgeführten Auflösungsgründe zu beachten. Die GmbH wird demnach aufgelöst oder mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Hieraus ergibt sich in der Folge, dass bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens viele Schritte der Auflösung nicht notwendig sind. Es bedarf demnach keines Gesellschafterbeschlusses oder der Bestellung von Liquidatoren.
Im Falle der Insolvenz der GmbH geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.
Die Geschäftsführer der GmbH haben gemäß § 15a InsO die Pflicht ein Insolvenzverfahren im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einzuleiten (Insolvenzverschleppung). Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft, also die Aktiva, die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
In unserem Artikel zur GmbH-Insolvenz zeigen wir Ihnen ausführlich, wann eine Insolvenz in jedem Fall angemeldet werden muss – meist geschieht es nämlich viel zu spät.
Guten Tag,
eine kurze Schilderung des Sachverhaltes:
Insolvenzverfahren gegen Firma (UG) wurde eröffnet. Wir haben unsere Hauptforderung und nachrangigen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. (Hauptforderungen wurden bedient, Nebenforderungen sind nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch offen) Die Firma wird nun von Amtswegen gem. § 394 (1) S. 2 FamFG gelöscht.
Was passiert mit den noch offenen Nebenforderungen? Besteht in irgendweiner Weise noch eine Chance diese zu erhalten? Oder müssen wir mit einer Niederschlagung der NF rechnen?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
MfG Frau M.
Sehr geehrte Frau M.,
wenn Schuldner der Forderung die gelöschte UG war, kommt nur der Rechtsnachfolger als Schuldner in Betracht. Nach Ihren Ausführungen scheint die UG keinen Rechtsnachfolger zu haben und daher erlischt die Forderung mangels Schuldner.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag, kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens die notarielle Eintragung eines neuen Gesellschafters in das Handelsregister für die insolvente GmbH erfolgen?
Danke für Ihre Antwort.
mfG
AvB
Sehr geehrte Frau C.,
§ 80 InsO bestimmt, dass Vermögensbelange der GmbH vom Insolvenzverwalter wahrgenommen werden. Daher halte ich dies ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters für fragwürdig.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Frage lautet, Gesellschafter beschließt Auflösung der UG.
In der Folge Zahlungsunfähig feststeht. Was ist so tun durch den Geschäftsführer. In halb 3 Wochen Insolvenz an melden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Anfragen, die die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung oder ähnliche Themen betreffen, kann ich leider nicht in diesem Rahmen beantworten, da es hier sehr leicht zu Missverständnissen kommen kann, welche durchaus signifikante Haftungsrisiken mit sich bringen.
Gerne können Sie sich aber per E-Mail an uns wenden und Ihre Frage unter info@anwalt-kg.de stellen. Wir werden Sie im Rahmen der kostenlosen Erstberatung zurückrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht