Die Aufrechnung in der Insolvenz

Ist eine Aufrechnung trotz Insolvenz möglich?

Im Wirtschaftsalltag ist die Aufrechnung von Forderungen gang und gäbe. Sie bezeichnet nichts anderes als das Verrechnen von gegenseitigen Ansprüchen. So bleibt es den Parteien erspart sich die geschuldeten Beträge jeweils hin und her zu überweisen.
Diese Praxis könnte in einem Insolvenzverfahren allerdings mit dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung kollidieren. Dieser besagt, dass alle Gläubiger im Falle der Insolvenz gleich behandelt werden müssen. Eine Aufrechnung könnte diesem Gebot entgegenstehen, da die Insolvenzquote der übrigen Gläubiger davon abhinge, wie viele aufrechnungsberechtigte Gläubiger neben ihnen existieren. Der Insolvenzverwalter könnte die Ansprüche des Schuldners dann nicht mehr zur Vergrößerung der Insolvenzmasse eintreiben, weil diese im Zuge der Aufrechnung bereits erloschen wären. Allerdings bestehen auch im Insolvenzverfahren gewisse Rangverhältnisse unter den Gläubigern. So werden beispielsweise Aus- oder Absonderungsberechtigte Gläubiger bevorzugt befriedigt oder aus der Insolvenzmasse bedient. Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Gläubiger sich z.B. aufgrund eines Sicherungsrechtes eine besondere Stellung bewahrt haben.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Aufrechnungslage vor Insolvenzeröffnung

Bild von Bargeld und RechnungenWürde man die Möglichkeit der Aufrechnung nach der Insolvenzeröffnung komplett aufheben, so erhielte man unbillige Ergebnisse. Der Gläubiger bliebe dann nämlich weiterhin verpflichtet die Forderung, welche gegen ihn besteht in voller Höhe zu begleichen, könnte seinen eigenen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner allerdings nicht mehr durchsetzen, sondern müsste sich diesbezüglich auf die Insolvenzquote verweisen lassen. Er müsste also sehenden Auges einen Betrag an den Insolvenzschuldner zahlen, in dem Wissen, seine eigene Forderung nicht mehr durchsetzen zu können. Der Wert seiner Forderung hinge davon ab, ob er die Aufrechnung einen Tag vor oder einen Tag nach Insolvenz erklärt hatte. Denn tags zuvor wäre eine Aufrechnung noch ohne Weiteres möglich gewesen. Dieses Ergebnis kann nicht gewollt sein. Das Vertrauen in die Aufrechnungslage bleibt auch nach der Verfahrenseröffnung schützenswert.

Der Gesetzgeber hat deshalb in § 94 InsO geregelt, dass das Recht eines Insolvenzgläubigers mit seiner Forderung aufzurechnen durch das Insolvenzverfahren nicht berührt wird, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestand. Der Gläubiger muss seine Forderung dann nicht zur Insolvenztabelle anmelden, sondern kann gegenüber dem Insolvenzverwalter die Aufrechnung erklären. Der Insolvenzgläubiger ist bis zur Aufrechnungserklärung in gleicher Weise am Verfahren beteiligt wie die übrigen Gläubiger. Sobald die Aufrechnung wirksam erklärt wurde, verliert er diese Stellung soweit wie seine Forderung erlischt. Besondere Bedeutung erhält diese Aufrechnungsmöglichkeit bei Steuerforderungen. Denn bei diesen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung an, sondern auf den Zeitpunkt in dem der Anspruch entsteht. Dies ist nach § 38 AO dann der Fall, wenn der Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Voraussetzungen der Aufrechnung

Für eine wirksame Aufrechnung müssen die Voraussetzungen nach den §§ 387 ff. BGB vorliegen. Danach sind zunächst eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung erforderlich. Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn sich die gleichen Personen gegenseitig gleichartige (z.B. Geld-) Forderungen schulden, und diese Forderungen auch schon fällig sind. Das bedeutet, die Gläubiger dürfen die Zahlung bereits verlangen, weil beispielsweise eine etwaig gesetzte Zahlungsfrist bereits verstrichen ist und der Schuldner auch keine Einreden (z.B. Verjährung oder Zurückbehaltungsrecht) erheben kann. Schließlich dürfen der Aufrechnung keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverbote (z.B. § 393 BGB) entgegenstehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbote nicht immer wirksam sind.

Aufrechnungslage nach Insolvenzeröffnung

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Aufrechnungslage erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Sollte eine der entgegenstehenden Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung entstehen, ist eine Aufrechnung nicht mehr zulässig, vgl. § 95 Abs. 1 S. 3 InsO. Hierzu zählen insbesondere Forderungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Insolvenzverwalters resultieren. Eine Aufrechnung mit solchen Forderungen würde einzelne Gläubiger begünstigen und die übrige Gläubigergesamtheit benachteiligen. In der Praxis taucht dieser Fall häufig bei Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen, wie Miet- oder Pachtverträgen, auf. Bei diesen nachträglich entstandenen Forderungen greift auch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Aufrechnungslage aus § 94 InsO nicht. Der Gläubiger ist in Bezug auf entstehende Aufrechnungslagen nach Eintritt der Insolvenzeröffnung nicht mehr schutzwürdig. Er muss sich letztlich also genauso behandeln lassen, wie die übrigen Gläubiger.

Ausnahme bei bedingten Forderungen

Eine Ausnahme besteht gem. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO allerdings dann, wenn beide Forderungen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwar bereits entstanden waren, eine der beiden allerdings aufschiebend bedingt oder noch nicht fällig war. Eine Aufrechnung ist dann weiterhin möglich, sobald die Forderung fällig oder die vereinbarte Bedingung eingetreten ist. Hierbei spielt die Reihenfolge des Bedingungseintritts eine Rolle. Die Forderung des Gläubigers muss vor der Forderung des Schuldners fällig werden. Dies ist im Hinblick auf den Regelungszweck auch nachvollziehbar. Nur in diesem Fall bleibt der Gläubiger schutzwürdig und eine Aufrechnung trotz Gleichbehandlungsgrundsatzes der Gläubiger im Insolvenzrecht sachgemäß.

Eine Umgehung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch nicht dadurch möglich, dass die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzgläubiger abgetreten oder durch Erbschaft erlangt wird.
Der Anwendungsbereich der §§ 94 ff. InsO endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BFH, Beschluss vom 07.06.2006, VII B 329/05). Eine Aufrechnung ist ab dem Beginn der Wohlverhaltensphase also problemlos wieder möglich.

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