Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz
Ein Grundprinzip im Insolvenzrecht ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Es soll grundsätzlich nur eine “Art” von Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) geben. Die Insolvenzgläubiger sollen in gleichem Maße befriedigt werden.
Dieser Grundsatz wird an einigen Stellen in der Insolvenzordnung durchbrochen.
Neben dem “normalen Insolvenzgläubiger” gibt es aussonderungsberechtigte (§ 47 InsO), absonderungsberechtigte (§§ 49 ff. InsO), aufrechnungsberechtigte (§§ 94 bis 96 InsO) und nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO).
Außerdem gibt es noch die sogenannten Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO).
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