Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz

Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz

Ein Grundprinzip im Insolvenzrecht ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Es soll grundsätzlich nur eine “Art” von Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) geben. Die Insolvenzgläubiger sollen in gleichem Maße befriedigt werden.  

Dieser Grundsatz wird an einigen Stellen in der Insolvenzordnung durchbrochen. 

Neben dem “normalen Insolvenzgläubiger” gibt es aussonderungsberechtigte (§ 47 InsO), absonderungsberechtigte (§§ 49 ff. InsO), aufrechnungsberechtigte (§§ 94 bis 96 InsO) und nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO). 

Außerdem gibt es noch die sogenannten Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO).

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Absonderungsberechtigte Gläubiger

Der sogenannte “absonderungsberechtigte Gläubiger” hat ein Recht auf bevorzugte Befriedigung gegenüber den sonstigen Insolvenzgläubigern. Er kann sich unabhängig von den allgemeinen Insolvenzvorschriften vorzugsweise aus dem Verwertungserlös eines bestimmten Gegenstands gemäß §§ 805 ZPO, 49 ff. InsO befriedigen. Der Verwertungserlös zählt grundsätzlich zur Insolvenzmasse, wird den anderen Gläubigern aber bis zur Höhe des Absonderungsrechts entzogen. 

Aufrechnungsberechtigte Gläubiger

Sogenannte “aufrechnungsberechtigte Gläubiger” sind Gläubiger, die bereits vor Eröffnung der Insolvenz zur Aufrechnung gegenüber dem Schuldner berechtigt waren. Aufrechnung meint eine Situation, in der zwei gleichartige, gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden können. Gemäß § 94 InsO behalten Sie dieses Recht auch nachdem die Insolvenz eröffnet wurde. Eine Aufrechnung ist nach wie vor möglich. 

Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Der sogenannte aussonderungsberechtigte Gläubiger” hat ein besonderes Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand.  Der aussonderungsberechtigte Gläubiger hat das Recht den Vermögensgegenstand aus der Insolvenzmasse herauszunehmen. Dieser Vermögensgegenstand zählt dann – aufgrund des Absonderungsrechts eines Gläubigers  – nicht zur Insolvenzmasse.

Was berechtigt zur Aussonderung?

Eine Berechtigung zur Aussonderung besteht immer dann, wenn der Gläubiger einen wirksamen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner hat. Ein Herausgabeanspruch kann sich ergeben aus Eigentum, Besitz, einem beschränkt dinglichen Recht, einem Erbschaftsanspruch oder einem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch. 

Wie macht man dieses Recht geltend?

Wem ein Aussonderungsrecht zusteht, kann vom Insolvenzverwalter Herausgabe verlangen. Dazu muss ein Antrag auf Herausgabe an den Insolvenzverwalter gestellt werden. Nach Vorlage eines Nachweises der Aussonderungsberechtigung ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Gegenstand herauszugeben. Gibt der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht freiwillig heraus, kann der aussonderungsberechtigte Gläubiger sein Anspruch im Rahmen der sogenannten Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO geltend machen.

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Nachrangige Insolvenzgläubiger

Die sogenannten nachrangigen Insolvenzgläubiger” bekommen in der Insolvenz erst Ihr Geld zurück, wenn zuvor alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt worden sind. 

Das ist im Insolvenzverfahren nur sehr selten der Fall, sodass nachrangige Insolvenzgläubiger oft leer ausgehen. Sie dürfen ihre Forderung erst nach der Aufforderung des Insolvenzgerichts anmelden. 

Wer ist nachrangiger Insolvenzgläubiger?

Wer nachrangiger Insolvenzgläubiger ist regelt § 39 InsO

Dort ist eine feste Rangfolge vorgegeben in der die nachrangigen Gläubiger zu befriedigen sind: 

  1. Gläubiger mit Zinsansprüchen 
  2. Gläubiger mit Kosten die durch die Teilnahme am Verfahren entstehen
  3. Gläubiger von Säumniszuschlägen 
  4. Gläubiger mit Forderungen aus einer unentgeltlichen Leistung
  5. Gläubiger mit Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen

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