Auskehrungskonto

Auskehrungskonto – Was ist das?

Wenn ein Gläubiger mit Pfändung droht, bekommen es viele Schuldner mit der Angst zu tun. Sie fürchten plötzlich vor dem Bankautomat zu stehen und wegen eines gesperrten Kontos nicht einmal den nächsten Lebensmitteleinkauf bezahlen zu können.
Doch was nicht allen bewusst ist: Jeder Bürger hat Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto. Dieses soll gesetzlich unpfändbare Beträge vor dem unbefugten Zugriff durch Gläubiger schützen, indem es die Bank dazu verpflichtet, diese Beträge -trotz Pfändung- nicht an die Gläubiger auszuzahlen. So kann gewährleistet werden, dass der Schuldner stets einen Grundbetrag zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung hat.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Pfändungsschutzkonto sichert Grundfreibetrag

Das Pfändungsschutzkonto sichert den gesetzlichen Freibetrag, welcher sich an dem Nettoeinkommen des Schuldners orientiert. Der für Sie gültige Freibetrag ist der gesetzlichen Pfändungstabelle zu entnehmen. Diese wird alle zwei Jahre aktualisiert, um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.
Neben dem Schutz des Einkommens aus Erwerbstätigkeit sind auch weitere Bezüge unpfändbar. Hierzu zählen insbesondere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Nachkömmlingen und Ehepartnern, sowie Kinder- oder Pflegegeld.
Aber wie genau läuft die Pfändung auf einem solchen Pfändungsschutzkonto ab?

Wozu braucht es ein Auskehrungskonto?

Bild von Geld und TaschenrechnerDie Pfändung erfolgt mit Hilfe eines Auskehrungskontos. Das Auskehrungskonto ist ein Unterkonto eines Pfändungsschutzkontos. Die Bank wird angewiesen, Beträge, die aus dem vorangegangenen Monat übernommen wurden und nun oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, zunächst auf das Auskehrungskonto zu verschieben.
Im Folgemonat wird dieses Guthaben dann wieder auf das Pfändungsschutzkonto zurück überwiesen. Nun kann der Schuldner frei über dieses Geld verfügen, erst wenn er dies nicht tut, wird das Geld erneut ausgekehrt und unterliegt im dritten Monat dann voll der Pfändung.
Beachten Sie aber, dass alle Geldeingänge eines Monats zusammengerechnet werden. Sollten Sie also Geld abheben und dieses erneut einzahlen, wird dies ebenso wie Leistungsbezüge aller Art als Zahlungseingang gewertet.

Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen liegt in § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO. Danach wird dasjenige Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügt hat, in dem folgenden Monat zusätzlich zu dem geschützten Betrag nicht von der Pfändung erfasst.

Pfändung des Auskehrungskontos

Sofern der Schuldner schließlich auch im Folgemonat nicht in vollem Umfang über das ausgekehrte Geld verfügt hat, hat die Bank die Befugnis, das Geld an den Gläubiger zu überweisen.
Häufig tut die Bank dies jedoch nicht automatisch, sondern wartet auf einen Überweisungsauftrag durch den Schuldner. Dieser sollte die Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto deshalb stets im Blick haben.
Wenn der Schuldner diese Anweisung versäumt, muss er selbst auch für die Verzugszinsen aufkommen, die mittlerweile gegenüber dem Gläubiger aufgelaufen sind, ohne dass sein Geld derzeit verzinst wurde.

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36 Kommentare
  1. Mari
    says:

    Hallo,
    ich bin im Privatinsolvenzverfahren und habe eine Frage zum P-Konto bzw. dem Auskehrbetrag.
    Am 30. Juli habe ich ein einmaliges Gehalt i. H. v. 1002€ erhalten. Am 12. August kamen dann nochmal 177 € Krankengeld dazu. Bis heute zieht der Insolvenzverwalter den Auskehrbetrag ein.

    Und das verstehe ich nicht. Die Summen liegen jeweils weit unter meinem Pfändungsfreibetrag. Warum kann der Insolvenzverwalter trotzdem den Auskehrbetrag davon einziehen?

    Mit freundliche Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      ich empfehle Ihnen, sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und um Erklärung des Falles zu bitten. Sollte keine zeitnahe Klärung möglich sein, können Sie sich noch an den Rechtspfleger am Insolvenzgericht wenden oder notfalls einen Rechtsanwalt einschalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Roland S.
    says:

    Frage,
    Ich have ein pp-konti, u somit ein unterkonto, Ich habe. Itte März, einkleibe Erbschaft genst, diese wurde auf mein BA Konto überwiesen, auf Grund meines p-Kontos, wurde dieser Betrag auf das auskehrungs Konto gebucht., sodas ich zum 1,4 u. Zum 1,6 2021mein Freibetrag auf mein P-Konto bekam. Jetzt dachte ich das dies auch zum 1.7.2021 der Fall ist, was aber nicht stimmt naach mehreren anrufen würde mir Dan mitgeteilt, daß erst wieder gleiche Betrag eingehen muss um wieder von den Freibetrag zu profitieren. Desweiteren wurde mir Dan mit geteilt das ich eine Insolvenz sperre drin hab u diese erst durch das vorlegen des beschkusesvom ansgrucht entkräftet werden kann, was ich nicht wußte das dieses automatisch bei einer restschuldsbefreiung die getätigt have aber die seit knapp 2 Jahren erledigt ist auch das sogenannte Überwachungs Jahr war abgelaufen, u es. Ormskweuse automatisch ginge das diese rausgeno. En wird. Leider war dies icht der Fall ei mir, so dass ich dieses schrieftstuck einrichten, was Dan plötzlich das falsche war u ich erst mal langen Telefonaten erfahre welches ich da brauch, nach -§200, welch ich Dan na h reichte. So jetzt liegen etwas. Ehr ak 2400 auf meinem auskehrungs Konto, u ich auch diesen link getätigt habe um die lsfabdungen zu begleichen. Jetzt ekan ich ein Brief von meiner BA k aus Berlin, das ich jetzt ogzkich die gläubiger ans hreiben muss. Das diese eine Aufhebung zu den 4 pfandungen senden, die nicht vor der Insolvenz Eröffnung zugestellt wurde. Mir kommt das miler weile so vor das meine Bank ständig was neues erfindet um diese Pfändung nicht zu erledigen, u das Geld ja breits seit 5 Monaten auf dem auskehrungs Konto liegt, u ich mich Verfügen kann, was Kan ich da jetzt u was ist mit diesem aufhebunven im sin,n, den mit de am Gericht, selbst die waren erschrocken weil dieses Vorgehen nicht kennen u nicht gibt

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Seite. Leider kann ich Ihres Text nicht verstehen, da er zu viele Abkürzungen enthält. Ich würde Sie freundlichst darum bitten, die Frage verständlich zu formulieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Steffi A.
    says:

    Hallo habe eine frage und zwar wurden uns letzten monat 1400€ gepfändet wovon nun 987€ auf dem auskehrungskonto liegen seid nun vier wochen. Habe erst am 30.08 erfahren das Pfändungen auf meinem neuen Konto ist aus den Jahren 2015 und 2017 habe es am 30. 08 sofort zum p Konto umgestellt. Das Geld war das alg1 und Hartz IV von uns zusammen letzten Monat was passiert also nun mit den 987€?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      erst einmal steht das Geld im neuen Monat weder zur Verfügung. Dort wird es als Einzahlung gewertet und mindert insoweit den Freibetrag.
      Da es sich laut Ihrer Angaben um eine Zahlung für eine Bedarfsgemeinschaft handelt, könnte ggf. ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto gestellt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Kevin P.
    says:

    Folgendes, ich habe ein P Konto da ich verschuldet bin. Ich habe vor kurzem einen Brief von meiner Bank bekommen in dem steht das sich 2.466€ auf dem PSK Auskehrungskonto befinden. Nun lautet die Frage ob ich selber über das Geld verfügen kann oder ist es weg?

    Mfg. Kevin.P

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      es kommt darauf an, wann das Geld auf dem Konto eingegangen ist und wie hoch der Freibetrag ist.
      Grundsätzlich kann man im nächsten Monat wieder über das Geld in Höhe des Freibetrags verfügen, das erst im letzten Monat auf dem Konto eingegangen ist. Befindet sich das Geld bereits seit zwei Monaten auf dem Konto, wird es an die Gläubiger ausgezahlt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. W. S.
    says:

    Hallo ich habe Privatinsolvenz gemacht ist nun fertig mit Restschuld Befreiung während der Insolvenz bekam ich von meinen Arbeitgeber 500 eur UrlaubsGeld das aber die Bank nicht Auszahlen will es sind immer andere Gründe sie brauchen das und das alles Geschickt einen Gläubiger existiert nicht mehr genauso wie die von dem Inkasso wie komme ich zu dem Geld ich danke Ihnen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      falls Ihr Konto noch gepfändet ist, werden in der Regel keine Auszahlung erhalten. Fragen Sie bei der Bank, notfalls an höchster Stelle schriftlich an, was die Voraussetzungen der Auszahlung sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Torsten
    says:

    Hallo,,
    Ich bin ein wenig verzweifelt ich bin allein erziehende Mutter von 8 Kinder lebe vom jobcenter ,ich habe seit meiner Insolvenz vor 8 Jahren schon mein p Konto und hatte jetzt nur ein freibetrag von 2610 Euro da ich über Monaten aber zu wenig Geld bekommen habe und diese mir jetzt nachgezahlt wurden wurden meine Gelder von über 1100 Euro auf ein zwischen konto umgebucht die Bank sagte mir ich bräuchte nur eine Bescheinigung von der Schuldnerberatung die würden mir mein freibetrag erhöhen diese Bescheinigung sollte ich bei der Bank dann gleich einreichen und könnte dann innerhalb von 48 Stunden auf mein Geld wieder zugreifen nun sind 7 Tage vorbei und habe immer noch kein Geld auf mein Konto….wenn ich Anrufe wird mir aufgelegt oder bekomme doofe antworten am Freitag wurde mir versprochen das die sich sofort drum kümmern und das Geld freigeben die gute Dame ist dann in ihr Wochenende gegangen also wieder reinste verarsche gewesen ….bei den normalen freibetrag wird das geld dann am 1.des anderen Monats gut geschrieben wie ist das wenn der freibetrag zusätzlich erhöht wird zwecks sonderzahlungen ???

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      bei Sonderzahlungen ist ein Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) zu stellen. Unser Beitrag Wozu einen Pfändungsschutzantrag? erklärt Ihnen, was dabei zu beachten ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Manuel
    says:

    Schönen guten Tag,

    am 30.06. (also heute) haben wir durch etliche Nachzahlungen ein Gesamtsaldo von 2.583,14 € erhalten. Allerdings hat die Bank davon 1.552,77 € auf das Auskehrungskonto umgebucht und wir konnten nur über 1.030,77 € verfügen. Nun meine zwei Fragen.

    – Wann können wir über das Geld wieder verfügen? Ab dem 01.07. schon?
    – Das Geld auf dem Auskehrungskonto übersteigt erneut den Freibetrag – kriegen wir das Geld dann überhaupt oder können wir wieder nur über einen Teil davon verfügen, bevor es wieder auf das Auskehrungskonto umgebucht wird?

    Danke im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich werden alle Einzahlungen, die in einem Monat den Freibetrag übersteigen, als Einkommen des Folgemonats behandelt und können entsprechend innerhalb des Freibetrags ausgezahlt werden (ab dem ersten Tag des Folgemonats). Allerdings kann dennoch nur über einen Betrag in Höhe des Freibetrags verfügt werden, alles darüber hinaus verbleibt auf dem Auskehrungskonto.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Michael
    says:

    Hallo,

    eine Frage zu dieser 3 Monatsregel auf dem Auskehrungskonto. werden im dritten Monat alle Beiträge auf dem Auskehrungskonto im 3. Monat gepfändet? Also Beispiel, ich habe 1180 Euro aus dem Monat April, 1180 Euro aus dem Monat Mai und nun auch wieder am 28.6. 1180 Euro ausgekehrt weil auf dem P Konto der Freibetrag erreicht ist und der AG zu früh den Lohn überwiesen hat.

    Nun Liegen logischweise auf dem Auskehrungskonto 1182,55

    Wird im 3. Monat jetzt nur die 1,41 Euro zur Pfändung freigegeben oder das komplette Auskehrungskonto? (Also 1182,55)

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      die Regelung zum Auskehrungskonto ist einfacher zu verstehen, wenn Sie sich an der P-Konto-Regelung orientieren: Sie haben einen monatlichen Pfändungsfreibetrag. Wenn Sie den ausschöpfen, wird sämtliches darüberliegendes Vermögen auf das Auskehrungskonto verschoben und nach einer Zeit an den Gläubiger überwiesen. Wenn Sie den nicht ausschöpfen, wird er insoweit in den nächsten Kalendermonat übernommen. Dieser mitgenommene Betrag muss dann in dem Monat ausgeschöpft werden, anderenfalls wird auch dieser Betrag auf das Auskehrungskonto verschoben und dann an den Gläubiger überwiesen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Rebecca S.
    says:

    Guten Tag,
    Meine Frage wäre, wenn man keine Pfändung hat, aber auf dem PSK Auskehrkonto Geld ist, wann kann man über dieses denn Verfügen? Normal kenn ich es, dass dann das Gwld wieder aufs normale Konto geht?

    Vielen Dank im Vorraus :)

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      wenn keine Pfändungen mehr bestehen, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit eines Auskehrungskontos. Sprechen Sie mit der Bank darüber, damit Ihnen das dort belegene Geld zurückgezahlt wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Finn2187
    says:

    Guten Abend,

    von meinem Insolvenzverwalter habe ich eine Mitteilung erhalten, daß das Führen eines P-Kontos nicht mehr nötig ist.
    Fällt somit auch das Auskehrungskonto weg? Welche Vorteile hat das noch für mich? Kann ich auch wieder Einzahlungen auf mein Konto machen ohne das diese abgeführt werden?

    Danke im Voraus.

    MfG

    Finn2187

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      vielen Dank für Ihre Frage, die mir Gelegenheit gibt, Sie auf unseren Artikel Brauch ich ein P-Konto in der Insolvenz? aufmerksam zu machen. Er enthält ausführliche Informationen darüber, ob ein P-Konto sinnvoll ist in der Insolvenz. Sollten nach der Lektüre noch Fragen offenstehen, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Achim K.
    says:

    Hallo sehr geehrtes KG-Team!

    Als erstes möchte ich mich für die Möglichkeit bedanken, hier eine Frage zum Thema stellen zu können. Folgende Situation: Private Insolvenz seit Ende Februar, Gehalt 75% Stelle im Seniorenheim netto knapp unter der P-Konto Freibetragsgrenze, durch Wochenendzuschläge Schichtdienst etc. etwas über der Freigrenze. Der Insolvenzverwalter hat den Arbeitgeber angewiesen Gelder welche über der Freigrenze liegen an ihn auszuschütten. Konto ist ein P-Konto bei der Norisbank. Mir war bewußt, dass ich einen Antrag beim Insovenzgericht stellen muss, um die Anteile der Zuschläge und das zu erwartende Urlaubsgeld und die Weihnachtsvergütung von meinem P-Konto “frei” bekommen zu können. Ende März bekam ich mit meinem Gehalt eine Coronavergütung und eine Rückerstattung von Kfz Haftpflicht und Steuer nach einem Wechsel meines KFZ (welches uabdingbar zur Ausübung des Berufs ist) zum Gehalt dazu ausgezahlt. Anfang April war ich nach intensiver Recherche dann soweit um in meinem Antrag die “richtigen Formulierungen” stellen zu können:
    Antrag auf Quellenfreigabe, Freigabe der Coronazulage, nachträgliche Freigabe der Beträge von Haftpflicht und Steuer Kfz und nachträgliche Freigabe der Zuschläge des Ende März erhaltenen Gehalts.
    Am 15. April bekam ich den positiven Beschluß zugestellt, bezüglich der Quellenfreigabe und die anderen Anträge. Lediglich die KFZ–Steuer Rückzahlung konnte nicht zugestimmt werden.

    Im Anhang befand sich eine Kopie der Stellungnahme meines Insolvenzverwalters, welcher keine Einwände hatte.

    Ferner ordnete das Gericht an, das der Insovenzverwalter meine Hausbank bezüglich des Beschlußes umgehend informieren soll.

    Nachdem ich Ende April mehrfach versucht hatte Geld abzuheben, wurde das Guthaben vor 2 Wochen ausgekehrt. Nach 3 Tagen an der Hotline der norisbank, wurde mir mitgeteilt, daß kein
    Schreiben des Insolvenzverwalters vorliegen würde. Daraufhin kontaktierte ich den Verwalter und sein Sekretariat teilte mir mit, daß bereits am 16. April der Beschluß an die Bank gefaxt worden sei. Was ich jetzt machen könne wüßte sie auch nicht – ich hätte ja auch selbst der Bank
    vorher schon Bescheid geben können.

    Jetzt versucht man mir auch noch den “schwarzen Peter” unterzujubeln – eine Benachrichtigung meinerseits wäre erfahrungsgemäß direkt im Papierkorb gelandet und genau aus dem Grund ordent das Gericht ja auch an, daß der Insolvenzvewalter dies veranlassen soll.

    Ich habe letzte Woche noch 2 Briefe und eine Mail an die Bank geschickt, in denen ich dieser die Schuld gebe den Beschluß nicht umgesetzt zu haben und gebeten sich diesbezüglich zu äußern, wie man den Fehler beheben möchte, aber ich befürchte, das die Bank gar keine Handhabe hat sich das Geld vom Auskehrkonto zurückholen zu können.

    Nun die Frage: Kann der Insolvenzverwalter das Geld zurücküberweisen, da er ja auch genau weiß welche Beträge fälschlicherweise nicht freigegeben wurden? Lohnt es sich überhaupt versuchen zu wollen den Insolvenzverwalter zum Handeln bewegen zu können, gerade unter meinem Verdacht, daß wohlmöglich von seiner Seite gar keine Schreiben an die Bank gefaxt worden ist um eine Auskehrung begünstigen zu können? Bekommt man in so einem Fall u. U.
    Hilfe vom Insolvenzgericht, denen man die Fakten mitteilen könnte, mit der Absicht, daß das Gericht den Verwalter nochmals anweist oder ähnliches Konstrukt.

    Ich hoffe ich habe mich halbwegs so ausdrücken können, wie es die Materie benötigt und trotzdem nachvollziehbar.

    Vorab vielen Dank für Ihre geopferte Zeit!!!

    Mit freundlichen Grüßen

    Achim K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihre umfangreiche Schilderung des Sachverhalts. Bitte haben Sie Verständnis, dass in diesem Rahmen keine Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche allgemeine Auskunft erfolgen kann.
      Grundsätzlich könnte in diesem Fall eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vorliegen. In diesem Fall besteht ein Rückforderungsanspruch des Schuldners.
      Sofern der Insolvenzverwalter nicht tätig wird hat der Schuldner auch das Recht, das Insolvenzgericht anzurufen und gemäß § 36 Abs. 4 InsO klären zu lassen, ob unpfändbare Beträge in die Insolvenzmasse geflossen sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Johannes D. .
    says:

    Hallo,

    Bei mir liegt eine Pfändung vor. Nun ist seit Anfang Juni ca 180€ auf dem PSK-Konto, mein Gesamtsaldo wird als mein P-Konto plus PSK-konto angezeigt. Heißt dies für mich ich könnte von dem Geld im Notfall Gebrauch machen? Oder muss das Geld erst wieder aufs P-Konto zurück?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Johannes D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      grundsätzlich müsste der Betrag erst wieder vom Auskehrungskonto aufs P-Konto umgebucht werden. Fraglich ist, warum der Betrag laut Ihrer Angaben bereits seit nahezu einem Jahr auf dem Auskehrungskonto “liegt”.
      Warum dies so ist, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen. Möglicherweise hat der Gläubiger die Bank nicht korrekt mit der Pfändung beauftragt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Daniela B. .
    says:

    Guten Abend,

    Ich bin EU Rentnerin und bekomme eine monatliche Rente von derzeit 1227 Euro. Somit liegt mein Einkommen über der Pfändungsgrenze. Ich habe ein P Konto und mir wird monatlich ein Betrag wegen Überschreitung des Freibetrages umgebucht, welches mir aber stets am 1. des Folge Monats wieder gutgeschrieben wird. Mittlerweile ist dieser umgebuchte Betrag auf 1063 Euro angewachsen und wird monatlich noch höher, ohne dass die Bank bisher etwas an die Gläubiger überwiesen hat. Ich vergaß zu erwähnen, dass eine Pfändung auf meinem Konto vorliegt. Jeweils am letzten Tag des Monats geht meine Rente für den folgenden Monat ein. Einen Tag zuvor räume ich mein Konto leer, sodass es auf 0 steht. Nun meine Frage, wielange geht das noch so weiter dass das ausgekehrte Geld immer am 1. Des Monats wieder gutgeschrieben wird und kann es passieren, dass ich plötzlich einen Monat ganz ohne Geld da stehe, weil die Bank dann plötzlich das komplette Guthaben an die Gläubiger überweist? Ich habe keine Rücklagen und ich könnte in diesem Fall meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Da ich Ihren Gläubiger und die Vollstreckungsumstände Ihres Falles nicht kenne, würde ich Ihnen zunächst empfehlen, das Gespräch mit der Bank zu suchen. Lassen Sie sich von Ihrem Kundenberater erklären, weshalb die Bank in Ihrem Fall so wie beschrieben verfährt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Eva
    says:

    Guten Tag , ich habe von der Bundeskasse am 23.2.2021 Corona Überbrückung Geld für die Monate Januar bis Juni 2021 , bekommen . Auf dem Auskehrungskonto sind jetzt 1002,49€ . Wird dieses Geld im April auf das P-Konto übertragen werden ? Danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      danke für Ihre Frage. Ich kann Ihnen keine Prognose darüber geben, welches Handeln Ihre Bank an den Tag legen wird. Es ist grundsätzlich so, das Corona-Hilfen nicht der Pfändung unterliegen sollen. Daher würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Bank zu fragen, was sie beabsichtigt zu tun. Denn trotz der Unpfändbarkeit der Corona-Hilfe kommt es in der Praxis dennoch dazu, dass diese fälschlicherweise an den Gläubiger ausgezahlt werden. Dann wird es aber u.U. schwierig, wieder an Ihr Geld zu kommen. Es kann daher ratsam sein, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass die Corona-Hilfe für unpfändbar deklariert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Dieter P. .
    says:

    Hallo, ich erhalte Sozialleistung, welche ja weit unter dem pfändbaren Betrag liegt, ich war gestern persöhnlich bei der Commerzbank und habe die umwandlung meines Start-Kontos in ein Klassik-Konto beantragt, damit ich daraus ein P-Konto machen kann, wurde alles erledigt.
    Nun am nächsten Tag ist meine gesamte Sozialleistung, auf die ich nun auch 17 Tage nicht zugreifen konnte, auf dem Auskehrungskonto, ich bin sehr verwirrt und bekomme von meiner Bank keine rückmeldung.

    Könnten sie mir einen Rat geben?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      grundsätzlich führt die Umwandlung in ein P-Konto zu keinem Nachteil für den Schuldner. Ich empfehle Ihnen sich nochmal persönlich über das Prozedere informieren zu lassen. Notfalls können Sie sich an das Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) wenden und dort beantragen, dass Ihnen die Bank den Zugriff auf Ihr notwendiges Einkommen eröffnet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Sven. .
    says:

    Hallo, ich befinde mich noch bis 27.1 in PI. Ich habe im Oktober endlich wieder angefangen zu arbeiten. Mein IV hat durch Umzug seiner Kanzlei erst jetzt die Pfändung meines Gehalts an meinen Arbeitgeber gegeben. ALLES was über der Pfändungsgrenze war, ist bei meiner Bank auf ein Auskehrkonto gegangen. Nun möchte der IV das ich ihm diese Summe überweise, da er wohl keinen Zugriff auf mein Konto hat Aber die Bank sagt, das es nicht stimmt und sie nichts überweisen dürfen. Kann das stimmen? An wen wende ich mich da am besten? Meine PI endet diesen Monat

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie können dem Insolvenzverwalter einfach mitteilen, dass sich die Bank verweigert eine Auskehrung vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter besitzt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen, sodass dieser die nötigen Schritte vornehmen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Stefanie E.
    says:

    Hallo, bei mir ist es ähnlich. Ich habe vor kurzem meine Gehaltsnachzahlung bekommen, und nun ist das Geld auf dem Auskehrungskonto gebucht.
    Kann ich zum Folgemonat darauf Im vollen Umfang zugreifen, oder bleibt es weiterhin gesperrt, bzw wird gepfändet?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau E.,

      wenn Sie eine Pfändung erhalten, wird das vorhandene Vermögen maximal in Höhe des Pfändungsbetrags auf das Auskehrungskonto abgeführt und steht nicht zur Verfügung. Wenn Sie ein P-Konto einrichten lassen, haben Sie jeden Monat ein pfändungsfreies Guthaben in Höhe von derzeit 1.178,59 Euro. Dieser monatliche Freibetrag lässt sich auch rückwirkend erwirken, wenn Sie innerhalb von 4 Wochen nach Pfändung, die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto bei der Bank beantragen. Sie haben grundsätzlich für jeden Monat den genannten Pfändungsfreibetrag zur Verfügung. Wird dieser nicht vollkommen ausgeschöpft, erhöht sich der Pfändungsbetrag (aktuell) im kommenden Monat um den nicht ausgeschöpften Betrag. In Zukunft kann der nicht ausgeschöpfte Pfändungsbetrag sogar drei Monate lang angespart werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Harun D.
    says:

    Hallo schönen guten Tag, undzwar habe ich folgendes Problem ich habe soeben mein Gehalt bekommen und dies wurde auf das Ausdehnung Konto gebucht, aber ich habe mir schon ein p Konto einrichten lassen und mein Problem ist jetzt das ich trotz des p komtos nicht auf den Freibetrag zugreifen

    Wenn möglich bitte ich um eine schnelle Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Das Auskehrungskonto ist ein Unterkonto des P-Kontos. Hierauf werden in der Regel nur pfändbare Beträge gebucht.
      Es scheint sich also um einen Fehler seitens der Bank zu handeln. Es ist empfehlenswert, mit der Bank Kontakt aufzunehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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