Was bedeutet “Inhaltskontrolle”?
Im Geschäftsverkehr ist die Einbeziehung von AGB üblich. Gerade im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Unternehmern findet sich in einer überwiegenden Zahl der Vertragsschlüsse auch AGB. Daher ist es wichtig denjenigen, der am Ende schlicht nur “ja” zu den AGB gesagt hat, zu schützen. Ein solcher Schutz erfolgt zum einen durch strenge Anforderungen an die wirksame Einbeziehung von AGB in ein Vertragsverhältnis. Zum anderen unterliegt jede einzelne Klausel der AGB einer sogenannten Inhaltskontrolle.
Im Rahmen der Inhaltskontrolle von AGB können die Klauseln insbesondere darauf kontrolliert werden, ob Sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ausschluss der Restschuldbefreiung in AGB nicht möglich ist. Eine die Restschuldbefreiung ausschließende Klausel ist unwirksam und kann nicht Bestandteil des Vertrages werden.
Beispiel:
U hat in die Ihnen vorgelegten AGB eine Klausel eingefügt, die für den Fall Ihrer Insolvenz vorsieht, dass Sie bezüglich der Forderung des U keine Restschuldbefreiung erhalten. Auch wenn Sie das Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen haben, bleibt die Schuld gegenüber U in vollem Umfang bestehen.
Begründung:
Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es – neben der Gläubigerbefriedigung – dem redlichen Schuldner durch das Insolvenzverfahren einen finanziellen Neustart und damit die Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Der Schuldner soll “auf diesem Weg wieder in das Wirtschaftsleben und den Arbeitsmarkt integriert werden”. Mit der Insolvenz werden auch ein “allgemeinwirtschaftliche und sozialpolitische Ziel[e]” verfolgt.
Ließe man nun zu, dass die Restschuldbefreiung durch AGB ausgeschlossen werden könne, würde “das gesetzliche Ziel der Restschuldbefreiung ausgehebelt werden”. Dem Schuldner bliebe dadurch der finanzielle Neustart verwehrt. Das Insolvenzverfahren könnte seinen Sinn und Zweck nicht erreichen.
Der Ausschluss der Restschuldbefreiung ist also eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung in AGB ist nicht möglich.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!