Überschuldete Unternehmen haben noch etwas mehr Zeit
Anders als für zahlungsunfähige Unternehmen, hat der Gesetzgeber für überschuldete Unternehmen entschieden, dass sie noch bis Ende des Jahres von der Insolvenzantragspflicht befreit sind.
Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit ist es Unternehmen im Falle der Überschuldung meist noch möglich einzelne Verbindlichkeiten zu bedienen. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO spricht man von Überschuldung, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Maßgeblich für die Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung ist demnach eine positive Fortführungsprognose. Sollten die finanziellen Engpässe ausschließlich vorübergehender Natur gewesen sein und kann ein Unternehmen dies nachweisen, so unterliegt es nicht der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht.
Karenzzeit sinnvoll nutzen
Überschuldete Unternehmen sollten die Karenzzeit deshalb sinnvoll nutzen und sich um eine positive Fortführungsprognose kümmern. Diese soll darlegen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, sich von der aktuellen Lage wieder zu erholen und imstande, seine Gläubiger künftig wieder vollständig zu bedienen. Dazu kann beispielsweise mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers ein Unternehmensplan erstellt werden, in dem dargelegt wird, dass sich die Umsätze allmählich wieder erholen, oder dass das Geschäftsmodell mit Hilfe von Einsparungen und Änderungen an die Krise angepasst wird. Für die Dauer, in welcher das Unternehmen diesen Unternehmensplan einhalten kann, ist es von der Insolvenzantragspflicht befreit.
Was ist mit Unternehmen, die schon vor der Corona-Krise verschuldet waren?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hatte das Ziel, die unvorhergesehenen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufangen. Für Unternehmen, die unabhängig davon bereits schon vorher zahlungsunfähig oder überschuldet waren, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht deshalb nicht. Zwar muss der Schuldner nicht explizit nachweisen, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch Corona verursacht wurde. Sollte der Insolvenzverwalter jedoch den Verdachte hegen, dass die Verschuldung nicht im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht, ist der Schuldner in der Pflicht, diesen Verdacht zu widerlegen. Es empfiehlt sich deshalb, alle Stornierungsvorgänge zeitnah und schriftlich zu dokumentieren.
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