Aussetzung der Insolvenzantragspflicht läuft Ende September ab

Unternehmen unterliegen bald wieder der Insolvenzantragspflicht

Aufgrund der unverschuldeten und unvorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen durch die Corona-Krise hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Frist läuft in wenigen Tagen ab. Wieso es für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen schon jetzt wichtig ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, und worin diese bestehen, wird im Folgenden erläutert.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Zahlungsunfähige Unternehmen müssen jetzt handeln

Der Gesetzgeber hat in § 15a InsO geregelt, dass juristische Personen im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens drei Wochen ab dem Vorliegen des Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese Antragspflicht gilt gleichermaßen für deren handelnde Organe -sprich Geschäftsführer und vertretungsberechtigte Gesellschafter. Ausgenommen sind nur solche Unternehmen, bei denen ohnehin mindestens ein Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.

Bild von Richterhammer und Tablets

Überschuldete Unternehmen sind jetzt noch bis Ende des Jahres 2020 von der Insolvenzantragspflicht befreit.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat der Gesetzgeber nicht den Beginn der Drei-Wochen Frist auf den 01.10.2020 verschoben, sondern deren Ablauf. Deshalb müssen Unternehmen schon jetzt ihre Liquiditätsplanung überprüfen, um einschätzen zu können, ob sie zum Stichtag am 01.10.2020 wieder zahlungsfähig sind. Sollten sie zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihre Verbindlichkeiten an diesem Tag weiterhin nicht vollständig bedienen können, müssen sie bereits jetzt aktiv werden und einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Geschäftsführer oder andere organschaftliche Vertreter laufen sonst Gefahr sich gem. § 15a Abs. 4 InsO wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen, und gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 15a InsO einer persönlichen Haftung zu unterfallen. Diese Verbindlichkeiten wären im Ernstfall auch nicht von der Restschuldbefreiung im Privatinsolvenzverfahren des jeweiligen Geschäftsführers umfasst, da sie aufgrund der Insolvenzverschleppung Forderungen aus unerlaubter Handlung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO darstellen. Sie wären also -sofern sie tituliert sind- gem. § 197 Abs. 1 BGB 30 Jahre lang gegen den Geschäftsführer vollstreckbar.
Hinzu käme unter Umständen noch eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetruges. Wenn die Unternehmensführung weiß, dass das Unternehmen neue Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, und nichtsdestotrotz Zahlungsverpflichtungen eingeht, macht sie sich strafbar.

Überschuldete Unternehmen haben noch etwas mehr Zeit

Anders als für zahlungsunfähige Unternehmen, hat der Gesetzgeber für überschuldete Unternehmen entschieden, dass sie noch bis Ende des Jahres von der Insolvenzantragspflicht befreit sind.
Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit ist es Unternehmen im Falle der Überschuldung meist noch möglich einzelne Verbindlichkeiten zu bedienen. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO spricht man von Überschuldung, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Maßgeblich für die Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung ist demnach eine positive Fortführungsprognose. Sollten die finanziellen Engpässe ausschließlich vorübergehender Natur gewesen sein und kann ein Unternehmen dies nachweisen, so unterliegt es nicht der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht.

Karenzzeit sinnvoll nutzen

Überschuldete Unternehmen sollten die Karenzzeit deshalb sinnvoll nutzen und sich um eine positive Fortführungsprognose kümmern. Diese soll darlegen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, sich von der aktuellen Lage wieder zu erholen und imstande, seine Gläubiger künftig wieder vollständig zu bedienen. Dazu kann beispielsweise mit Hilfe eines Wirtschaftsprüfers ein Unternehmensplan erstellt werden, in dem dargelegt wird, dass sich die Umsätze allmählich wieder erholen, oder dass das Geschäftsmodell mit Hilfe von Einsparungen und Änderungen an die Krise angepasst wird. Für die Dauer, in welcher das Unternehmen diesen Unternehmensplan einhalten kann, ist es von der Insolvenzantragspflicht befreit.

Was ist mit Unternehmen, die schon vor der Corona-Krise verschuldet waren?


Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hatte das Ziel, die unvorhergesehenen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufangen. Für Unternehmen, die unabhängig davon bereits schon vorher zahlungsunfähig oder überschuldet waren, gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht deshalb nicht. Zwar muss der Schuldner nicht explizit nachweisen, dass seine Zahlungsunfähigkeit durch Corona verursacht wurde. Sollte der Insolvenzverwalter jedoch den Verdachte hegen, dass die Verschuldung nicht im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht, ist der Schuldner in der Pflicht, diesen Verdacht zu widerlegen. Es empfiehlt sich deshalb, alle Stornierungsvorgänge zeitnah und schriftlich zu dokumentieren.

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