Bagatellgrenzen im Insolvenzrecht

Was sind Bagatellgrenzen?

De minimis non curat lex ist lateinisch und bedeutet „um Bagatellen kümmert sich das Recht nicht“. Bagatellgrenzen spielen in vielen Rechtsbereichen eine Rolle, auch im Insolvenzrecht. Unter Bagatellgrenze wird eine Schwelle verstanden, unterhalb derer, das Bemühen des staatlichen Rechtsapparats unverhältnismäßig ist. Manche Bagatellgrenzen sind ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben, andere hingegen beruhen auf den Rechtsanwender selbst. Die praktisch angewendeten, aber nicht niedergelegten Bagatellgrenzen kann man nur mit dem spezifischen Wissen aus dem jeweiligen Rechtsbereich kennen.

Der folgende Beitrag sagt Ihnen, welches Insolvenzverfahren, Regel- oder Privatinsolvenzverfahren, in Frage kommt, wenn Sie als Schuldner neben Ihrer abhängigen Beschäftigung noch eine freie Nebentätigkeit ausüben. Außerdem beantworten wir die Frage, ob bei der Insolvenzgeldumlage eine Bagatellgrenze besteht.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Selbstständige Nebentätigkeit – Welches Insolvenzverfahren ist das Richtige?

Im Rahmen der Insolvenz stellt sich häufig die Frage, ob das Ausüben einer selbstständigen Nebentätigkeit zur Folge hat, dass der Schuldner eine Regelinsolvenz, anstatt Verbraucher- beziehungsweise Privatinsolvenz einleiten muss.

Die Rechtsprechung hat eine Bagatellgrenze entwickelt. In BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – Az.: IX ZB 80/11 heißt es hierzu:

„Keine selbstständige Erwerbstätigkeit eines Schuldners bei nur gelegentlich ausgeübter wirtschaftlicher Nebentätigkeit bei gleichzeitiger und abhängiger Beschäftigung. Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat. Eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.“

Zentral für den BGH ist die Tatsache einer verfestigten organisatorischen Einheit. Er bewertet den Umstand am Einkommenssteuergesetz angelehnt: Solange die Einkünfte aus der Tätigkeit nicht einmal die in § 3 Nr. 36 EStG genannte Bagatellgrenze erreichen, spricht vieles dafür, dass eine verfestigte organisatorische Einheit fehlt.

Derzeit liegt der Wert bei 3000 Euro (Stand: 2021). Erwirtschaftet ein Insolvenzschuldner in seiner selbstständigen Nebentätigkeit weniger als 3000 Euro im Jahr, befindet er sich unterhalb der Bagatellgrenze und gilt nicht als selbstständig. Es kommt grundsätzlich ein Privatinsolvenzverfahren in Frage.

Bagatellgrenze bei Insolvenzgeldumlage?

Die Insolvenzgeldumlage ist ein Pflichtbeitrag, den grundsätzliche alle Arbeitgeber abführen müssen, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschlang beschäftigen. Ausnahmen von der Pflicht bestehen bei Arbeitskräften aus dem Ausland, die nur saisonal im Inland beschäftigt werden. Hier ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Eine Bagatellgrenze, unterhalb derer die Insolvenzgeldumlage nicht zu entrichten ist, gibt es hingegen nicht.

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