Ruhendstellung laut BGH unzulässig
Der BGH entschied (BGH, Beschluss v. 2.12.2015, VII ZB 42/14), dass eine Ruhendstellung keine Grundlage im Gesetz findet, mit anderen Worten: Der Gläubiger kann die Bank nicht dazu verpflichten, einer Ruhendstellung zuzustimmen. Zwar sei der Gläubiger in der Position, zu bestimmen, ob und wie er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibe. Allerdings kenne das geltende Recht keine Ruhendstellung. Entschließt sich der Gläubiger zur Kontopfändung, dann tritt die gesetzlich vorbestimmte Verstrickung ein: Dem Schuldner wird das Gebot auferlegt, insbesondere die Einziehung seiner Forderung gegen die Bank zu unterlassen, der Bank wird verboten, zugunsten des Schuldners zu leisten und der Gläubiger erhält ein Pfändungspfandrecht. Will der Gläubiger eine Kontoverfügung des Schuldners ermöglichen, muss er die Pfändung aufheben lassen. Dann endet aber auch die Verstrickung. Nur zwischen diesen beiden Möglichkeiten erlaubt das Gesetz dem Gläubiger zu wählen. Es ist dagegen dem Gläubiger versagt, die Verstrickung aufrechtzuerhalten aber die Folgen der Verstrickung entfallen zu lassen. Ein solches „Zwischending“, was die Ruhendstellung wäre, findet keine Stütze im Gesetz.
Diese Entscheidung stellt die Gläubiger und Schuldner vor eine neue Situation. Denn ohne Zustimmung der Bank fällt die Ruhendstellung als Mittel der Einstellung der Zwangsvollstreckung weg. Welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung für die Praxis erwachsen, stellt der nächste Abschnitt dar.
Keine Ruhendstellung und die Konsequenzen für die Parteien
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Ruhendstellung als bislang erprobtes Mittel des Interessenausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner gestorben. Damit rückt zwangsläufig das Verhalten des Gläubigers ins Zentrum der Betrachtung. Wenn der Schuldner die Rückzahlung einer Schuld mit der Bedingung verknüpft, dass der Gläubiger einer Pfändungsrücknahme zustimmt, kann dieser nicht mehr auf die Bank zeigen und verlauten, dass diese die Ruhendstellung abgelehnt habe.
D.h. in der Praxis, dass eine Vereinbarung, die zwischen Gläubiger und Schuldner nach der Kontopfändung eine Schuldenrückzahlung nur bei einer Pfändungsrücknahme vorsieht, den Gläubiger besonders in die Pflicht nehmen kann. Denn sollte er dieser Vereinbarung dadurch nachkommen wollen, indem er die Bank anweist, eine Ruhendstellung vorzunehmen und die Bank dies verneint, dann kann die Lösung nur bei einer „vollständigen Rücknahme“ der Kontopfändung liegen. Anderenfalls kann sich der Gläubiger treuwidrig (§ 242 BGB) verhalten. Ob er hierdurch sogar sein Pfändungsrecht verlieren könnte, ist bislang noch nicht klar.
Hallo Herr Kraus,
Ich habe eine Geldbuße zu bezahlen bei der Stadt Bielefeld in Höhe von knapp 1.500,- welche schon etwa 2 Jahre fällig ist. Nun habe ich mehrere Jahre im Ausland gelebt und verspätet davon mitbekommen. Jetzt ist seit einigen Wochen mein Konto gepfändet. Ich habe mich mit der Stadt Bielefeld auf einen Ratenplan geeinigt und diese haben eine Ruhendstellung an meine Bank gesendet. Die Bank jedoch akzeptiert diese nicht und Stadt Bielefeld sagt mir dass sie keine Aufhebung der Pfändung an die Bank schickt und die Bank hebt die Pfändung auch nicht auf ohne explizite Zustimmung des Gläubigers. Nun ist der Betrag der gepfändet ist aber eine Nachzahlung von Sozialleistungen welcher ursprünglich höher war als der momentan gepfändete Betrag. Ich habe den restlichen Betrag abheben können jedoch nicht diese 1.500,-.
Mein Konto ist mittlerweile auch als P-Konto eingerichtet. Was kann ich tun?
Sehr geehrter Herr K.,
abhängig von der Art der Sozialleistung ist diese pfändbar oder nicht pfändbar. Außerdem dürfte die Pfändungsmaßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zu beurteilen sein. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hierbei bestehen, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles nach Einsicht der vorliegenden Unterlagen sagen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wir haben problem jetzt mit Sparkasse weil diese Bank nicht akzeptieren ruhendstellung und was wir muss machen jetzt?
Sehr geehrte Frau Z.,
eine Lösung können Sie grundsätzlich nur mit dem Gläubiger erzielen. Vielleicht hebt er u.U. die Pfändung auf.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus,
Ist es rechtens, verjährte Beiträge von 01.13-09.14 nachträglich per Pfändung einzuziehen,wenn die Bank die ruhend Stellung nicht akzeptiert?? Ist die Forderung damit nicht rechtlich unwirksam und unzulässig? Kann ich rechtlich dagegen nach bereits erfolgter Überweisung seitens der Bank vorgehen und wenn ja, wie?
Ich habe gelesen, das da auch das BGB greift:
Richtig, auf GEZ- (ehemals, jetzt Rundfunkbeiträge des Beitragservice genannt)Beiträge unterliegen der Verjährung.
Die Beiträge können noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben werden.
§ 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestimmt:
Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung:
Abs. 4 : “Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. (§§ 195 , 199 BGB ).
Können Sie das bestätigen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, ganz genau, das BGB ist anwendbar.
Korrekt ist aber auch, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Gegenseite von dem Anspruch Kenntnis erlangt. Zudem scheinen die Forderungen tituliert zu sein, was ebenfalls der Verjährung entgegenstehen würde.
Die Verjährung muss von Schuldner geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
*Nachtrag: Ich finde es auch seltsam das in keiner Rechtsbehelfsbelehrung etwas von Kosten zu Widersprüchen steht.. Man bekommt dann erst im Nachgang nach Ablehnung einen erneuten Gebührenbescheid.. Ich empfinde das auch mehr als sonderbar. Sollte eine Behörde nicht auf die zusätzlichen möglichen Kosten in Ihren Schreiben hinweisen und den Steuerzahler darüber informieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
ob die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war, kann ich nur nach Einsicht des Schreibens beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus, danke für Ihren Tip. Im Grunde wusste ich vom Sachverhalt bereits vieles.
Folgendes ist passiert:
Ich und meine Bank bekamen 3 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugeschickt ( rückständige Beiträge des Beitragsservices, und Gebühren von 2 Widerspruchsbescheiden)
In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde ich aufgeklärt innerhalb eines Monats Widersruch einlegen zu können-was ich auch innerhalb der Frist tat.
Seitens der Kasse Hamburg bekam ich die 3 schriftlichen Bestätigungen das die Vorgänge zur Rechtsabteilung der Finanzbehörde Hamburgs geschickt werden und seitens der Kasse.Hamburg wurden die ausgebrachten Kontopfändungen für ruhend erklärt.
Nun meine Frage: Warum wird hier ein Rechtsmittel auf behördlichen Schreiben sugeriert,was es anscheinend nicht mehr gibt (was bringt mir eine Ruhendstellung,wenn Sie von Banken nicht akzeptiert wird). Ist es nicht irreführend und unzulässig seitens des Staates? Könnte man aufgrund dieser unzulässigen Schreiben gerichtlich vorgehen? Es wäre ja jetzt noch die Krönung,wenn ich dafür 3x Gebühren für meine Widersprüche nach Kontopfändung zahlen müsste.
Ich habe auch gelesen, dass man auch einfach das Konto hätte kündigen können…müsste mir die Bank dann das komplette Guthaben auszahlen oder nur das abzüglich des Pfändungsbetrages?
Sehr geehrter Fragesteller,
womöglich sind hier Begrifflichkeiten durcheinander gekommen. Ein Widerspruch gegen eine behördliche Maßnahme hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt der Vollzug wird jedenfalls ausgesetzt. Es kann sein, dass diese Wirkung als “Ruhendstellung” bezeichnet wurde. Ein rechtswidriges Vorgehen kann aus den vorgetragen Umständen nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht