Bank akzeptiert Ruhendstellung nicht – Und jetzt?

Ruhendstellung von Bank verweigert

Die Ruhendstellung ist ein Zwischending zwischen Kontopfändung und Rücknahme der Pfändung. Sie beinhaltet, dass die Bank dem Schuldner wieder Verfügungen über dessen Konto erlaubt, aber zugleich bleibt das Konto für den Fall der Fälle weiterhin zugunsten des Gläubigers gepfändet. Mit der Ruhendstellung verfolgte der Gläubiger in der Regel das Ziel, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen, weil er ihm somit Kontoverfügungen ermöglichte und zugleich weiterhin die Kontopfändung als Sicherungsmittel für einen etwaigen erneuten Zahlungsausfall behielt.

Der folgende Beitrag erklärt, was eine Ruhendstellung genau ist, ob die Bank eine Ruhendstellung verweigern kann und welche Konsequenzen sich bei einer abgelehnten Ruhendstellung für die Parteien ergeben.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist eine Ruhendstellung?

Bei einer Ruhendstellung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Gläubiger dahingehend, dass eine Kontopfändung gegen Schuldner außer Kraft gesetzt werden soll. Dem Ganzen ist eine vorherige Kontopfändung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung voraus gegangen. Hierzu hat der Gläubiger z.B. mithilfe eines Mahnverfahrens einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner aufgrund einer offenstehenden Geldforderung erwirkt. Mit dem Vollstreckungsbescheid als Titel hat der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Erlass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) beantragt. Durch die Zustellung des PfÜB bei der Bank, wird das Konto des Schuldners in Beschlag genommen. Dies wird im Fachjargon Verstrickung genannt. Von da an, gilt für den Schuldner das Gebot, keine Kontoverfügungen (also insbesondere Bargeldabhebungen, Überweisungen oder Daueraufträge) vorzunehmen. Und die Bank – auch Drittschuldner von da an genannt – wird grundsätzlich dazu verpflichtet, keine Verfügungen zugunsten Schuldners zuzulassen, weil etwaiges Kontovermögen dem Gläubiger zur Befriedigung seiner titulierten Forderung dienen soll. Mit der Zustellung des PfÜB wird die Bank aufgefordert sich zu erklären, ob Sie die Forderung des Gläubigers anerkennt.

Einigen sich Gläubiger und Schuldner nach der Kontopfändung über eine Form der Schuldentilgung, stellt sich die Frage, was mit der Kontopfändung passieren soll. Der Schuldner wird regelmäßig dem Gläubiger in Aussicht stellen, dessen Forderung – z.B. in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung – zu tilgen, wenn dieser Kontopfändung zurücknimmt. Der Gläubiger wird diesem Vorschlag in der Regel zum Teil zustimmen, wenn anderenfalls keine zeitnahe Chance sieht, seine Forderung ausgeglichen zu bekommen.

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Allerdings führt eine Rücknahme der Kontopfändung dazu, dass die Verstrickung des Kontos endet. Damit kann der Schuldner wieder über sein Konto verfügen. Dies ist für den Gläubiger solange in Ordnung, wie der Schuldner zahlt. Dies ist jedoch nicht sicher. Daher hat es in der Vergangenheit ein „Zwischending“ zwischen Kontopfändung und Rücknahme der Pfändung gegeben: die Ruhendstellung. Der Sinn der Ruhendstellung besteht darin, dem Gläubiger einen Schutz vor Zwischenpfändungen zu geben. Denn nach einer Rücknahme der Pfändung kann es geschehen, dass ein anderer Gläubiger ebenfalls das Konto des Schuldners pfändet. Bleibt die Zahlung doch aus, steht der Gläubiger vor dem Problem, dass sich eine erneute Pfändung „hinten anstellen“ muss. Denn die Zwischenpfändung hat nunmehr den ersten Rang. Erst wenn sich die Zwischenpfändung durch Befriedigung erledigt, kann der Gläubiger wieder mit Überweisungen durch die Bank rechnen. Um dieser misslichen Situation zu entkommen, erklärt der Gläubiger der Bank gegenüber einer Ruhendstellung, sodass die Pfändung vorerst nicht betrieben werden soll, aber dennoch bestehen bleiben soll. Das hat für den Schuldner den Vorteil verfügen zu können und für den Gläubiger den Vorteil, die Zahlungsbedingung des Schuldners zu erfüllen, ohne Gefahr zu laufen gegenüber einem anderen Gläubiger ins Hintertreffen zu geraten.

Das große Problem ist aber: die Banken stellen sich zunehmend quer und verweigern eine Ruhendstellung. Dies hat dazu geführt, dass ein Gläubiger die Bank hierzu durch Gerichtsurteil verpflichten wollte. Wie der Bundesgerichtshof über diese Klage bezüglich der Ruhendstellung entschieden hat, erfahren sie folgenden Abschnitt.

Ruhendstellung laut BGH unzulässig 

Bild von GeschäftsgebäudenDer BGH entschied (BGH, Beschluss v. 2.12.2015, VII ZB 42/14), dass eine Ruhendstellung keine Grundlage im Gesetz findet, mit anderen Worten: Der Gläubiger kann die Bank nicht dazu verpflichten, einer Ruhendstellung zuzustimmen. Zwar sei der Gläubiger in der Position, zu bestimmen, ob und wie er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibe. Allerdings kenne das geltende Recht keine Ruhendstellung. Entschließt sich der Gläubiger zur Kontopfändung, dann tritt die gesetzlich vorbestimmte Verstrickung ein: Dem Schuldner wird das Gebot auferlegt, insbesondere die Einziehung seiner Forderung gegen die Bank zu unterlassen, der Bank wird verboten, zugunsten des Schuldners zu leisten und der Gläubiger erhält ein Pfändungspfandrecht. Will der Gläubiger eine Kontoverfügung des Schuldners ermöglichen, muss er die Pfändung aufheben lassen. Dann endet aber auch die Verstrickung. Nur zwischen diesen beiden Möglichkeiten erlaubt das Gesetz dem Gläubiger zu wählen. Es ist dagegen dem Gläubiger versagt, die Verstrickung aufrechtzuerhalten aber die Folgen der Verstrickung entfallen zu lassen. Ein solches „Zwischending“, was die Ruhendstellung wäre, findet keine Stütze im Gesetz.

Diese Entscheidung stellt die Gläubiger und Schuldner vor eine neue Situation. Denn ohne Zustimmung der Bank fällt die Ruhendstellung als Mittel der Einstellung der Zwangsvollstreckung weg. Welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung für die Praxis erwachsen, stellt der nächste Abschnitt dar.

Keine Ruhendstellung und die Konsequenzen für die Parteien 

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Ruhendstellung als bislang erprobtes Mittel des Interessenausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner gestorben. Damit rückt zwangsläufig das Verhalten des Gläubigers ins Zentrum der Betrachtung. Wenn der Schuldner die Rückzahlung einer Schuld mit der Bedingung verknüpft, dass der Gläubiger einer Pfändungsrücknahme zustimmt, kann dieser nicht mehr auf die Bank zeigen und verlauten, dass diese die Ruhendstellung abgelehnt habe.

D.h. in der Praxis, dass eine Vereinbarung, die zwischen Gläubiger und Schuldner nach der Kontopfändung eine Schuldenrückzahlung nur bei einer Pfändungsrücknahme vorsieht, den Gläubiger besonders in die Pflicht nehmen kann. Denn sollte er dieser Vereinbarung dadurch nachkommen wollen, indem er die Bank anweist, eine Ruhendstellung vorzunehmen und die Bank dies verneint, dann kann die Lösung nur bei einer „vollständigen Rücknahme“ der Kontopfändung liegen. Anderenfalls kann sich der Gläubiger treuwidrig (§ 242 BGB) verhalten. Ob er hierdurch sogar sein Pfändungsrecht verlieren könnte, ist bislang noch nicht klar.

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10 Kommentare
  1. Max
    says:

    Hallo Herr Kraus,

    Ich habe eine Geldbuße zu bezahlen bei der Stadt Bielefeld in Höhe von knapp 1.500,- welche schon etwa 2 Jahre fällig ist. Nun habe ich mehrere Jahre im Ausland gelebt und verspätet davon mitbekommen. Jetzt ist seit einigen Wochen mein Konto gepfändet. Ich habe mich mit der Stadt Bielefeld auf einen Ratenplan geeinigt und diese haben eine Ruhendstellung an meine Bank gesendet. Die Bank jedoch akzeptiert diese nicht und Stadt Bielefeld sagt mir dass sie keine Aufhebung der Pfändung an die Bank schickt und die Bank hebt die Pfändung auch nicht auf ohne explizite Zustimmung des Gläubigers. Nun ist der Betrag der gepfändet ist aber eine Nachzahlung von Sozialleistungen welcher ursprünglich höher war als der momentan gepfändete Betrag. Ich habe den restlichen Betrag abheben können jedoch nicht diese 1.500,-.
    Mein Konto ist mittlerweile auch als P-Konto eingerichtet. Was kann ich tun?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      abhängig von der Art der Sozialleistung ist diese pfändbar oder nicht pfändbar. Außerdem dürfte die Pfändungsmaßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zu beurteilen sein. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hierbei bestehen, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles nach Einsicht der vorliegenden Unterlagen sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Rima Z.
    says:

    Wir haben problem jetzt mit Sparkasse weil diese Bank nicht akzeptieren ruhendstellung und was wir muss machen jetzt?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Z.,

      eine Lösung können Sie grundsätzlich nur mit dem Gläubiger erzielen. Vielleicht hebt er u.U. die Pfändung auf.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Herbert
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    Ist es rechtens, verjährte Beiträge von 01.13-09.14 nachträglich per Pfändung einzuziehen,wenn die Bank die ruhend Stellung nicht akzeptiert?? Ist die Forderung damit nicht rechtlich unwirksam und unzulässig? Kann ich rechtlich dagegen nach bereits erfolgter Überweisung seitens der Bank vorgehen und wenn ja, wie?
    Ich habe gelesen, das da auch das BGB greift:

    Richtig, auf GEZ- (ehemals, jetzt Rundfunkbeiträge des Beitragservice genannt)Beiträge unterliegen der Verjährung.
    Die Beiträge können noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben werden.
    § 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestimmt:

    Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung:
    Abs. 4 : “Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. (§§ 195 , 199 BGB ).

    Können Sie das bestätigen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ja, ganz genau, das BGB ist anwendbar.
      Korrekt ist aber auch, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Gegenseite von dem Anspruch Kenntnis erlangt. Zudem scheinen die Forderungen tituliert zu sein, was ebenfalls der Verjährung entgegenstehen würde.
      Die Verjährung muss von Schuldner geltend gemacht werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Herbert
    says:

    *Nachtrag: Ich finde es auch seltsam das in keiner Rechtsbehelfsbelehrung etwas von Kosten zu Widersprüchen steht.. Man bekommt dann erst im Nachgang nach Ablehnung einen erneuten Gebührenbescheid.. Ich empfinde das auch mehr als sonderbar. Sollte eine Behörde nicht auf die zusätzlichen möglichen Kosten in Ihren Schreiben hinweisen und den Steuerzahler darüber informieren?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war, kann ich nur nach Einsicht des Schreibens beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Herbert
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus, danke für Ihren Tip. Im Grunde wusste ich vom Sachverhalt bereits vieles.
    Folgendes ist passiert:
    Ich und meine Bank bekamen 3 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugeschickt ( rückständige Beiträge des Beitragsservices, und Gebühren von 2 Widerspruchsbescheiden)
    In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde ich aufgeklärt innerhalb eines Monats Widersruch einlegen zu können-was ich auch innerhalb der Frist tat.
    Seitens der Kasse Hamburg bekam ich die 3 schriftlichen Bestätigungen das die Vorgänge zur Rechtsabteilung der Finanzbehörde Hamburgs geschickt werden und seitens der Kasse.Hamburg wurden die ausgebrachten Kontopfändungen für ruhend erklärt.

    Nun meine Frage: Warum wird hier ein Rechtsmittel auf behördlichen Schreiben sugeriert,was es anscheinend nicht mehr gibt (was bringt mir eine Ruhendstellung,wenn Sie von Banken nicht akzeptiert wird). Ist es nicht irreführend und unzulässig seitens des Staates? Könnte man aufgrund dieser unzulässigen Schreiben gerichtlich vorgehen? Es wäre ja jetzt noch die Krönung,wenn ich dafür 3x Gebühren für meine Widersprüche nach Kontopfändung zahlen müsste.

    Ich habe auch gelesen, dass man auch einfach das Konto hätte kündigen können…müsste mir die Bank dann das komplette Guthaben auszahlen oder nur das abzüglich des Pfändungsbetrages?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      womöglich sind hier Begrifflichkeiten durcheinander gekommen. Ein Widerspruch gegen eine behördliche Maßnahme hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt der Vollzug wird jedenfalls ausgesetzt. Es kann sein, dass diese Wirkung als “Ruhendstellung” bezeichnet wurde. Ein rechtswidriges Vorgehen kann aus den vorgetragen Umständen nicht erkennen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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