Bankrott ist Straftat – Wann?
Begeht ein Schuldner bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine Bankrotthandlung im Sinne der §§ 283, 283a StGB, droht eine Freiheitsstrafe von bis 5 Jahren.
Bankrotthandlungen sind
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
Der Bankrott zählt zu den Insolvenzstraftaten, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.
Zudem muss der Schuldner grundsätzlich vorsätzlich gehandelt haben. Das bedeutet, aber nicht, dass der Schuldner zielgerichtet gehandelt haben muss. Es reicht aus, wenn der Schuldner den Taterfolg für möglich ansieht und sich mit dessen Eintritt abfindet (sogenannter bedingter Vorsatz).
Fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln wird nur in den Fällen des § 283 Absatz 4 und 5 StGB bestraft, aber milder.
Bitte beachten Sie, dass selbst der Versuch des Bankrotts schon strafbar ist (§ 283 Absatz 3 StGB).
Außerdem ist objektive Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Absatz 6 StGB, dass der Schuldner
- seine Zahlungen eingestellt hat oder
- über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
- der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
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