Basiskonto

Basiskonten: Was darf ein Basiskonto kosten?

Ein Basiskonto oder auch “Jedermann-Konto” genannt ist ein Girokonto, das jeder bei einer Bank seiner Wahl errichten kann. Mit der europäischen Zahlungskonten-Richtlinie, die spätestens bis zum 18.September 2016 in nationales Recht umzusetzen war, erhielten alle EU-Bürger einen Anspruch auf Einrichtung eines  Basiskontos. So konnten erstmals auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Menschen mit negativen Schufa-Einträgen oder anstehenden Kontopfändungen ohne Schwierigkeiten ein Girokonto führen. Ein Basiskonto beinhaltet nur die grundlegenden Funktionen eines Kontos. Dazu zählen:

  • Bareinzahlungen und Barauszahlungen
  • Ausführen von Lastschriften 
  • Ausführen von Überweisungen,
  • Bearbeitung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments
  • Überweisungen einschließlich Einrichtung von Daueraufträgen

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Ist die Bank verpflichtet mir ein Basiskonto einzurichten?

In der Vergangenheit wurden einige Kunden zum Beispiel wegen negativer Schufa-Einträgen oder dem Fehlen eines festen Wohnsitzes von Banken abgelehnt. In der Praxis gestaltete es sich bei vielen Banken schwierig bei einer unklaren finanziellen Situation als Basiskonto-Kunde aufgenommen zu werden. Die Banken befürchteten, dass die Kontoführungsgebühren die Kosten für die tatsächliche Führung des Basiskontos nicht decken würden. Durch vermehrte Lastschriftrückgaben und Kontopfändungen entsteht der Bank ein höherer Arbeitsaufwand und damit auch höhere Kosten zur Führung des Kontos. Insbesondere überschuldete Kunden oder Kunden ohne festen Wohnsitz wurden daher lange Zeit von den Banken abgelehnt. 

In manchen Bundesländern bestand die Möglichkeit bei den öffentlichen Sparkassen ein Basiskonto zu eröffnen, da diese durch entsprechende Sparkassengesetze oder Verordnungen bereits zur Einrichtung eines Basiskontos verpflichtet waren. Jedoch gab es keine bundeseinheitliche Regelung. Mit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes hat nun Jedermann einen Anspruch auf Einrichtung eines Basiskontos durch eine Bank seiner Wahl. 

Banken können die Einrichtung eines Basiskontos heute nur noch sehr eingeschränkt verweigern. Mehr dazu lesen Sie hier.

Kann das Basiskonto ein Pfändungsschutzkonto werden?

Das Basiskonto ist pfändbar. Das heißt für Sie im Umkehrschluss, auch ein Basiskonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgestellt werden. Sollte ihr Basiskonto mit einer Pfändung belastet sein, bietet es sich an, dies durch einen entsprechenden Antrag bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umstellen zu lassen. So können Sie nach wie vor über den Pfändungsfreibetrag verfügen. 

Alle wichtigen Informationen zum Thema “Pfändungsschutzkonto” finden Sie hier

Was darf ein Basiskonto kosten?

Der Bundesgerichtshof hat am 30.Juni 2020 nun über die lange umstrittene Frage geurteilt, was ein Basiskonto kosten darf. 

Gemäß § 41 Abs. 2 ZKG muss das Entgelt für ein Basiskonto “angemessen” sein. Das heißt, das Entgelt darf nicht den angemessenen Rahmen für seine nur grundlegenden Funktionen überschreiten. Dabei sind “die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen”. Laut Bundesgerichtshof ist ein Entgelt jedenfalls dann nicht mehr angemessene, “wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen”.  Der mit der “Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand” darf nicht allein auf den Basiskonto-Kunden umgelegt werden. 

Geklagt hatte in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Deutsche Bank. Die Deutsche Bank hatte ihr Basiskonto für 8,99 Euro im Monat angeboten. Zwar wurde keine Obergrenze für das Entgelt festgelegt, jedenfalls ist dieser Betrag aber unangemessen. 

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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