Befriedigung eines Gläubigers

Was ist mit Befriedigung des Gläubigers gemeint?

Ein Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger wird Schuldverhältnis genannt, weil eine Seite der anderen Seite etwas versprochen hat oder weil sich wechselseitig etwas versprochen wurde. Erfüllt eine Seite ihr Versprechen gegenüber der anderen Seite, spricht man von Befriedigung des Gläubigers. Die in der Schuld stehende Person wird Schuldner, die forderungsberechtigte Person wird Gläubiger genannt. Bei gegenseitigen Verträgen, wie etwa dem Kaufvertrag, sind beide Seiten zugleich Schuldner und Gläubiger. Der Käufer ist Gläubiger, weil er die Kaufsache an sich zur Übergabe und Übereignung verlangen darf, und er ist Schuldner, weil er dem Verkäufer den Kaufpreis schuldet. Der Verkäufer ist Gläubiger, weil er die Kaufpreiszahlung beanspruchen darf, und er ist Schuldner, weil zur Überlassung der Kaufsache verpflichtet ist. Jedes Mal, wenn eine Seite ihrer Pflicht nachkommt, befriedigt sie den Gläubiger.

Der folgende Artikel erklärt Ihnen, wie die Befriedigung des Gläubigers gewöhnlich stattfindet, was bei der Befriedigung des Gläubigers in der Einzelvollstreckung und im Insolvenzverfahren zu beachten ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Befriedigung des Gläubigers durch Erfüllung 

Ist der Schuldner zur Leistung gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, tritt Befriedigung ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies schreibt § 362 BGB vor. Damit ist gemeint, dass es nicht ausreicht, dass der Schuldner alles Erforderliche unternimmt, um die Schuld zu befriedigen. Wird z.B. eine Geldsumme zu einem bestimmten Termin geschuldet, reicht es nicht aus, dass der Schuldner am Stichtag die Überweisung vornimmt. Vielmehr muss zum vereinbarten Termin das Geld auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben werden. Das bedeutet für den Schuldner im Gegenzug, dass mögliche Verzögerung zwischen letzter Handlung und Erfolgseintritt einkalkulieren muss.

Eine bekannte Ausnahme von dieser Lesart macht die Rechtsprechung im Mietrecht, genauer gesagt im Wohnraummietrecht. Danach reicht es für Mieter aus, wenn sie zwischen dem 1. und 3. eines Kalendermonats die Miete überweisen. Der Beleg über die Überweisung muss der Vermieter als ausreichend akzeptieren. Er kann die Mieter nicht zwingen, dass zum 3. eines Kalendermonats die Miete gutgeschrieben wird. 

Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung

Auch in der Zwangsvollstreckung lässt sich die Schuld nur durch den Leistungserfolg beim Gläubiger tilgen. Der Schuldner kann den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger weiterhin befriedigen. Es ist nicht so, dass mit Beginn der Zwangsvollstreckung die Leistung an den Gläubiger nicht mehr erbracht werden dürfte. Vielmehr ist der Schuldner in jedem Stadium der Zwangsvollstreckung weiterhin berechtigt, die Schuld, wie sie ursprünglich geschuldet war, zu tilgen. Tut dies der Schuldner, erlischt das Schuldverhältnis zum Gläubiger und dieser hat keine materiell-rechtliche Berechtigung mehr, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Ist ein Titel berechtigt dieser dazu zwar noch formal, aber auch der Gläubiger ist nicht befugt, sich zweimal zu befriedigen.

In dem Fall hat der Schuldner einen wichtigen Anspruch auf Titelherausgabe, der ihn dafür schützen soll, nach der Befriedigung des Gläubigers in Zwangsvollstreckung nochmals in Anspruch genommen zu werden, etwa weil der Gläubiger dennoch eine Maßnahme weiterlaufen lässt oder den Titel an Dritte veräußert.

Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens spielt die Gläubigerbefriedigung ebenfalls eine entscheidende Rolle. Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Dies wird durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners erreicht. Im Insolvenzverfahren herrscht der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden sollen. Dieser Grundsatz hat allerdings auch Ausnahmen. Denn im Verfahren selbst werden die einzelnen Gläubiger, die befriedigt werden sollen, in verschiedene Ränge aufgeteilt.

Zum einen gibt es die Gläubiger mit Aussonderungsrechten. Diese Gläubiger sind Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Diese Sachen können dann im Rahmen des Insolvenzverfahrens herausverlangt werden.

Des Weiteren bestehen Gläubiger mit Absonderungsrechten. Diese Gläubiger erhalten eine bevorzugte Befriedigung gegenüber den anderen Gläubigern.

Bevorzugt werden die Massegläubiger befriedigt. Als Massegläubiger sind insbesondere das Gericht und der Insolvenzverwalter anzusehen. Ihr Vermögen, welches nach der Aus- und Absonderung noch verbleibt, bildet anschließend die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist das Vermögen, welches im Rahmen Ihrer Insolvenz verwertet wird und der Gläubigerbefriedigung dienlich ist.

Zuletzt werden die Insolvenzgläubiger entsprechend der Insolvenzquote befriedigt. Die Insolvenzgläubiger sind jene Gläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Die Insolvenzquote bringt eine prozentuale und anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger an der Insolvenzmasse mit sich. In der Praxis bedeutet dies für viele Insolvenzgläubiger allerdings, dass diese sich mit einem sehr geringen Prozentsatz der ursprünglichen Forderung zufriedengeben müssen.

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