Der Berichtstermin ist ein wichtiger Zeitpunkt im Insolvenzverfahren, zu dem die Gläubiger vom Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Situation des Schuldners ausführlich informiert werden. Diese Unterrichtung findet vor der Gläubigerversammlung statt und der Berichtstermin wird öffentlich bekannt gemacht. Der Berichtstermin soll die Gläubiger in die Lage versetzen, eine Entscheidung über die beste Art der Verwertung des Schuldnervermögens treffen zu können.
Der folgende Beitrag erklärt, wie der Berichtstermin anberaumt und worüber genau informiert wird, welche Rolle hierbei die Gläubiger spielen und wie das Verfahren nach dem Berichtstermin weitergeht.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Terminierung und öffentliche Bekanntmachung des Berichtstermins
Der Berichtstermin findet im Rahmen einer Gläubigerversammlung statt, zu der sie sich auch erstmals zusammenfindet. Wie in unserem gesondert zur Gläubigerversammlung verfassten Beitrag angesprochen, ist die Gläubigerversammlung ein für die Willensbildung der Gläubiger zentrales Organ, welches die richtungsweisenden Entscheidungen trifft. Daher sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Berichtstermin zwischen 6 Wochen und 3 Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden soll.
Dieser Termin wird mit dem Eröffnungsbeschluss festgelegt, öffentlich bekannt gemacht und ist auf der für Insolvenzbekanntmachungen offiziell eingerichteten Internetseite einsehbar. Darüber hinaus erlangen die Gläubiger, der Schuldner und die Drittschuldner durch förmliche Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Kenntnis vom Berichtstermin.
In Insolvenzverfahren mit geringerem Vermögensvolumen wird der Berichtstermin mit dem zweiten wichtigen Termin, dem Prüfungstermin, zeitlich verbunden (§ 29 InsO). Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen, insbesondere wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat, kann auf den Berichtstermin gänzlich verzichtet werden.
Bericht des Insolvenzverwalters über wirtschaftliche Situation des Schuldners
Im Berichtstermin gibt der Insolvenzverwalter ausführlich Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Er geht hierbei auch auf die Ursachen für die Verschuldung ein. Bei einer Unternehmensinsolvenz bzw. einer Regelinsolvenz klärt der Insolvenzverwalter über Möglichkeiten und Risiken einer Unternehmensfortführung auf. Unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung wird im Bericht eine Sanierung oder eine vollständige oder teilweise Zerschlagung des Unternehmens dargelegt.
Der Bericht enthält ebenfalls Ausführungen zu einem möglichen Insolvenzplans.
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Während des Berichtstermins besteht die Chance zur Abgabe von Stellungnahmen u.a. für den Schuldner, einem – wenn vorhandenen – Gläubigerausschuss oder den ggf. bestehenden Betriebsrat.
Der Berichtstermin enthält eine Empfehlung des Insolvenzverwalters, dem die meisten Gläubiger(versammlungen) folgen, da der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Nähe zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners und seiner weitreichenden Befugnissen über einen erheblichen Informationsvorsprung verfügt.
Entscheidung der Gläubigerversammlung
Auf der Grundlage des Berichts und nach den Eindrücken der etwaigen Stellungnahmen treffen die Gläubiger in einem besonderen Abstimmungsverfahren (sog. Summenmehrheit) eine Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens bzw. des Schuldnervermögens. Sie können etwa die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens beschließen, den Insolvenzverwalter zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans anweisen und gar diesen – was jedoch eher die Ausnahme ist – abwählen. Über Letzteres entscheidet die Gläubigerversammlung gleich zu Beginn (vgl. § 57 InsO).
Zu weiteren Informationen über die Aufgaben und Befugnisse der Gläubigerversammlung können Sie unseren Beitrag Was macht eine Gläubigerversammlung? lesen.
Verwertung und Verfahrensfortgang
Nach Maßgabe der Entscheidung der Gläubigerversammlung setzt der Insolvenzverwalter die Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände um. Dazu kann der Betrieb ganz oder teilweise veräußert werden. Dies erfolgt in der Regel durch freihändigen Verkauf, wobei Insolvenzverwalter nicht selten hierzu professionalisierte Verwerter einsetzt.
Im Wege einer Versteigerung kann der Erlös beispielsweise generiert werden. Forderungen werden vom Verwalter eingezogen, wobei auch hier je nach Einzelfall eine Einziehung vom Insolvenzverwalter selbst oder durch Einschaltung von Dritten (andere Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister) erfolgen.
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