Bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren angeben

Muss ich bestrittene Forderungen im Insolvenzverfahren angeben?

Bevor ein Insolvenzantrag bei Gericht abgegeben werden sollte, ist sicherzustellen, dass darin alle vorhandenen Gläubiger eingetragen wurden. In den überwiegenden Fällen zeigen die Gerichte wenig Toleranz, wenn ein Insolvenzantrag nicht völlig “perfekt” ausgefüllt wurde.

Manchen unserer Mandanten stellt sich im Vorbereitungsstadium dann die Frage, ob beispielsweise auch bestrittene Forderungen in den Insolvenzantrag aufgenommen werden sollten. Oft betrifft dies insbesondere die Ansprüche von Inkassounternehmen, deren oftmals zweifelhaften Berechnungen einer gerichtlichen Klärung bedürfen.

Worauf man in einem solchen Falle beim Ausfüllen des Insolvenzantrages achten muss, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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So geben Sie bestrittene Forderungen im Insolvenzantrag an

Der einfachste und auch sicherste Weg ist dahingehend, dass Sie als Schuldner tatsächlich alle Forderungen in Ihrem Insolvenzantrag angeben. Andernfalls riskieren Sie eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 6 InsO – bedeutet also: Ein Insolvenzverfahren ohne Happy End.

Foto von Alexander Blaj

Bei einem Insolvenzantrag ist Präzision gefordert – lassen Sie sich daher im besten Fall vorher beraten

Dies sollten Sie um jeden Preis vermeiden. Beim Ausfüllen des Insolvenzantrages bei bestrittenen Forderungen gibt es einen “Mittelweg”, mit dem Sie auf der sicheren Seite sind:

Nehmen Sie die entsprechende Forderung in die Liste auf, jedoch geben Sie diese nur mit 0,- oder 1,- € an. So kennzeichnen Sie, dass Sie gewissenhaft jedwede Forderung aufgenommen haben und dass Sie die entsprechende Verbindlichkeit zudem auch bestreiten.

Keinesfalls sollten Sie jedoch den Betrag angeben, den Ihr Gläubiger sich vorstellt. Auch hier “verbrennt” der Schuldner sich, da er dadurch ebenfalls eine Vermögenssituation wiedergibt, die nicht der Wahrheit entspricht. Auch hier droht daher eine Versagung der Restschuldbefreiung.

Diesen Empfehlungen geht ein Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2009 voraus: Darin hatte eine Mieterin ihren Vermieter nicht in Ihrem Insolvenzantrag angegeben, da aus Ihrer Sicht die Forderung nicht bestand. Prompt wurde ihr sodann die Restschuldbefreiung vom zuständigen Insolvenzgericht versagt – laut BGH: Mit Recht.

Das Urteil finden Sie unter diesem Aktenzeichen: IX ZB 63/08

Aufnahme im Insolvenzantrag ist kein Anerkenntnis

Der Schuldner bewegt sich also nur in “sicherem Fahrwasser”, wenn er alle (mutmaßlich) bestehenden Forderungen im Insolvenzantrag aufnimmt. Ob die Forderung tatsächlich besteht ist dem Insolvenzgericht ziemlich gleichgültig. Vielmehr muss das (Nicht-)Bestehen vor einem anderen Gericht aufgeklärt werden. Hintergrund ist, dass der Schuldner durch die Gestaltung des Insolvenzantrags nicht selbst darüber entscheiden darf, ob eine Forderung besteht oder nicht.

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die Aufnahme der Forderung im Insolvenzantrag auch kein Anerkenntnis darstellt. Der Schuldner hat also nicht zu befürchten, dass der Gläubiger im Nachhinein behaupten kann, dass die Forderung ja hingenommen worden sei.

Fazit

Gehen Sie also beim Ausfüllen Ihres Insolvenzantrages wie beschrieben vor und geben Sie bestrittene Forderungen mit dem Wert 0,- € oder 1,- € an. Insbesondere ist also Vorsicht für diejenigen geboten, die Ihren Insolvenzantrag selber ausfüllen. Dies ist bei einer Privatinsolvenz seltener der Fall, da eine solche ohnehin nur unter Mitwirkung einer Beratungsstelle beantragt werden kann, die Sie bestenfalls auch dahingehend aufgeklärt hat. Schuldner die “auf eigene Faust” eine Regelinsolvenz beantragen, sollten also mit besonderer Vorsicht agieren.

Besser jedoch ist es, sich von vornherein von fachkundigen Experten beraten zu lassen. Wir als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht helfen Ihnen umfassend bei der Vorbereitung Ihres Insolvenzverfahrens. Dazu machen wir auch Ihre unbekannten Gläubiger ausfindig und erstellen einen “niet- und nagelfesten Insolvenzantrag” für Sie.

Kommt ein Insolvenzverfahren bei Ihnen in Frage, zögern Sie nicht unsere kostenlose telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Im nächsten Schritt können Sie wiederum entscheiden, ob Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Dies bieten wir Ihnen zu einem geringen Festpreis an – bei uns gibt es keine versteckten Kosten. Ist auch dies in Ihrem Fall schwierig, kommen wir Ihnen gerne mit einer Ratenvereinbarung entgegen. Sobald der Festpreis dann einbezahlt ist, können wir Ihnen den fertigen Insolvenzantrag ausstellen.

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