So geben Sie bestrittene Forderungen im Insolvenzantrag an
Der einfachste und auch sicherste Weg ist dahingehend, dass Sie als Schuldner tatsächlich alle Forderungen in Ihrem Insolvenzantrag angeben. Andernfalls riskieren Sie eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 6 InsO – bedeutet also: Ein Insolvenzverfahren ohne Happy End.
Bei einem Insolvenzantrag ist Präzision gefordert – lassen Sie sich daher im besten Fall vorher beraten
Dies sollten Sie um jeden Preis vermeiden. Beim Ausfüllen des Insolvenzantrages bei bestrittenen Forderungen gibt es einen “Mittelweg”, mit dem Sie auf der sicheren Seite sind:
Nehmen Sie die entsprechende Forderung in die Liste auf, jedoch geben Sie diese nur mit 0,- oder 1,- € an. So kennzeichnen Sie, dass Sie gewissenhaft jedwede Forderung aufgenommen haben und dass Sie die entsprechende Verbindlichkeit zudem auch bestreiten.
Keinesfalls sollten Sie jedoch den Betrag angeben, den Ihr Gläubiger sich vorstellt. Auch hier “verbrennt” der Schuldner sich, da er dadurch ebenfalls eine Vermögenssituation wiedergibt, die nicht der Wahrheit entspricht. Auch hier droht daher eine Versagung der Restschuldbefreiung.
Diesen Empfehlungen geht ein Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2009 voraus: Darin hatte eine Mieterin ihren Vermieter nicht in Ihrem Insolvenzantrag angegeben, da aus Ihrer Sicht die Forderung nicht bestand. Prompt wurde ihr sodann die Restschuldbefreiung vom zuständigen Insolvenzgericht versagt – laut BGH: Mit Recht.
Das Urteil finden Sie unter diesem Aktenzeichen: IX ZB 63/08
Aufnahme im Insolvenzantrag ist kein Anerkenntnis
Der Schuldner bewegt sich also nur in “sicherem Fahrwasser”, wenn er alle (mutmaßlich) bestehenden Forderungen im Insolvenzantrag aufnimmt. Ob die Forderung tatsächlich besteht ist dem Insolvenzgericht ziemlich gleichgültig. Vielmehr muss das (Nicht-)Bestehen vor einem anderen Gericht aufgeklärt werden. Hintergrund ist, dass der Schuldner durch die Gestaltung des Insolvenzantrags nicht selbst darüber entscheiden darf, ob eine Forderung besteht oder nicht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass die Aufnahme der Forderung im Insolvenzantrag auch kein Anerkenntnis darstellt. Der Schuldner hat also nicht zu befürchten, dass der Gläubiger im Nachhinein behaupten kann, dass die Forderung ja hingenommen worden sei.
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