Riester-Rente in der Insolvenz unpfändbar laut BGH-Urteil

  • Bild neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren

Rente bei Riester-Förderung voll vor der Insolvenz geschützt

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Sparern, die eine sogenannte Riester-Rente zur Altersvorsorge abgeschlossen haben. Die Beträge, die im Rahmen des Riester-Vertrags angespart worden sind, dürften bei einer Privatinsolvenz nicht gepfändet werden. Das Urteil betrifft grundsätzlich alle der rund 16,5 Millionen Riester-Verträge in Deutschland, wenn gleichzeitig ein ordnungsgemäßer Antrag auf staatliche Förderung gestellt wurde. Eine Erläuterung des Urteils gibt der Partner dieser Kanzlei, Herr RA Andre Kraus, auch in einem Artikel der Legal Tribune Online (LTO) zum Thema “Die Riester-Rente ist sicher”.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Insolvenzverwalter verlangte Auszahlung der Riester-Rente

Die übliche Praxis vieler Insolvenzverwalter bestand bisher darin, im Falle einer Privatinsolvenz die Kündigung und Auszahlung der Riester-Verträge zu verlangen. Im konkreten Fall verlangte der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert in Höhe von 172,90 Euro aus dem Riester-Vertrag von einer Frau, die bisher 333 Euro angespart hatte. Im Jahr 2014 hatte sie ein Privatinsolvenzverfahren begonnen. Ihre Bank verweigerte die Auszahlung des Betrags an den Insolvenzverwalter.

Urteil als Bestätigung der gelebten Beratungspraxis

In der langjährigen Erfahrung unserer Kanzlei in der Schuldnerberatung und Betreuung von Mandanten in der Privatinsolvenz war es stets unsere Auffassung und auch Inhalt unserer Beratung, dass die Riester-Rente nicht gekündigt und ausgezahlt werden muss. Daher begrüßen wir das Urteil und sehen es als schöne Bestätigung der Rechte von Sparern.

BGH entscheidet auf Pfändungsschutz für Riester-Rente

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 mit dem Aktenzeichen IX ZR 21/17 entschieden die Richter, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die erbrachte Altersvorsorge tatsächlich gefördert wird. Notwendig sind also zumindest ein ordnungsgemäßer Antrag auf Förderung sowie die Förderfähigkeit der Sparbeiträge. Außerdem darf der Höchstbetrag in Höhe von derzeit 256.000 Euro nicht überschritten sein.

Zahlungsunfähigkeit soll nicht zu Altersarmut führen

Das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben ist nicht pfändbar, wenn die Altersvorsorge gefördert wird.

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Riester-Rente gerade eine Vorsorge für Menschen mit niedrigeren Einkommen im Sinn. Diese sind auch öfter von Schuldensituationen betroffen. Daher wäre es widersprüchlich, wenn diese Ersparnisse im Insolvenzverfahren gepfändet werden könnten und die Ersparnisse den Menschen im Alter nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Insolvenzverwalter hatte argumentiert, gemäß § 851c ZPO seien nur solche Sparverträge vor der Pfändung geschützt, die nicht gekündigt werden können. Der vorliegende Riester-Vertrag konnte jedoch gekündigt werden. Mit diesem Argument hatte der Insolvenzverwalter jedoch keinen Erfolg, weil der genannte § 851c ZPO bei seiner Einführung im Jahr 2007 eigentlich gerade den Schutz der Altersvorsorge erreichen sollte. Der BGH entschied daher, dass die Riester-Rente unpfändbar ist, obwohl sie vorzeitig gekündigt werden kann. Als Begründung nannte der BGH unter anderem, dass die Forderung nicht auf Dritte übertragbar ist (§ 850 Abs. 1 ZPO).

Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit von Altersversorgung

Grundsätzlich sind Ersparnisse in der Privatinsolvenz pfändbar. Einige Formen der Altersvorsorge sind jedoch vor der Pfändung geschützt ( §851c ZPO). Die Voraussetzungen hierfür lauten:

  • Der Betrag muss in Form einer Rente ausgezahlt werden, das heißt monatlich und nicht auf einmal
  • Die Ersparnisse dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt von Berufsunfähigkeit abrufbar sein
  • Der Vertrag darf also nicht vorher kündbar sein (außer bei staatlich geförderter Riester-Rente)
  • Es dürfen keine Dritten als Berechtigte bestimmt werden, mit Ausnahme von Hinterbliebenen

Lesen Sie mehr zum Thema, wie Sie einen Verlust Ihrer Altersvorsorge im Insolvenzverfahren vermeiden können.

Das bedeutet also auch, dass viele beliebte Formen der Ersparnisse, die auch für die Rente gedacht sein können, in der Insolvenz pfändbar sind:

  • Aktien
  • Immobilien
  • Gold
  • Kunstwerke und Schmuck

Riester-Rente häufig kritisiert

Viele Verbraucherschützer und auch Sparer kritisieren die Riester-Rente wegen ihrer teilweise intransparenten Regelungen und vor allem der niedrigen Rendite. Um eine hohe Rendite zu erhalten, muss der Versicherte auch ein sehr hohes Alter erreichen. Viele dieser Kritikpunkte gelten jedoch auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Immerhin ist durch das BGH-Urteil der Pfändungsschutz und damit ein gutes Argument für diese Form der Altersversorgung bestätigt worden.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “BGH bestätigt Unpfändbarkeit der Riester-Rente in der Privatinsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 4 other comment(s) need to be approved.
12 Kommentare
  1. Michael K.
    says:

    Guten Tag, ich bin in Privatinsolvenz. Meine staatlich geförderte Riesterrente (Guthaben ca. 5.500 €, Mein Alter 64 Jahre) kann nach Aussage der Versicherung auf Grund des geringen Guthabens nicht als monatliche Rente ausgezahlt werden, sondern nur als Einmalbetrag. Was bedeutet dies für die Pfändbarkeit durch den Insolvenzverwalter? Dankeschön.
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael K.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      mit Auszahlung der Rente ist diese grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Heike R.
    says:

    mein Insolvenzverfahren ist abgeschlossen und ich befinde mich noch ein Jahr in der sogenannten Wohlverhaltensphase.
    Jetzt möchte ich meine Riester Rente kündigen.
    Habe ich einen Anspruch auf die Auszahlung oder würde diese an meinen Treuhänder gehen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau R.,

      wenn der Rieser-Rentenvertrag die im Beitrag dargelegten Voraussetzungen erfüllt, um während des Insolvenzverfahrens unpfändbar zu sein, dann droht auch grundsätzlich keine sogenannte Nachtragsverteilung. Daher hätten Sie im Grundsatz in der Wohlverhaltensperiode auch die Möglichkeit, die Auszahlung der Rente an sich zu verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Michael S. .
    says:

    Hallo,
    mir wurde vor eine paar Jahren die Befreiung in einer Regelinsolvenz nach §296 Inso versagt . Jetzt möchte ich diesen Antrag neu stellen. Zwischenzeitlich würde ich aufgrund meiner derzeitigen Beschäftigung der Pfändung unterliegen. (Lohn + Minijob). Wenn ich nun eine Altersvorsorge in Form von Riester oder einer Entgeldumwandlung etc. abschließen würde und mit diesem Betrag dann unter die Pfändungsgrenze käme, wäre dies dann alles pfändungsfrei ? oder gibt es da eine Frist wie weit vorher die Altersvorsorge abgeschlossen sein muss.
    Vielen Dank im voraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      eine von Ihnen beschriebene Frist gibt es diesbezüglich grundsätzlich nicht. Bitte beachten Sie, dass für die Unpfändbarkeit der Riester-Rente oder sonstige Altersvorsorge die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Marco P. .
    says:

    Vor 11 Monaten habe ich die Restschuldbefreiung erhalten. Ich habe nun die staatlich geförderte Riester-Versicherung bei meinem Versicherer gekündigt und will mir nun den angesparten Betrag auszahlen lassen.
    Mein Versicherer lehnt dies ab und argumentiert mit der vor 11 Jahren eröffneten Insolvenz, die eine Auszahlung nicht ermöglicht. Kann der Insolvenzverwalter heute immer noch auf mein Guthaben als Insolvenzmasse zugreifen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Herr P.,

      wenn Ihr Riester-Rentenvertrag während der Insolvenz unangetastet blieb, dann dürften Sie jetzt wieder grundsätzlich im Rahmen Ihrer vertraglichen Vereinbarungen über Ihre Rente verfügen. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff mehr auf Ihr Vermögen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Werner H. .
    says:

    Meine Riester-Rente wurde vom Insolvenzverwalter ohne mein Wissen gekündigt und von der Versicherung ausgezahlt. Informiert hat mich niemand. Ein Rechtsgrund wurde mir nicht genannt. Ich halte diesen Vorgang für Diebstahl und will den Insolvenzverwalter anzeigen und auf Rückgabe klagen. Wie sind meine Chancen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      Ihren Unmut über Ihre Situation kann ich sehr gut nachvollziehen. Nach den von Ihnen beschriebenen Umständen, stehen Ihre Chancen grundsätzlich gut, Ihre Altersvorsorge zurückzuerhalten. Ob Sie hierfür einen Prozess anstrengen müssen oder eine außergerichtliche Auseinandersetzung ausreichend ist, kann ich Ihnen nach Prüfung Ihres Einzelfalles mitteilen. Sie haben hierfür die Möglichkeit, sich an unsere kostenlose Erstberatung zu wenden. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 erreichbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Sigrid S.
    says:

    Ich möchte mir meine staatliche geförderte Riester Rente auszahlen lassen bin aber noch h in der Privatinsolvenz noch 3jahre

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Schildt,

      anhand Ihrer Angaben erfüllt Ihre Riester-Rente vermutlich nicht die vom BGH für Unpfändbarkeit geforderten Kriterien. Die Riester-Rente darf nicht vor Ablauf des 60. Lebensjahres bzw. Eintritt der Berufsunfähigkeit abrufbar sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Trackbacks & Pingbacks

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei