Bin ich als GbR / OHG-Gesellschafter verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen?

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Gilt Insolvenzantragspflicht auch für GbR / OHG-Gesellschafter?

Immer wieder erhalten wir Anfragen von Mandanten, die

  • selbstständig
  • oder Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG sind.  GbR und OHG sind gängige Gesellschaftsformen – vor allem bei Freiberuflern oder auch bei alteingesessenen Firmen, welche aus ihrer Tradition heraus nicht den Weg in eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform (UG, GmbH) eingeschlagen haben.

Sie sind Gesellschafter einer GBR / OHG und wollen wissen, ob für Sie eine Insolvenzantragspflicht besteht? Eine solche Pflicht würde bedeuten, dass bei Unterlassen der Stellung eines eigenen Insolvenzantrags eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung droht (§ 15a InsO). Diese Pflicht trifft den Geschäftsführer einer UG oder GmbH. Unterlässt er es, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, drohen ihm strafrechtliche Ermittlungen und eine persönliche Haftung für die Ansprüche der Gläubiger (vgl. BGH Urteil vom 21.08.2013 –AZ: 1 StR 665/12).

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Insolvenzantragspflicht eines OHG / GbR-Gesellschafters: Unterschied nach Gesellschaftsform

Sie als Gesellschafter einer OHG / GbR trifft keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Wenn ein Schuldner hingegen Geschäftsführer einer UG / GmbH ist, trifft ihn die Pflicht, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies hängt von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen Personengesellschaften (dazu zählen OHG / GbR) und Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH) ab. Da bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der UG keine persönlich haftenden Gesellschafter existieren und deshalb eine Haftungsbeschränkung gilt, besteht für die Geschäftsführer aus Gründen des Gläubigerschutzes eine Insolvenzantragsplicht (§ 15a InsO). Denn ansonsten würden die Gläubiger dem nicht persönlich haftenden GmbH-Geschäftsführer relativ schutzlos gegenüberstehen. So wird vermieden, dass eine bereits zahlungsunfähige Kapitalgesellschaft weitere Verbindlichkeiten aufnimmt, die sie nicht bedienen kann.

Insolvenzantragspflicht eines OHG / GbR Gesellschafters: OHG / GbR Gesellschafter haften mit Privatvermögen

Als Gesellschafter einer OHG / GbR haften Sie persönlich und unbeschränkt, also im schlimmsten Fall mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Deshalb haben Sie keine Insolvenzantragspflicht. Für Sie gilt als Gesellschafter einer OHG dasselbe wie für eine Privatperson bzw. einem Unternehmer oder Selbstständigen. Somit haben Ihre Gläubiger – anders als bei einem verschuldeten GmbH-Geschäftsführer – viel weitreichendere Möglichkeiten, ihre Forderungen durchzusetzen. Ein Insolvenzantrag ist vor diesem Hintergrund also nicht nötig, selbst wenn ein Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegt.

Hier finden Sie weitere wichtige Informationen zur Zahlungsunfähigkeit.

Insolvenzverschleppung bei OHG / GbR im Ausnahmefall möglich

Wenn ein Schuldner Geschäftsführer mehrerer GmbHs / UGs ist, welche jeweils Gesellschafter einer OHG / GbR sind, besteht eine Insolvenzantragspflicht zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung. Dieselbe Ausnahme greift auch für die sogenannte GmbH & Co. KG, da eine ähnliche Konstellation vorliegt: bei einer GmbH & Co. KG fungiert die GmbH als Komplementär, so dass im Ergebnis keine persönliche Haftung vorliegt.

Damit ist auch die klassische GmbH & Co. KG aufgrund ihrer beschränkten Haftung antragspflichtig, (vgl. OLG München, 21.03.2013 – 23 U 3344/12). Eine Insolvenzantragspflicht würde wiederum nicht mehr gelten, sobald eine voll haftende natürliche Person als Gesellschafterin die Gesellschaft eintritt.

Die Regel lautet also: solange Sie als Gesellschafter mit Ihrem persönlichen Vermögen unbeschränkt haften, besteht keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie können sich also trotz Überschuldung nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, solange in Ihrer Gesellschaft ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haftet.

Unser Tipp: Trotzdem zügig einen Insolvenzantrag stellen

Trotzdem raten wir unseren Mandanten sobald die schnellstmöglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn auch als Gesellschafter einer OHG / GbR kann man sich bei Insolvenzreife der Gesellschaft sowohl straf- als auch haftbar machen. Bei Fortführung der Geschäfte droht z.B. die Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB), wenn bei Abschluss eines Vertrags bereits konkret Kenntnis darüber besteht, dass die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können. Daneben besteht auch die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung.

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema des Eingehungsbetrugs haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Weiterhin ist es auch deswegen für die Gesellschafter ratsam, einen Insolvenzantrag für die OHG zu stellen, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubiger der Gesellschaft für die Insolvenzdauer nicht gegen den einzelnen Gesellschafter vorgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 265/01). Somit haben Sie als Gesellschafter die Sicherheit, dass die Gläubiger der Gesellschaft nicht an Sie herantreten dürfen.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Bin ich als GbR / OHG-Gesellschafter auch verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Aleksandra A.
    says:

    Guten Tag,

    Ihre Website ist sehr informativ. Allerdings hätte ich noch eine Frage zur GbR im Insolvenzverfahren. Die Gesellschafter sind also nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn man aber doch einen stellt muss die GbR den Antrag über ihr Vermögen stellen oder die Gesellschafter?

    Danke im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Katarina A.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau A.,

      es besteht, wie Sie richtig sagen, keine Pflicht zur Antragsstellung bei einer GbR. Bei Schulden einer GbR ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR zu stellen. Da die Gesellschafter für die GbR Schulden persönlich haften, ist es je nach Einzelfall ratsam, einen zusätzlichen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, um einer persönlichen Haftung nach dem Insolvenzverfahren der GbR zu entkommen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne. Sie können hierzu mit uns gerne einen Termin vereinbaren. Wir sind werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar oder alternativ per E-Mail (info@anwalt-kg.de).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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