Darf das Jobcenter Leistungen einbehalten in der Insolvenz?

Dürfen Leistungen vom Jobcenter trotz Privatinsolvenz einbehalten werden? 

Uns erreichen immer wieder Fragen von überraschten Insolvenzschuldnern, die von gekürzten Arbeitslosengeldern unvermittelt getroffen sind. Schuldner glauben, dass eine überzahlte Leistung vom Jobcenter ebenfalls als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden müsste, sodass das Einbehalten von Arbeitslosengeld während des Insolvenzverfahrens rechtswidrig und damit unzulässig ist.

Der folgende Artikel erläutert Ihnen, wie das Einbehalten von Arbeitslosengeld rechtstechnisch abläuft und ob das Jobcenter auch während des laufenden Insolvenzverfahrens berechtigt ist, das Arbeitslosengeld I oder II wegen Überzahlung zu kürzen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie funktioniert das Einbehalten von Arbeitslosengeld?

Das Einbehalten oder Kürzen von Sozialleistungen, also auch das Kürzen der Auszahlung von Arbeitslosengeld erfolgt durch die sogenannte Aufrechnung. Sie ist in den §§ 387 BGB geregelt.

Wegen der Überzahlung von Arbeitslosengeld oder wegen des zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengeldes entsteht auf der Seite der Behörde, dem Jobcenter, ein Rückzahlungsanspruch gegen den Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II. Zugleich hat der Bezieher von Arbeitslosengeld einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Zahlung seines Arbeitslosengeldes. Da sich die beiden Ansprüche wechselseitig gegenüberstehen und beide auf Geldzahlung gerichtet sind, ist es umständlich, wenn jeder einzeln die geschuldete Summe transferiert. In dieser Situation kann das Jobcenter einfach die Aufrechnung erklären. Die Folge ist, dass der eigentliche Auszahlungsanspruch um den Rückzahlungsanspruch gekürzt ausgezahlt wird. Wenn die Rückzahlungssumme besonders hoch ist, wird der monatliche Auszahlungsanspruch um die monatliche Rückzahlungsrate gekürzt und dann ausbezahlt.

Hindert die Insolvenz das Einbehalten von Leistungen?

Das Insolvenzverfahren bietet den Schuldnern erhebliche Verlässlichkeit dahingehend, wie hoch Ihr monatliches Einkommen ausfällt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass im Insolvenzverfahren das unpfändbare Vermögen pro Monat feststeht und dass ein Vollstreckungsverbot gilt. Daher berichten uns unsere Mandanten, dass ihnen im Insolvenzverfahren monatlich meist mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als vorher. Wenn Sie als Schuldner vom Jobcenter Leistungen beziehen und es in der Vergangenheit zu einer Überzahlung von Arbeitslosengeld oder sonstigen Sozialleistungen kam, stellt sich die Frage, ob trotz laufenden Insolvenzverfahrens Leistungen des Jobcenters gekürzt werden können.

Zwar darf wegen des im Insolvenzverfahren geltenden Vollstreckungsverbots auch von Behörden nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden. Aber bei Leistungskürzungen durch Aufrechnen oder Verrechnen von Sozialleistungen handelt es sich schon um gar keine Art der Pfändung, vor dem das Vollstreckungsverbot schützen könnte. Daher gilt bei überzahltem Arbeitslosengeld vom Jobcenter, dass laufende Zahlungsansprüche vom Jobcenter gekürzt werden können. Dafür braucht es eigentlich keiner gesetzlichen Regelung. Dennoch hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 2 SGB I einen klarstellenden Hinweis gegeben:

„Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.“

Damit besteht Klarheit, dass Sozialversicherungsträger, wie es das Jobcenter auch ist, zur Kürzung von Leistungen auch im Insolvenzverfahren berechtigt sind. Ein Grund hierfür ist, dass die Solidargemeinschaft nicht in Haftung genommen werden soll.

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2 Kommentare
  1. Christian
    says:

    Hallo ich habe mal eine Frage .erhalte zur Zeit nur 330€ -350 Hartz 4.wo mir schon zwischen wo mir schon 110€ bis 70€ vom Geld her fehlen.mir sagt keiner was beim Amt wie so das so ist wie es ist .
    Anfang des Jahres waren es noch 400€.
    Es wurde immer weniger traurig warum wird mir
    Nicht gesagt .aber das Amt will jetzt noch 30€ im Monat von mir haben weil ich zu viel Geld bekommen habe angeblich bin in der privat Insolvenz seit 2 Jahren. Das Amt will 256€ zurück haben habe schon 3 raten bezahlt aber es ist grade nicht machbar von 330€ was kann ich tun brauche dringend Hilfe

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      am besten, Sie gehen zum örtlichen Amtsgericht und beantragen einen Beratungshilfeschein. Mit diesem können Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und diesen mit der Lösung des Problems beauftragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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