Darf man in der Insolvenz Aktien kaufen?

Kauf von Aktien im Insolvenzverfahren

Der Kauf von Aktien ist für Viele heutzutage angesichts von Broker-Apps keine besondere Sache mehr. So kommt es vor, dass auch verschuldete Menschen Aktien halten und Handel mit ihnen treiben. Rückt eine Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz näher, stellt sich für viele Schuldner die Frage, ob Sie den Aktienhandel überhaupt fortsetzen dürfen und was mit einem möglichen Gewinn im Insolvenzverfahren passiert.

Der folgende Artikel beleuchtet die aufgeworfenen Fragen im Lichte der Phase des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne und der Wohlverhaltensperiode.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was passiert mit Aktien im Insolvenzverfahren?

Aktien sind Wertpapiere, die einen Vermögenswert haben. Welchen konkreten Vermögenswert eine Aktie hat, hängt von mehreren Faktoren, nicht zuletzt von der Art der Aktie ab. Da die Aktie einen ungefähr bezifferbaren Verkehrswert hat, ist es als Vermögensobjekt im Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter von Bedeutung. Denn gemäß § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse all jenes Vermögen des Schuldners, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht oder in der Insolvenzphase erworben wird (sog. Neuerwerb). Im Artikel Neuerwerb in Insolvenzverfahren – Wichtige Fälle erfahren Sie noch mehr hierzu.

Das bedeutet, dass Aktien grundsätzlich pfändbar sind, welche im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vom Schuldner gehalten werden. Auch Aktien, die nach Eröffnung der Privat- oder Regelinsolvenz vom Schuldner gekauft werden, können vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse gezogen werden. Das Halten und der Kauf von Aktien ist grundsätzlich – abgesehen von einer denkbaren Vermögensverschwendung – nicht verboten, zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Fraglich ist allenfalls, ob Ihnen der Vermögenswert der Aktie oder einer Dividende im Insolvenzverfahren verbleibt. Das ist wie eben dargelegt in der Regel nicht der Fall. Anders verhält es sich in der Wohlverhaltensphase (dazu gleich mehr).

Auch zu bedenken ist, dass ein Gewinn aus einer Aktie auch nach Ende des Insolvenzverfahren im Rahmen der Nachtragsverteilung noch gepfändet werden kann.

Was passiert mit Aktien in der Wohlverhaltensperiode?

In der Wohlverhaltensphase ist der Gewinn aus einer Aktie grundsätzlich nicht mehr pfändbar. Dies gilt jedenfalls, wenn dieser nicht schon in der Phase des Insolvenzverfahrens angelegt war. Denn mit Eintritt in die Wohlverhaltensperiode gilt § 35 InsO nicht mehr, der die Pfändung von Vermögen des Schuldners im gesetzlichen Rahmen anordnet. Sie können also Aktien kaufen und verkaufen, ohne dass dies grundsätzlich eine Bedeutung für Ihre Restschuldbefreiung hätte. Ausnahme hiervon ist der Fall der Nachtragsverteilung.

Einen Sonderfall bildet Situation, in denen der Schuldner sein Einkommen zu einem überwiegenden Teil aus dem Aktienhandel bestreitet. In diesem Fall ist zu prüfen, inwiefern die zu Beginn des Insolvenzverfahrens abgegebene Abtretungserklärung das Einkommen aus dem Aktienhandel erfasst.

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