Das Nachlassinsolvenzverfahren
Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben mittels der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB über. Folgt man dem Gesetz gehen damit, bis auf ein paar wenige Ausnahmen, auch die Verpflichtungen des Erblassers (die sogenannten Erblasserschulden) auf den oder die Erben über.
Das bedeutet bei überschuldeten Nachlässen, dass der Erbe für Schulden aus dem Nachlass gegebenenfalls auch mit dem eigenen Vermögen haften muss.
Die Nachlassinsolvenz kann Haftung entgegenwirken
In der Praxis ist die persönliche Haftung für die Schulden aus dem Nachlass für die Erben grundsätzlich ein sehr leidiges Thema. Allerdings kann der Erbe diese unliebsame Haftung vermeiden – durch das sog. Nachlassinsolvenzverfahren (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315 ff. InsO). Die Nachlassinsolvenz stellt eine besondere Art eines Insolvenzverfahrens dar.
Für den Erben wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gesetzlich die Chance bereitgehalten, nicht mehr mit dem Gesamtvermögen (also mit dem Vermögen bestehend aus dem Nachlassvermögen und dem eigenen Vermögen) zu haften. Vielmehr wird die Haftung auf das Vermögen des Nachlasses beschränkt.
Der Sinn und Zweck hinter der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens liegt also darin, die Absonderung beziehungsweise Trennung des Nachlasses (also dem ererbten Vermögen) vom eigenen Vermögen des Erbens (also dem Vermögen, das schon vor dem Todesfall als eigenes durch den Erben besessen wurde) vorzunehmen.
Inhalt dieser Seite:
- Das Nachlassinsolvenzverfahren
- Die Nachlassinsolvenz kann Haftung entgegenwirken
- Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- Die Antragsberechtigung auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz
- Die Eröffnungsgründe des Nachlassinsolvenzverfahrens
- Das zuständige Insolvenzgericht
- Der Antrag auf eine Nachlassverwaltung
- Der Antrag auf die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Mann ist vor 3Monaten verstorben. Habe aber keinerlei Kenntnis gehabt, daß ich innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen muss. Ich war in der Annahme das ich vom Gericht ein Schreiben bekommen würde.
Deshalb habe ich erst jetzt mal angerufen weil vom Nachlass Gericht nichts kam.
Da wurde mir gesagt das die Frist der Ausschlagung vorüber ist.
Habe am Mittwoch einen Termin beim Nachlass Gericht wegen Nachlass erfahren.
Was kommt da auf mich zu, es ist kein Vermögen vorhanden nur Schulden.
Brauche ich dafür einen Rechtsanwalt. Werde mich freuen eine Nachricht von Ihnen zubekommen. M. F. G. SONJA L.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Frage. Sollte bekannt werden, dass die Schulden besonders hoch sind, können Sie ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Das führt im Ergebnis dazu, dass Sie nicht mehr persönlich haften müssen. Gerne beraten wir Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung über die notwendigen Schritte hierzu. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 00 55 an. Wir sind werktäglich für Sie erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht