Nachlassinsolvenz – Infos und Tipps

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Das Nachlassinsolvenzverfahren

Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben mittels der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB über. Folgt man dem Gesetz gehen damit, bis auf ein paar wenige Ausnahmen, auch die Verpflichtungen des Erblassers (die sogenannten Erblasserschulden) auf den oder die Erben über.

Das bedeutet bei überschuldeten Nachlässen, dass der Erbe für Schulden aus dem Nachlass gegebenenfalls auch mit dem eigenen Vermögen haften muss.

Die Nachlassinsolvenz kann Haftung entgegenwirken

In der Praxis ist die persönliche Haftung für die Schulden aus dem Nachlass für die Erben grundsätzlich ein sehr leidiges Thema. Allerdings kann der Erbe diese unliebsame Haftung vermeiden – durch das sog. Nachlassinsolvenzverfahren (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315 ff. InsO). Die Nachlassinsolvenz stellt eine besondere Art eines Insolvenzverfahrens dar.

Für den Erben wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gesetzlich die Chance bereitgehalten, nicht mehr mit dem Gesamtvermögen (also mit dem Vermögen bestehend aus dem Nachlassvermögen und dem eigenen Vermögen) zu haften. Vielmehr wird die Haftung auf das Vermögen des Nachlasses beschränkt.

Der Sinn und Zweck hinter der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens liegt also darin, die Absonderung beziehungsweise Trennung des Nachlasses (also dem ererbten Vermögen) vom eigenen Vermögen des Erbens (also dem Vermögen, das schon vor dem Todesfall als eigenes durch den Erben besessen wurde) vorzunehmen.

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Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Der Antrag auf die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist durch den Erben zu stellen, wenn sich eine die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Nachlasses herauskristallisieren lässt. Gemäß § 1980 Absatz 1 BGB trifft den Erben sogar die Pflicht zur unverzüglichen Antragsstellung, wenn er Kenntnis über einen zahlungsunfähigen beziehungsweise überschuldeten Nachlass erlangt. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich (§ 1980 Absatz 2 BGB). Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 1980 Absatz 1 S. 2 BGB).

Es ist also neben der gesetzlichen Verpflichtung auch im eigenen Interesse des Erbens sich sorgfältig und strukturiert einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und sich über den Zustand des Nachlasses ausgiebig zu informieren. Nur so kann der oben aufgeführte Risikofaktor vermieden werden.

Die Antragsberechtigung auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz

Die Antragsberechtigung ist in § 317 InsO geregelt. Demnach sind neben den Erben, dem Nachlassverwalter, anderen Nachlasspflegern und dem Testamentsvollstrecker auch die Nachlassgläubiger berechtigt den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Die Eröffnungsgründe des Nachlassinsolvenzverfahrens

320 InsO regelt die Eröffnungsgründe der Nachlassinsolvenz. Als Gründe für die Eröffnung einer Nachlassinsolvenz sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung anzusehen. Allerdings kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsgrund darstellen, wenn entweder der Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens beantragt.

Das zuständige Insolvenzgericht

Der Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 315 InsO, der lautet:

„Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.“

Der Antrag auf eine Nachlassverwaltung

Wenn unklar ist, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vorliegt, ist es für den Erben ratsam einen Antrag auf eine Nachlassverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen (§ 1981 BGB). Im Rahmen der Nachlassverwaltung wird dieser Umstand dann abschließend geklärt.

Der Antrag auf die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen. Was nun?

Wird ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, geht den Erben in diesem Fall rechtskräftig ein Beschluss zu, mit dem sie sich erfolgreich gegen vorhandene Forderungen sowie Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren der Gläubiger des Erblassers zur Wehr setzen können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Das Nachlassinsolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Luithardt
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Mein Mann ist vor 3Monaten verstorben. Habe aber keinerlei Kenntnis gehabt, daß ich innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen muss. Ich war in der Annahme das ich vom Gericht ein Schreiben bekommen würde.
    Deshalb habe ich erst jetzt mal angerufen weil vom Nachlass Gericht nichts kam.
    Da wurde mir gesagt das die Frist der Ausschlagung vorüber ist.
    Habe am Mittwoch einen Termin beim Nachlass Gericht wegen Nachlass erfahren.
    Was kommt da auf mich zu, es ist kein Vermögen vorhanden nur Schulden.
    Brauche ich dafür einen Rechtsanwalt. Werde mich freuen eine Nachricht von Ihnen zubekommen. M. F. G. SONJA L.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Sollte bekannt werden, dass die Schulden besonders hoch sind, können Sie ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Das führt im Ergebnis dazu, dass Sie nicht mehr persönlich haften müssen. Gerne beraten wir Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung über die notwendigen Schritte hierzu. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 00 55 an. Wir sind werktäglich für Sie erreichbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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