Vorteile für das verschuldete Unternehmen
Durch den Debt-Equity-Swap wird die Forderung, die ein Gläubiger gegenüber einem Unternehmen hat, in Unternehmensanteile umgewandelt. Auf diese Weise können sowohl Schuldner- als auch Gläubigerinteressen befriedigt werden. Der Gläubiger kann einem Wertverlust seiner Forderungen entgegenwirken, indem er selbst Einfluss auf die Unternehmensentwicklung nimmt. Als Kreditgeber hat er daran insbesondere dann ein Interesse, wenn er wirtschaftliches Potential in dem Unternehmen sieht. Durch die Transaktion wird er selbst zum Gesellschafter und hat die Möglichkeit dem Unternehmen aus den roten Zahlen zu helfen. Durch den Debt-Equity-Swap erlischt die ursprüngliche Forderung. Mit ihr fallen die Zins- und Tilgungsleistungen weg. Das Unternehmen hat auf diese Weise die Möglichkeit, seine Schulden abzubauen und sofort Liquidität zurückzugewinnen. Dadurch dass sich die Verbindlichkeiten reduzieren, erhält es mehr Eigenkapital zurück. Hierdurch bieten sich neue Investitionsspielräume, die gewinnbringend genutzt werden können.
Zwei Varianten der Unternehmensübertragung
Doch wie genau läuft ein Debt-Equity-Swap ab?
Die Unternehmensanteile können auf zwei Weisen übertragen werden:
1. Bei der ersten Variante werden bereits bestehende Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter auf den Gläubiger übertragen, wobei dieser im Gegenzug auf seine Forderung verzichtet. Diese Übertragungsmöglichkeit besteht außergerichtlich zwar nur mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. In einem laufenden Insolvenzverfahren kann eine solche Übertragung im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens mittlerweile aber auch ohne die Zustimmung der Gesellschafter erfolgen.
2. Wenn Gesellschafter ihre Unternehmensanteile nicht übertragen wollen, besteht auch die Möglichkeit das Unternehmenskapital herabzusetzen (§§ 229 ff. AktG, 58a GmbHG) und im Anschluss wieder durch eine Sacheinlage zu erhöhen. Die Sacheinlage besteht dann in der Darlehensforderung. Der Gläubiger wird zum Neuerwerber und erhält nun die neuen Gesellschaftsanteile ausgegeben.
Bei dieser zweiten Übertragungsvariante sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an eine Sachkapitalerhöhung zwingend einzuhalten. Die einzubringende Forderung muss werthaltig sein und der Forderungsbetrag muss dem Ausgabebetrag der neuen Gesellschaftsanteile entsprechen. Insbesondere muss beim Wert der Forderung die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden. Wenn der Ausgabebetrag hierbei zu hoch angesetzt wird, haften bei einer vorinsolvenzlichen Sanierung neben dem Neuerwerber auch die übrigen Gesellschafter unter den Grundsätzen der Ausfallhaftung für die Differenz, die durch die falsche Unternehmensbewertung entstanden ist. Es empfiehlt sich also vor einem Schuldenbeteiligungstausch eine professionelle Unternehmensprüfung vornehmen zu lassen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!