Debt-Equity-Swap – Schuldenbeteiligungstausch

Unternehmenssanierung durch Debt-Equity-Swap (Schuldenbeteiligungstausch)

In der freien Marktwirtschaft kann es vorkommen, dass Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Ursächlich dafür können eine schlechte Auftragslage, unzuverlässige oder ihrerseits überschuldete Geschäftspartner oder persönliche Schichsalsschläge sein. Den Akteuren bleibt dabei häufig nur eine kurze Zeit, um die Situation zu entschärfen, da insbesondere Geschäftsführer bei verspätetem Handeln eine Eigenhaftung fürchten müssen. Ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bleibt der Gesellschaft ein Zeitraum von drei Wochen um einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung zu entgehen.

Es empfiehlt sich deshalb, nicht allzu lange mit Handlungsalternativen zu warten. Auch wenn ein Insolvenzverfahren nicht immer das Aus der Gesellschaft bedeutet (vgl. Insolvenzplanverfahren), gibt es auch außergerichtliche Sanierungsmöglichkeiten. Will ein Unternehmen eine Insolvenz vermeiden, kann neben einem Forderungsverzicht, individuellen Vergleichsverhandlungen oder Stundungen ein Schuldenbeteiligungstausch (Debt-Equity-Swap) helfen.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Vorteile für das verschuldete Unternehmen

Durch den Debt-Equity-Swap wird die Forderung, die ein Gläubiger gegenüber einem Unternehmen hat, in Unternehmensanteile umgewandelt. Auf diese Weise können sowohl Schuldner- als auch Gläubigerinteressen befriedigt werden. Der Gläubiger kann einem Wertverlust seiner Forderungen entgegenwirken, indem er selbst Einfluss auf die Unternehmensentwicklung nimmt. Als Kreditgeber hat er daran insbesondere dann ein Interesse, wenn er wirtschaftliches Potential in dem Unternehmen sieht. Durch die Transaktion wird er selbst zum Gesellschafter und hat die Möglichkeit dem Unternehmen aus den roten Zahlen zu helfen. Durch den Debt-Equity-Swap erlischt die ursprüngliche Forderung. Mit ihr fallen die Zins- und Tilgungsleistungen weg. Das Unternehmen hat auf diese Weise die Möglichkeit, seine Schulden abzubauen und sofort Liquidität zurückzugewinnen. Dadurch dass sich die Verbindlichkeiten reduzieren, erhält es mehr Eigenkapital zurück. Hierdurch bieten sich neue Investitionsspielräume, die gewinnbringend genutzt werden können.

Zwei Varianten der Unternehmensübertragung

Doch wie genau läuft ein Debt-Equity-Swap ab?


Die Unternehmensanteile können auf zwei Weisen übertragen werden:

1. Bei der ersten Variante werden bereits bestehende Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter auf den Gläubiger übertragen, wobei dieser im Gegenzug auf seine Forderung verzichtet. Diese Übertragungsmöglichkeit besteht außergerichtlich zwar nur mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. In einem laufenden Insolvenzverfahren kann eine solche Übertragung im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens mittlerweile aber auch ohne die Zustimmung der Gesellschafter erfolgen.

2. Wenn Gesellschafter ihre Unternehmensanteile nicht übertragen wollen, besteht auch die Möglichkeit das Unternehmenskapital herabzusetzen (§§ 229 ff. AktG, 58a GmbHG) und im Anschluss wieder durch eine Sacheinlage zu erhöhen. Die Sacheinlage besteht dann in der Darlehensforderung. Der Gläubiger wird zum Neuerwerber und erhält nun die neuen Gesellschaftsanteile ausgegeben.

Bei dieser zweiten Übertragungsvariante sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an eine Sachkapitalerhöhung zwingend einzuhalten. Die einzubringende Forderung muss werthaltig sein und der Forderungsbetrag muss dem Ausgabebetrag der neuen Gesellschaftsanteile entsprechen. Insbesondere muss beim Wert der Forderung die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden. Wenn der Ausgabebetrag hierbei zu hoch angesetzt wird, haften bei einer vorinsolvenzlichen Sanierung neben dem Neuerwerber auch die übrigen Gesellschafter unter den Grundsätzen der Ausfallhaftung für die Differenz, die durch die falsche Unternehmensbewertung entstanden ist. Es empfiehlt sich also vor einem Schuldenbeteiligungstausch eine professionelle Unternehmensprüfung vornehmen zu lassen.

Erleichterungen beim Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren

Bild von einem Portemonnaie

Durch den Debt-Equity-Swap wird die Forderung, die ein Gläubiger gegenüber einem Unternehmen hat, in Unternehmensanteile umgewandelt.

Andere Maßstäbe gelten seit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), wenn sich der Debt-Equity-Swap im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vollzieht und der Insolvenzplan gerichtlich bestätigt wurde. Durch das ESUG sollten Unternehmenssanierungen erleichtert und beschleunigt, sowie Gläubigerrechte im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens gestärkt werden. Umgesetzt wurden diese Bestrebungen bspw. in § 254 Abs. 4 InsO, durch welchen die Differenzhaftung abbedungen ist.

Damit der Neuerwerber auch tatsächlich Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen kann, müssen außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Altgesellschafter zustimmen. Wenn diese sich weigern, wird eine vorinsolvenzliche Sanierung erschwert oder verhindert. Es bestünde zwar noch die Option, die Zustimmung gerichtlich einzuklagen, insbesondere wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist, allerdings untergräbt dies das Ziel einer schnellen und reaktionären Sanierung. Unter Umständen kann es so für eine Sanierung zu spät sein und ein Insolvenzverfahren unumgänglich sein. Deshalb wird in § 254a Abs. 2 S. 1 InsO eine Zustimmung der Altgläubiger zum Debt-Equity-Swap fingiert.

Beachten Sie, dass der Debt Equity Swap auch eine steuerrechtliche Überprüfung erfordert. Der Schuldenbeteiligungstausch unterliegt aufgrund des Sanierungsgewinns grundsätzlich der Einkommens-, der Körperschafts-, sowie der Gewerbesteuer. Im Einzelfall können die Steuerforderungen gestundet oder niedriger festgesetzt werden. Hierbei muss das betroffene Unternehmen allerdings begründen, dass eine Sanierung im konkreten Fall möglich und aussichtsreich ist. Auch dies kann Teil des Insolvenzplanes sein. Es ist also sinnvoll den Debt-Equity-Swap im Rahmen eines  Insolvenzplanverfahrens vorzunehmen, um die gegebenen Gesetzeserleichterungen auszuschöpfen.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Debt-Equity-Swap”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 2 other comment(s) need to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei