Die Ausarbeitung Ihres Insolvenzplans

So erstellen wir Ihren Insolvenzplan

Nach dem Termin mit dem Insolvenzverwalter warten wir die Anmeldung der Forderungen ihrer Gläubiger zur Insolvenztabelle und den Ablauf den Prüfungstermins ab. Dann erarbeiten wir Ihren individuellen Insolvenzplan.

Wie sich dieser zusammensetzt und welche strategischen Ansätze wir mit Ihrem Insolvenzplan verknüpfen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:

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Insolvenztabelle als Basis des Plans

Als Basis des Insolvenzplans dient uns die auf Grundlage des Insolvenzantrages und der Gläubigeranmeldungen (§ 174 InsO) erstellte Insolvenztabelle und der Prüfungstermin. Die Insolvenztabelle enthält detaillierte Informationen zu Ihren Gläubigern und ihren Forderungsständen. Nicht angemeldete Forderungen können zwar nachgemeldet werden (§ 177 InsO). Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach dem Abstimmungstermin, verjähren diese Forderungen, ohne dass Sie die Gläubiger in den Insolvenzplan einbeziehen und ihnen etwas zahlen werden (§ 259b InsO).

Wir warten den Ablauf des Prüfungstermins ab. Berechtigte Forderungen werden in der als „berechtigt“ eingetragen. Unberechtigte Forderungen werden vom Insolvenzverwalter mit dem Vermerk „bestritten“ eingetragen. Ein Auszug der Insolvenztabelle wird sofort nach Ablauf der Anmelde- und Widerspruchsfristen von uns angefordert. Nur die als “berechtigt” vermerkten Forderungen werden von uns in den Insolvenzplan aufgenommen.

Ausarbeitung des Insolvezplans – zwei Teile

Bei der Erstellung des Insolvenzplans richten wir uns nach den gesetzlichen Vorgaben. Wir gliedern ihn in zwei separate Teile (§ 219 InsO):

1. Darstellender Teil
2. Gestaltender Teil

Beide Teile ergeben Ihren ausgefertigten Insolvenzplan, den wir mit allen notwendigen Anlagen dem Insolvenzgericht vorlegen.

Im Folgenden gehen wir ausführlich auf die Einzelheiten der jeweiligen Elemente ein:

Abschnitt 1: Der darstellende Teil des Insolvenzplans

Der darstellende Teil ist der erste Abschnitt Ihres Insolvenzplans (§ 220 InsO). Er dient dazu, alle Beteiligten umfassend über den Sachverhalt und die Hintergründe Ihrer Schuldensituation sowie den Entschuldungsansatz zu informieren. Seine wesentlichen Bestandteile sind:

  • Eine Beschreibung der Schuldensituation
  • Die Erörterung der Entschuldungsmaßnahmen
  • Die Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse
  • Die direkte Vergleichsrechnung zwischen der Planinsolvenz und einem regulären Insolvenzverfahren
  • Eine Verfahrensaufschlüsselung und anschließende Bereinigung des Planangebots
  • Ggf. Sanierungsmaßnahmen bei unternehmerischen Schuldnern sowie betriebswirtschaftliche Analysen
  • Ggf. sonstige entscheidungsrelevante Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen

Beschreibung Ihrer Situation und der Lösungsmaßnahmen

Der darstellende Teil beginnt mit der Darstellung der Ursachen der finanziellen Lage und Ihrer Lebensverhältnisse. Wir werden Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation eingehend ausführen und entscheidende Argumente punktuell setzen. Der darstellende Teil Ihres Insolvenzplans enthält eine Beschreibung der bereits getroffenen und zukünftig zu treffenden Lösungsmaßnahmen zur Schuldenregulierung und Sanierung. Hierdurch legt er die Basis für Ihre Schuldenbefreiung und die geplante Gläubigerbefriedigung.

Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse

Im darstellenden Teil Ihres Insolvenzplans ermitteln wir Ihre fiktive Insolvenzmasse. Die Berechnung erfolgt anhand des aktuellen Ist-Zustands im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung Ihres monatlich pfändbaren Einkommens.

Die Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse ist ein bedeutender Schritt im darstellenden Teil Ihres Insolvenzplans. Sie ist die Basis für die anschließende Vergleichsrechnung und das taktisch ausgelegte Planangebot.

Vergleichsrechnung als durchdachte Strategie

Die Vergleichsrechnung ist das Kernstück des darstellenden Teils Ihres Insolvenzplans angesehen werden. Sie enthält das konkrete Zahlungsangebot an die Gläubiger.  Im Abstimmungstermin stimmen sie vornehmlich auf ihrer Grundlage ab. Die taktisch ausgelegte Vergleichsrechnung leistet hierbei die wesentliche Überzeugungsarbeit. Im direkten Vergleich stellen wir der Befriedigung Ihrer Gläubiger durch

  • die sofortige Zahlung eines Einmalbetrags
  • der (meist nicht erfolgenden oder sehr niedrigen) Befriedigung durch die bereits zur Realität gewordene reguläre Insolvenz gegenüber.

Unsere Hauptaufgabe als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht besteht hierbei in der Überzeugungsarbeit. Wir werden Ihre Gläubiger durch die Vergleichsrechnung davon überzeugen, dass Sie mit dem Insolvenzplan gegenüber einer regulären Insolvenz deutlich besser gestellt sind und ihnen einen Verzicht auf einen Teil der bereits vollständig abgeschriebenen Forderungen leichter machen.

Kopf- und Summenmehrheit oder strategische Gruppenbildung

In der Praxis müssen nur einige wenige Gläubiger (oft nur ein einzelner) dem Insolvenzplan zustimmen. Zu Ihrer vollständigen Entschuldung bedarf es:

  1. einer Kopf- und Summenmehrheit aller Gläubiger oder
  2. in seltenen Fällen einer Mehrheit der Zustimmenden Gruppen.

Überstimmung durch eine Kopf- und Summenmehrheit

Im Normalfall kommt der Insolvenzplan durch eine Kopf- und Summenmehrheit zustande. Sie besteht, wenn eine Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmt, welche gleichzeitig die Mehrzahl der Forderungen auf sich vereinigt. Maßgeblich sind dabei die Gläubiger, die persönlich im Abstimmungstermin erscheinen oder sich vertreten lassen – wir unterstützen diese bei der Organisation eines Terminvertreters.

Wenn beispielsweise 140.000 Euro Schulden bei 12 Gläubigern bestehen und 7 Gläubiger mit einer Forderungssumme von 80.000 Euro dem Insolvenzplan zustimmen, erhalten Sie als Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung. Die übrigen Gläubiger werden durch Beschluss des Insolvenzgerichtes überstimmt.

Meist wird aber kein ablehnender Gläubiger den Aufwand auf sich nehmen den persönlichen Abstimmungstermin wahrzunehmen, insbesondere da der organisatorische Aufwand der Anreise gemieden wird. Zudem wäre ein Scheitern des Plans mit einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des Gläubigers verbunden. Nur Gläubiger die den Insolvenzplan aus einer “persönlichen Feindschaft” heraus ablehnen möchten, werden die Reise für ihr “Nein”-Votum auf sich nehmen.

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sind ausschließlich zustimmende Gläubiger bzw. die unter unserer Mitwirkung organisierten Terminvertreter anwesend und stimmen für den Plan des Schuldners. Der Rest wird durch Beschluss überstimmt.

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Überstimmung durch Gruppenbildung

In einigen Fällen kann eine Kopf- und Summenmehrheit nicht erreicht werden:

Gruppenbildung bei “feindlichen” Gläubigern

Es kann vorkommen, dass “feindlich” gesinnte Gläubiger vorhanden sind, die weder Zeit noch Geld scheuen werden, um Ihre Entschuldung zu verhindern. Dies sind meistens keine – auch schwer enttäuschten – Bankangestellten, die sich Hoffnung auf ein gutes Geschäft für ihr Geldhaus gemacht haben. Für sie gehören Ausfälle meistens zum Geschäft. Eine wirtschaftlich sinnlose Planablehnung wird deshalb meistens nicht vorgenommen. Gemeint sind frühere (private) Geschäftspartner oder Ehegatten. Diesen geht es nicht um einen wirtschaftlichen Vorteil, sondern ums Prinzip. In diesem Fall bilden wir eine spezifische Gruppe für den Querulanten. Gleichzeitig werden zwei weitere Gruppen mit den übrigen Gläubigern und  jeweiliger Kopf- und Summenmehrheit gebildet. Diese zwei Gruppen überstimmen dann ihren “feindlichen ” Gläubiger.

Gruppenbildung bei Gläubigern aus unerlaubter Handlung

Auch Gläubiger mit Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung  müssen eine eigene Gruppe erhalten. Sie dürfen nämlich nicht einfach so von den übrigen Gläubigern überstimmt werden, da sie sonst im Vergleich zum Insolvenzverfahren benachteiligt wären (§ 245 InsO). Wir bilden eine eigene Gruppe und verhandeln meistens eine volle Rückzahlung der Verbindlichkeit in Raten.

Voraussetzungen der Gruppenbildung

Die Bildung von Gläubigergruppen ist nicht willkürlich möglich. Sie erfolgt nach rechtlichen Kriterien der Sachgemäßheit (§ 222 InsO). Typische Gläubigergruppen nach diesem Kriterium sind

  • Kleingläubiger (bei einer hohen Anzahl und ansonsten einigen Großgläubigern wie Banken – denkbar bei Unternehmern),
  • Öffentliche Gläubiger,
  • Besicherte Gläubiger (meistens Lieferanten),
  • Gläubiger mit Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung,
  • Arbeitnehmer.

Wir bilden die Gruppen und stimmen diese mit dem Insolvenzgericht ab. Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan erfolgt im ersten Schritt gesondert innerhalb der einzelnen Gläubigergruppen. Die Annahme einer einzelnen Gruppe liegt vor, wenn im Rahmen der Abstimmung die Kopf- und Summenmehrheit erzielt wurde. Stimmt eine Mehrheit der Gruppen dem Insolvenzplan zu, sind Sie schuldenfrei.

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Abschnitt 2: Der gestaltende Teil des Insolvenzplans

Der zweite Abschnitt Ihres Insolvenzplans ist der gestaltende Teil (§ 221 InsO). Er regelt den Ablauf der Gläubigerbefriedigung für den Fall eines erfolgreichen Zustandekommens und die Modalitäten der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ihrer vorzeitigen Restschuldbefreiung.

Der gestaltende Teil Ihres Insolvenzplans enthält insbesondere:

  • Den Quotenplan zur Gläubigerbefriedigung
  • Die Zahlungsmodalitäten (z.B. Einmalzahlung)
  • Die zeitlichen Abläufe der Auszahlung des Planangebots
  • Die Verzichtserklärungen Ihrer Gläubiger
  • Informationen zur Person Ihres Zuwenders
  • Die schriftliche Zusicherung des Zuwenders zur Erfüllung des Planangebots
  • Die gebildeten Gläubigergruppen
  • Ggf. etwaige Sonderreglungen wie z.B. ein Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters oder finanzielle Beträge zur Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs

Der gestaltende Teil ist taktisch weniger interessant, aber formal-juristisch herausfordernd. Viele Gerichte haben unterschiedliche Vorstellungen zur Vollstreckbarkeit und reagieren pingelig bei ihrer Ausgestaltung. Der Insolvenzplan wird deshalb vor seiner förmlichen Vorlage zunächst mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht “informell” abgesprochen.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gerichtsprozesse beim eröffneten Insolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Frank M.
    says:

    Hallo, ich habe kürzlich Privatinsolvenz angemeldet , diese ist bereits eröffnet .
    Was würde dieser Insolvenzplan mit ihnen kosten? Die Schuldensumme liege bei ca. 400.000€ es sind überwiegend Bürgschaften gegenüber Banken , klein Kredite , Pansion Überzahlung usw.

    Wenn ich 15000€ auftreiben könnte, hätten wir eine Chance?

    Ich beziehe eine Pension über 1.950€ zahle davon 222€ Krankenkasse und Unterhalt für 1 Kind .

    Für eine Rückmeldung wäre ich ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Mertens

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Mertens,

      die Kosten für einen Insolvenzplan werden individuell abgestimmt. Auch die Erfolgsaussichten können nicht pauschal beurteilt werden, sondern richten sich vor allem nach der Gläubigerstruktur.
      Gerne beraten wir Sie kostenlos zu Ihrem Insolvenzplan. Rufen Sie uns unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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