Abschnitt 1: Der darstellende Teil des Insolvenzplans
Der darstellende Teil ist der erste Abschnitt Ihres Insolvenzplans (§ 220 InsO). Er dient dazu, alle Beteiligten umfassend über den Sachverhalt und die Hintergründe Ihrer Schuldensituation sowie den Entschuldungsansatz zu informieren. Seine wesentlichen Bestandteile sind:
- Eine Beschreibung der Schuldensituation
- Die Erörterung der Entschuldungsmaßnahmen
- Die Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse
- Die direkte Vergleichsrechnung zwischen der Planinsolvenz und einem regulären Insolvenzverfahren
- Eine Verfahrensaufschlüsselung und anschließende Bereinigung des Planangebots
- Ggf. Sanierungsmaßnahmen bei unternehmerischen Schuldnern sowie betriebswirtschaftliche Analysen
- Ggf. sonstige entscheidungsrelevante Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen
Beschreibung Ihrer Situation und der Lösungsmaßnahmen
Der darstellende Teil beginnt mit der Darstellung der Ursachen der finanziellen Lage und Ihrer Lebensverhältnisse. Wir werden Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation eingehend ausführen und entscheidende Argumente punktuell setzen. Der darstellende Teil Ihres Insolvenzplans enthält eine Beschreibung der bereits getroffenen und zukünftig zu treffenden Lösungsmaßnahmen zur Schuldenregulierung und Sanierung. Hierdurch legt er die Basis für Ihre Schuldenbefreiung und die geplante Gläubigerbefriedigung.
Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse
Im darstellenden Teil Ihres Insolvenzplans ermitteln wir Ihre fiktive Insolvenzmasse. Die Berechnung erfolgt anhand des aktuellen Ist-Zustands im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung Ihres monatlich pfändbaren Einkommens.
Die Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse ist ein bedeutender Schritt im darstellenden Teil Ihres Insolvenzplans. Sie ist die Basis für die anschließende Vergleichsrechnung und das taktisch ausgelegte Planangebot.
Vergleichsrechnung als durchdachte Strategie
Die Vergleichsrechnung ist das Kernstück des darstellenden Teils Ihres Insolvenzplans angesehen werden. Sie enthält das konkrete Zahlungsangebot an die Gläubiger. Im Abstimmungstermin stimmen sie vornehmlich auf ihrer Grundlage ab. Die taktisch ausgelegte Vergleichsrechnung leistet hierbei die wesentliche Überzeugungsarbeit. Im direkten Vergleich stellen wir der Befriedigung Ihrer Gläubiger durch
- die sofortige Zahlung eines Einmalbetrags
- der (meist nicht erfolgenden oder sehr niedrigen) Befriedigung durch die bereits zur Realität gewordene reguläre Insolvenz gegenüber.
Unsere Hauptaufgabe als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht besteht hierbei in der Überzeugungsarbeit. Wir werden Ihre Gläubiger durch die Vergleichsrechnung davon überzeugen, dass Sie mit dem Insolvenzplan gegenüber einer regulären Insolvenz deutlich besser gestellt sind und ihnen einen Verzicht auf einen Teil der bereits vollständig abgeschriebenen Forderungen leichter machen.
Kopf- und Summenmehrheit oder strategische Gruppenbildung
In der Praxis müssen nur einige wenige Gläubiger (oft nur ein einzelner) dem Insolvenzplan zustimmen. Zu Ihrer vollständigen Entschuldung bedarf es:
- einer Kopf- und Summenmehrheit aller Gläubiger oder
- in seltenen Fällen einer Mehrheit der Zustimmenden Gruppen.
Überstimmung durch eine Kopf- und Summenmehrheit
Im Normalfall kommt der Insolvenzplan durch eine Kopf- und Summenmehrheit zustande. Sie besteht, wenn eine Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmt, welche gleichzeitig die Mehrzahl der Forderungen auf sich vereinigt. Maßgeblich sind dabei die Gläubiger, die persönlich im Abstimmungstermin erscheinen oder sich vertreten lassen – wir unterstützen diese bei der Organisation eines Terminvertreters.
Wenn beispielsweise 140.000 Euro Schulden bei 12 Gläubigern bestehen und 7 Gläubiger mit einer Forderungssumme von 80.000 Euro dem Insolvenzplan zustimmen, erhalten Sie als Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung. Die übrigen Gläubiger werden durch Beschluss des Insolvenzgerichtes überstimmt.
Meist wird aber kein ablehnender Gläubiger den Aufwand auf sich nehmen den persönlichen Abstimmungstermin wahrzunehmen, insbesondere da der organisatorische Aufwand der Anreise gemieden wird. Zudem wäre ein Scheitern des Plans mit einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des Gläubigers verbunden. Nur Gläubiger die den Insolvenzplan aus einer “persönlichen Feindschaft” heraus ablehnen möchten, werden die Reise für ihr “Nein”-Votum auf sich nehmen.
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sind ausschließlich zustimmende Gläubiger bzw. die unter unserer Mitwirkung organisierten Terminvertreter anwesend und stimmen für den Plan des Schuldners. Der Rest wird durch Beschluss überstimmt.
Hallo, ich habe kürzlich Privatinsolvenz angemeldet , diese ist bereits eröffnet .
Was würde dieser Insolvenzplan mit ihnen kosten? Die Schuldensumme liege bei ca. 400.000€ es sind überwiegend Bürgschaften gegenüber Banken , klein Kredite , Pansion Überzahlung usw.
Wenn ich 15000€ auftreiben könnte, hätten wir eine Chance?
Ich beziehe eine Pension über 1.950€ zahle davon 222€ Krankenkasse und Unterhalt für 1 Kind .
Für eine Rückmeldung wäre ich ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Mertens
Sehr geehrter Herr Mertens,
die Kosten für einen Insolvenzplan werden individuell abgestimmt. Auch die Erfolgsaussichten können nicht pauschal beurteilt werden, sondern richten sich vor allem nach der Gläubigerstruktur.
Gerne beraten wir Sie kostenlos zu Ihrem Insolvenzplan. Rufen Sie uns unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht